und die Ja'ifah (Bauchhöhlenwunde), darf das Entschädigungsmaß der Ja'ifah nicht übersteigen. Wo dies nicht der Fall ist, ist das fällig, was die Hukuma (richterliche Schätzung) ergibt, da der Ort unterschiedlich ist. Wenn eingewendet wird: "Es ist also ein Teil des Körpers mit mehr belegt worden, als für das Ganze fällig ist, und für den Nutzen der Zunge ist mehr fällig als das für sie selbst Fällige?", so antworten wir: Das Blutgeld für den Tod (der Seele) wurde als Ersatz für die Seele festgesetzt, und die Gliedmaßen sind nicht deren Teile, im Gegensatz zu unserer vorliegenden Frage. Dies hat al-Qadi so erwähnt. Die Worte von al-Khiraqi lassen zu, dass sich das Verbot einer Steigerung auf den Kopf und das Gesicht beschränkt, aufgrund seiner Aussage: "außer wenn die Verletzung am Kopf oder Gesicht vorliegt, weshalb das Entschädigungsmaß des festgesetzten Blutgeldes nicht überschritten werden darf."
Abschnitt: Wenn die Hukuma bei Kopfverletzungen, die unterhalb der Mudihah liegen, die Höhe des Entschädigungsmaßes der Mudihah oder mehr ergibt, so ist der offenkundige Sinn der Worte von al-Khiraqi, dass das Entschädigungsmaß der Mudihah fällig wird. Al-Qadi sagte: Es ist erforderlich, dass man etwas davon abzieht, je nachdem, wohin die rechtliche Bemühung (Ijtihad) führt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, damit für einen Teil davon nicht das fällig wird, was für das Ganze fällig ist. Die Begründung für die Aussage von al-Khiraqi ist, dass der Ertrag des Beweises die Fälligkeit dessen ist, was die Hukuma ergibt, und das, was über das Entschädigungsmaß der Mudihah hinausgeht, nur aufgrund des Widerspruchs zum namentlich festgelegten Text (Nass) oder dessen Anstoß (Tanbih) entfallen ist; daher muss bei dem, was nicht darüber hinausgeht, am Ursprung festgehalten werden. Ferner kann das, was durch einen Anstoß festgesetzt wurde, mit dem durch einen Text Festgelegten im Urteil gleichgesetzt werden, ohne dass eine Steigerung darüber zwingend wäre. So wie es, als das Gebot zur Zahlung eines Ersatzes (Fidya) für die Belästigung im Falle des Entschuldigten festgeschrieben wurde, nicht zwingend war, dies für jemanden ohne Entschuldigung zu erhöhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für einen Teil das fällig wird, was für das Ganze fällig ist, wie der Beweis der Fälligkeit des Blutgeldes für die Finger, das dem der gesamten Hand gleicht, und bei der Eichel des männlichen Gliedes, für die dasselbe gilt wie für das Ganze. Wenn eingewendet wird: "Dies wurde durch eine rechtliche Bestimmung (Taqdir) festgelegt, nicht durch Bewertung (Taqwim)", so antworten wir: Wenn das Urteil durch einen Text des Gesetzgebers feststeht, ist es nicht ausgeschlossen, dass Gleiches durch Analogie (Qiyas) und die dazu führende rechtliche Bemühung (Ijtihad) feststeht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hukuma ein Beweis für das Unterlassen der Anwendung des Urteils auf den Überschuss ist, aufgrund einer Bedeutung, die bei der Gleichstellung fehlt, daher muss dort, wo es keinen Gegenspieler gibt, danach gehandelt werden.
(2) In B: "bi-an-nass" (durch den Text). (3) In M: "wa-lam" (und nicht). (4) In M ausgelassen.
الجائفة، لم يَزِدْ على أرْشِ الجائفةِ، وما لم يكُنْ كذلك، وجبَ ما أخْرَجَتْه الحُكومةُ؛ لأنَّ المَحَلَّ مُخْتلِفٌ. فإن قِيلَ: فقد وجبَ في بعض البدَنِ أكثرُ ممَّا وجبَ في جميعِه، ووَجبَ في مَنافعِ اللِّسانِ أكثرُ من الواجبِ فيه؟ قُلْنا: إنَّما وجَبتْ دِيَةُ النَّفْسِ عِوَضًا عن الرُّوحِ، وليستِ الأطْرافُ بعضَها، بخلافِ مَسْألتِنا هذه. ذكَره القاضي. ويَحْتَمِلُ كلامُ الْخِرَقِيِّ أن يَخْتَصَّ امْتناعُ الزِّيادةِ بالرأسِ والوَجْهِ؛ لقوله: إلَّا أنْ تكونَ الجنايةُ في رأسٍ أو وَجْهٍ، فلا يُجاوَزُ به أرشُ المُوَقَّتِ.
فصل: وإذا أخْرجَتِ الحُكومةُ في شِجاج الرَّأْسِ التي دُونَ المُوضِحَةِ قَدْرَ أرْشِ المُوضِحَةِ، أو زيادةً عليه، فظاهرُ كلامِ الْخِرَقِيِّ أنَّه يجبُ أرشُ المُوضِحَةِ. وقال القاضي: يجبُ أن تَنْقُصَ عنها شيئًا، على حسَبِ ما يُؤَدِّى إليه الاجتهادُ. وهذا مذهبُ الشَّافعيِّ؛ لئلَّا يجبَ في بعضِها ما يجبُ في جميعِها. ووَجْهُ قولِ الْخِرَقِيِّ، أنَّ مُقْتَضَى الدَّليلِ وُجوبُ ما أخْرَجتْهُ الحُكومةُ، وإنَّما سقَطَ الزَّائدُ على أرْشِ المُوضِحَةِ؛ لمُخالَفتِه النَّصَّ (٢)، أو تَنْبِيهَ النَّصِّ، ففِيما لم يَزدْ، يجبُ البَقاءُ على الأصل، ولأنَّ ما ثَبتَ بالتَّنْبِيهِ، يجوزُ أنْ يُساوِيَ المَنْصُوصَ عليه في الحُكْمِ، ولا يَلْزَمُ أَنْ يَزِيدَ عليه، كما أنَّه لمَّا نَصَّ على وُجوبِ فِدْيةِ الأذَى في حقِّ الْمَعْذورِ، لمْ (٣) تَلْزَمْ زيادتُها في حَقِّ مَن (٤) لا عُذْرَ له، ولا يَمْتَنِعُ أنْ يجبَ في البَعْضِ ما يجبُ في الكُلِّ، بدليلِ وُجوبِ دِيَةِ الأصابعِ؛ مثلَ دِيَةِ الْيَدِ كلِّها، وفي حَشَفَة الذَّكَرِ مثلُ ما في جميعِه. فإنْ قِيل: هذا وجَبَ بالتَّقْديرِ الشَّرْعِيِّ، لا بالتَّقْويمِ. قُلْنا: إذا ثَبتَ الحُكْمُ بنَصِّ الشَّارعِ، لم يَمْتَنِعْ ثُبوتُ مِثْلِه بالقياسِ عليه، والاجتهادِ المُؤدِّي إليه. وفي الجملةِ، فالحُكومةُ دليلُ تَرْكِ العملِ بها في الزَّائدِ لمعنًى مَفْقودٍ في المُسَاوِي، فيجبُ العملُ فيه بها لِعَدَمِ المُعارِضِ ثَمَّ، وإنْ صحَّ ما
(٢) في ب: "بالنص".(٣) في م: "ولم".(٤) سقط من: م.