wie etwa seine Aussage: "Für die Nase ist das Blutgeld zu zahlen, und für die Zunge das Blutgeld" (2). Dies haben wir bereits erwähnt. Was ihr Analogon betrifft, so ist dies das, was in seiner Bedeutung gleichkommt und analog dazu gemessen wird, wie die beiden Gesäßbacken, die beiden Brüste und die beiden Augenbrauen. Auch dies haben wir bereits erwähnt. Alles, was nicht unter das zeitlich oder mengenmäßig Bestimmte (Muwaqqat) fällt und nicht analog dazu gemessen werden kann – wie etwa Schnittwunden, die geringer als die Mudihah sind, Körperverletzungen außer der Bauchhöhlenwunde (Ja'ifah), das Abschneiden von Gliedmaßen oder das Brechen der genannten Knochen –, für all dies gibt es nur die richterliche Festsetzung (Hukuma).
1515 - Rechtsfrage; Er sagte: "Die Hukuma besteht darin, dass der Geschädigte so bewertet wird, als wäre er ein Sklave, der keine Verletzung aufweist, und danach bewertet wird, während er die Verletzung trägt und verheilt ist. Was die Verletzung an Wertminderung verursacht hat, davon steht ihm ein entsprechender Anteil am Blutgeld zu. Zum Beispiel: Wenn sein Wert als gesunder Sklave zehn beträgt, und sein Wert als Sklave mit der Verletzung neun, so ist ihm ein Zehntel seines Blutgeldes zu leisten."
Dies, was Al-Khiraqi - möge Allah ihm gnädig sein - zur Erläuterung der Hukuma erwähnt hat, ist die Lehrmeinung aller Gelehrten; wir kennen unter ihnen keinen Dissens darüber. Dies sagen auch Al-Shafi'i, Al-Anbari, die Anhänger der Lehrmeinung (As-hab ar-Ra'y) und andere. Ibn al-Mundhir sagte: Jeder Gelehrte, von dem wir etwas überliefert haben, vertritt die Auffassung, dass die Bedeutung ihres Begriffs "Hukuma" folgendermaßen ist: Wenn ein Mensch eine Wunde erleidet, für die kein festes Blutgeld (Aql) bekannt ist, fragt man: Wie hoch ist der Wert dieses Verletzten, wenn er ein Sklave wäre, der diese Wunde nicht hätte? Wenn man sagt: Hundert Dinar. Dann fragt man: Und wie hoch ist sein Wert, nachdem ihn diese Wunde getroffen hat und sie vollständig verheilt ist? Wenn man sagt: Fünfundneunzig. Dann ist dem Täter ein halbes Zehntel des Blutgeldes zu leisten. Wenn sie sagen: Neunzig. Dann ein Zehntel des Blutgeldes. Wenn es mehr oder weniger ist, gilt dieses Beispiel entsprechend. Dies ist deshalb so, weil sein gesamtes Wesen durch das Blutgeld abgesichert ist, somit sind auch seine Teile davon abgesichert, so wie das Verkaufsgut, da es gegenüber dem Verkäufer durch den Kaufpreis abgesichert ist, der Ausgleich für seinen Mangel (Arsch al-'Aib) als Anteil am Preis bestimmt wird. Man sagt: Wie hoch ist sein Wert ohne Mangel? Sie sagen: Zehn. Dann sagt man: Wie hoch ist sein Wert mit dem Mangel? Wenn man sagt: Neun, dann weiß man, dass er um ein Zehntel seines Wertes gemindert wurde, also muss man vom Kaufpreis ein Zehntel zurückgeben, egal welcher Betrag es ist, und dies bemessen.
(2) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (1) In B und M: "fa-qalu". (2) Im Original: "wa-yuqaddiruhu". In B: "wa-taqdiruhu".
كقوله: "فِي الْأَنْفِ الدِّيَةُ، وَفِي اللِّسَانِ الدِّيَةُ" (٢). وقد ذكرْناه. وأمَّا نَظِيرُه، فهو ما كان في مَعْناه، ومَقِيسًا عليه، كالألْيَتَيْنِ، والثَّدْيَيْن، والحاجِبَيْنِ. وقد ذكرْنا ذلك أيضًا، فما لم يكُنْ من المُوَقَّتِ، ولا ممَّا يُمْكِنُ قِياسُه عليه، كالشِّجاجِ التي دُونَ المُوضِحَةِ، وجِرَاحِ البدنِ سِوَى الجائفةِ، وقَطْعِ الأعضاءِ، وكسْرِ العظامِ المذكورةِ؛ فليس فيه إلَّا الحُكومةُ.
١٥١٥ - مسألة؛ قال: (وَالْحُكُوْمَةُ أنْ يُقَوَّمَ الْمَجْنِيُّ عَلَيْهِ كَأَنَّهُ عَبْدٌ لَا جِنَايَةَ به، ثُمَّ يُقَوَّمَ وَهِيَ بِهِ قَدْ بَرَأَتْ، فَمَا نَقَصَتْهُ الْجِنَايَةُ، فَلَهُ مِثلُهُ مِنَ الدِّيَةِ، كَأَنْ تَكُونَ قِيْمَتُهُ وَهُوَ عَبْدٌ صَحِيحٌ عَشْرَةً، وَقِيْمَتُهُ وَهُوَ عَبْدٌ بِهِ الْجِنَايَةُ تِسْعَةً، فَيَكُونَ فِيهِ عُشْرُ دِيَتِهِ)
هَذا الّذي ذَكَره الْخِرَقيُّ، رَحِمهُ اللَّه، فِي تفسيرِ الحُكومةِ، قولُ أهلِ العلمِ كُلِّهم، لا نعلمُ بينهم فيه خلافًا. وبه قال الشافعيُّ، والعَنْبَرِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ، وغيرُهم. قال ابنُ المُنْذِرِ: كلُّ مَن نَحفظُ عنه من أهل العلم يَرى أنَّ معنى قولِهم: حُكومةٌ، أنْ يُقالَ إذا أُصيبَ الإِنسانُ بِجُرْحٍ لا عقلَ له معلوم: كم قيمةُ هذا المجْروحِ؟ لو كان عَبْدًا لم يُجْرحْ هذا الجُرْحَ، فإذا قيلَ: مائةُ دِينارٍ. قيل: وكم قِيمَتُه وقد أصابَه هذا الجُرْحُ، وانْتَهَى بُرْؤُه؟ قيل: خمسةٌ وتِسُعونَ. فالذى يجبُ على الجاني نِصفُ عُشْرِ الدِّيَةِ. وإن قالوا: تِسعُون. فعُشْر الدِّيَةِ. وإنْ زادَ أو نقصَ، فعلى هذا المِثالِ. وإنَّما كان كذلك؛ لأنَّ جُمْلتَه مَضْمونةٌ بالدِّيَةِ، فأجْزاؤُه مَضْمونةٌ منها، كما أنَّ المِبيعَ لمَّا كان مَضْمونًا على البائعِ بالثَّمنِ، كان أرشُ عَيْبِه مُقَدَّرًا من الثَّمنِ، فيُقالُ: كم قِيمتُه لا عيبَ فيه؟ قالُوا (١): عشرةٌ. فيُقال: كم قِيمَتُه وفيه العَيْبُ؟ فإذا قيل: تسعةٌ، عُلِمَ أنَّه نقَصَ عُشْرُ قِيمَتِه، فيجبُ أن نَرُدَّ من الثَّمنِ عُشْرَه، أيَّ قَدْرٍ كان، ونُقَدِّرَه (٢)
(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.(١) في ب، م: "فقالوا".(٢) في الأصل: "ويقدره". وفي ب: "وتقديره".