Für jeden Knochen ein Kamel. Dies wurde auch von Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Abu Hanifa, Malik und Al-Shafi'i sagten: Für ihn gilt eine richterliche Festsetzung (Hukuma), aufgrund dessen, was zuvor erwähnt wurde. Wir stützen uns auf das, was Sa'id überlieferte: Husha'im berichtete uns, Yahya ibn Sa'id berichtete von Amr ibn Shu'aib, dass Amr ibn al-As an Umar bezüglich eines der beiden Handgelenksknochen schrieb, wenn dieser gebrochen wird. Umar schrieb ihm: "Für ihn sind zwei Kamele zu entrichten, und wenn man beide Handgelenksknochen bricht, sind vier Kamele dafür zu entrichten." Dies wurde auch über einen anderen Überlieferungsweg in gleicher Weise überliefert. Da sich unter den Gefährten (Sahaba) kein Widerspruch hierzu zeigte, gilt dies als Konsens (Ijma').
Abschnitt: Nach der äußeren Aussage von Al-Khiraqi gibt es für andere Knochen außer diesen kein festgesetztes Entschädigungsmaß. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Der Qadi sagte: Für den Schienbeinknochen sind zwei Kamele zu zahlen, für beide Schienbeine vier Kamele, für den Oberschenkelknochen zwei Kamele und für beide Oberschenkel vier Kamele. Somit gibt es für neun Knochen ein festgesetztes Maß: die Rippe, die beiden Schlüsselbeine, die beiden Handgelenksknochen, die beiden Schienbeine und die beiden Oberschenkel. Für alle anderen gibt es kein festgesetztes Maß. Ibn Aqil, Abu al-Khattab und eine Gruppe der Anhänger des Qadi sagten: Für jeden der Knochen von Unterarm (Dira') und Oberarm (Adud) sind zwei Kamele zu zahlen. Abu al-Khattab fügte den Fußknochen hinzu, weil Sulaiman ibn Yasar überlieferte, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, bezüglich Unterarm, Oberarm, Oberschenkel, Schienbein und Handgelenk urteilte: Wenn einer davon bricht und heilt, ohne dass eine Deformierung – also eine Schiefstellung – zurückbleibt, so ist ein Kamel zu zahlen; wenn aber eine Deformierung zurückbleibt, so ist dies entsprechend zu bemessen. Falls diese Überlieferung authentisch ist, widerspricht sie ihrer (der anderen Gelehrten) Auffassung und taugt daher nicht als Beweis dafür. Das Korrekte ist, so Gott will, dass es für andere als die fünf – die Rippe, die beiden Schlüsselbeine und die beiden Handgelenksknochen – keine Festsetzung gibt; denn eine Festsetzung ist nur durch eine explizite Überlieferung (Tawqif) erwiesen, und das Erfordernis des Beweises gebietet die Pflicht einer richterlichen Festsetzung (Hukuma) für alle diese inneren Knochen.
(1) In M: "lahu". (2) Überliefert von Ibn Abi Shaiba in: Kapitel: Der gebrochene Handgelenksknochen, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 9/368. (3) In B: "yataqaddaru". (4) Fehlt in B. (5) In B: "wa-al-zandan". (6) Überliefert von Abd al-Razzaq in: Kapitel: Bruch von Hand und Fuß, aus dem Buch der 'Uqul (Blutgelder). Al-Musannaf 9/389. (7) In B: "yasluhu". In M: "yasbuhu".