[als Sklaven, damit eine Bewertung möglich ist] (3), und wir machen den Sklaven zur Grundlage für den Freien bei dem, für das keine Zeitbestimmung (Muwaqqat) existiert, und den Freien zur Grundlage für den Sklaven bei dem, für das es eine Zeitbestimmung gibt.
1516 - Rechtsfrage; Er sagte: "Auf dieser Grundlage basiert das, was an Hukuma darüber hinausgeht oder darunter liegt, außer wenn die Verletzung am Kopf oder Gesicht vorliegt; denn sie ist dann leichter als das, wofür ein festes Blutgeld (Muwaqqat) vorgesehen ist, weshalb das Entschädigungsmaß (Arsch) des festgesetzten Blutgeldes nicht überschritten werden darf."
Das bedeutet: Wenn die Verletzung eine Wertminderung verursacht, die mehr als ein Zehntel seines Wertes beträgt, wäre mehr als ein Zehntel seines Blutgeldes fällig. Und wenn sie ihn um weniger als ein Zehntel mindert, wie etwa um ein halbes Zehntel seines Wertes, so wäre ein halbes Zehntel seines Blutgeldes fällig, es sei denn, er fügt ihm eine Kopfverletzung zu, die geringer als die Mudihah ist, und der Entschädigungswert der Wunde durch die Hukuma erreicht mehr als das Entschädigungsmaß der Mudihah; dann ist der Überschuss nicht fällig. Wenn er ihn also im Gesicht an einer Simhaq-Wunde verletzt und dies seinen Wert um ein Zehntel mindert, dann erfordert die Hukuma eigentlich die Pflicht zur Zahlung von zehn Kamelen, während das Blutgeld für die Mudihah fünf beträgt. Hier erkennt man den Irrtum des Bewertenden; denn wenn die Verletzung eine Mudihah wäre, würde sie nicht über fünf hinausgehen, [wobei sie eine Simhaq-Wunde ist und darüber hinausgeht; daher ist es umso zwingender, dass in einem Teil davon keine Steigerung über fünf fällig wird] (1). Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Dies sagen auch Al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (As-hab ar-Ra'y). Von Malik wurde überliefert, dass das fällig wird, was die Hukuma ergibt, wie auch immer es ausfällt; denn es ist eine Wunde, für die kein fester Wert vorgesehen ist, weshalb das fällig wird, was an Wert verloren ging, so wie wenn sie am restlichen Körper wäre. Unser Argument ist, dass sie einen Teil der Mudihah darstellt; denn hätte er ihm eine Mudihah zugefügt, hätte er das durchtrennt, was diese Wunde durchtrennt hat. Es ist nicht zulässig, dass für einen Teil einer Sache mehr fällig wird als für die Sache als Ganzes. Und weil der Schaden bei der Mudihah größer, die Entstellung schwerwiegender und die Stelle dieselbe ist, ist der Umstand, dass das Entschädigungsmaß der Mudihah fünf nicht übersteigt, ein Hinweis darauf, dass das, was unter ihr liegt, sie nicht übersteigen darf. Was den restlichen Körper betrifft, so gilt für das, wofür ein festes Blutgeld vorgesehen ist – wie Gliedmaßen, bekannte Knochen und die Bauchhöhlenwunde (Ja'ifah) –, dass das Entschädigungsmaß einer Knochenverletzung sein Blutgeld nicht übersteigen darf. Ein Beispiel hierfür: Er verletzt ein Fingerglied (Unmula), und sein Entschädigungswert durch die Hukuma erreicht fünf Kamele, so wird dies auf das Blutgeld für das Fingerglied zurückgeführt. Wenn er ihn an seinem Körperinneren verletzt, ohne dass es eine Ja'ifah ist,
(3) In B: "ind at-tamkin bi-wuqu'ihi" (bei der Ermöglichung seines Eintretens). Ein Fehler. (1) In B ausgelassen. Siehe Kommentar.
[عبدًا ليُمْكِنَ تَقْويمُه] (٣)، ونَجعَلَ العبدَ أصْلًا للحُرِّ فيما لا مُوَقِّتَ فيه، والحرَّ أصلًا للعبدِ فيما فيه تَوْقِيتٌ.
١٥١٦ - مسألة؛ قال: (وعلى هَذَا مَا زادَ مِنَ الْحُكُومَةِ أَوْ نَقَصَ، إلَّا أنْ تَكُونَ الْجِنَايَةُ فِي رَأْسٍ أوْ وَجْهٍ، فَيَكُونَ أَسْهَلَ مِمَّا وُقِّتَ فِيه، فَلَا يُجَاوَزُ بِهِ أرْشُ الْمُوَقَّتِ)
يعني لو نقَصَتْه الجنايةُ أكثرَ من عُشْرِ قِيمَتِه، لَوجَبَ أكثرُ من عُشْرِ دِيَتِه، ولو نَقَصَتْه أقلَّ من العُشر، مثل أن نَقَصَتْه نصفَ عُشْرِ قِيمَتِه؛ لوَجَب نصفُ عُشْرِ دِيَتِه، إلَّا إذا شَجَّهُ دُونَ المُوضِحَة، فبلغَ أرْشُ الجِراحِ بالحُكومةِ أكثرَ من أرْشِ المُوضِحَةِ، لم يجبِ الزَّائدُ، فلو جرَحَه في وَجْهِه سِمْحاقًا، فنقصَتْه عُشْرَ قِيمَتِه، فمُقْتضَى الحُكومةِ وُجوبُ عَشْرٍ من الإِبلِ، وَدِيَةُ المُوضِحةِ خمسٌ، فههُنا يُعْلَمُ غلَطُ المُقَوِّمِ؛ لأنَّ الجراحةَ لو كانتْ مُوضِحَةً، لم تزِدْ على خَمْسٍ، [مع أنَّها سِمْحاقٌ وزيادةٌ عليها؛ فلَأَنْ لا يجبَ في بعضِها زيادةٌ على خَمْسٍ] (١) أوْلَى. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ. وبه يقول الشَّافعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وحُكِيَ عن مالكٍ، أنَّه يجبُ ما تُخْرِجُه الحُكومةُ، كائنًا ما كانَ؛ لأنَّها جِراحَةٌ لا مُقَدَّرَ فيها، فوجبَ فيها ما نقَصَ، كما لو كانت في سائرِ البدَنِ. ولَنا، أنَّها بعضُ المُوضِحَةِ؛ لأنَّه لو أوْضَحَه، لَقطعَ ما قطَعتْهُ هذه الجراحَةُ، ولا يجوزُ أنْ يجبَ في بعضِ الشىءِ أكثرُ ممَّا يجبُ فيه، ولأنَّ الضَّررَ في المُوضِحَةِ أكثرُ، والشَّيْنَ أعظمُ، والمَحَلَّ واحدٌ، فإذا لم يزِدْ أرشُ المُوضِحَةِ على خَمْسٍ، كان ذلك تَنْبيهًا على أنْ لا يزيدَ ما دونَها عليها. وأمَّا سائرُ البدَنِ، فما كان فيه مُوَقَّتٌ، كالأعْضاءِ، والعِظَامِ المعْلُومةِ، والجائفَةِ، فلا يُزادُ جُرْحُ عَظْمٍ على دِيَتِه، مثالُه، جَرَحَ أُنْمُلَةً، فبلَغ أرْشُها بالحُكومةِ خَمْسًا مِن الإِبلِ، فإنَّه يُرَدُّ إلى دِيَةِ الأُنْمُلَةِ. وإنْ جَنى عليه في جَوْفِه دُونَ
(٣) في ب: "عند التمكين بوقوعه". خطأ.(١) سقط من: ب. نقل نظر.