Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1516 - Problemstellung: Er sagte: (Dies gilt für jede Zu- oder Abnahme der Ḥukūma, es sei denn, die Verletzung betrifft den Kopf oder das Gesicht; wenn sie dort geringfügiger ist als eine festgesetzte Verletzung, so darf die Entschädigung den Betrag des festgesetzten Blutgeldes nicht überschreiten) · ShamelaTranslate