vorgesehen ist, so ist es beim Sklaven ebenfalls vorgesehen. Für seine Hand gibt es die Hälfte seines Wertes, für seine Mudiha-Wunde (die den Knochen entblößt) ein Zwanzigstel seines Wertes, unabhängig davon, ob die Verletzung den Wert weniger oder mehr gemindert hat; dies gilt ebenso für die Sklavin.
Zusammenfassend gilt: Die Verletzung eines Sklaven muss durch den Ausgleich dessen entschädigt werden, was er an Wert eingebüßt hat, denn die Verpflichtung besteht lediglich darin, den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu beheben. Dies kann nur durch die Entschädigung der Wertminderung erreicht werden; daher ist dies verpflichtend, genau wie bei Verletzungen an Tieren oder anderem Vermögen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gibt es nicht, da das Recht des Geschädigten bereits ausgeglichen wurde und ihm kein Anspruch auf mehr zusteht, als der Täter an Schaden verursacht hat. Dies ist das Grundprinzip, und uns ist diesbezüglich kein Dissens bekannt bei Fällen, für die es keine gesetzlich festgelegte Entschädigung gibt. Wenn das durch die Verletzung Entgangene jedoch beim Freien gesetzlich festgelegt ist, wie etwa bei der Hand oder der Mudiha-Wunde, so gibt es dazu zwei Überlieferungen von Ahmad. Eine davon besagt, dass auch hierfür das zu zahlen ist, was der Wertminderung entspricht, ungeachtet der Höhe. Abu al-Khattab erwähnte, dass dies die Wahl von al-Khallal sei. Al-Maimuni überlieferte von Ahmad, dass dieser sagte: "Man nimmt lediglich den Wert der Minderung, gemäß der Aussage von Ibn Abbas." Dies wurde auch von Malik überliefert, mit Ausnahme der Mudiha-, Munaqqila-, Hashima- und Ja'ifa-Wunden, weil deren Garantie eine Garantie für Vermögenswerte ist; daher ist der Minderungsbetrag zu zahlen, wie bei Tieren. Auch deshalb, weil das, was durch den Wert garantiert wird, ungeachtet der Höhe, bei einem Teilverlust durch den Minderungsbetrag garantiert wird, wie bei anderem Vermögen. Zudem erfordert der Beweis die Garantie des entgangenen Schadens durch die Wertminderung; wir sind davon nur bei den Dingen abgewichen, die beim Freien gesetzlich festgelegt sind, ebenso wie wir bei der Garantie des restlichen Körpers durch das festgelegte Blutgeld (Diya) abgewichen sind. Beim Sklaven bleibt es in beiden Fällen bei den Erfordernissen des Beweises. Die offenbare Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) ist, dass das, was beim Freien gesetzlich festgelegt ist, auch beim Sklaven [von seinem Wert] festgelegt ist. So gibt es für seine Hand, sein Auge, sein Ohr oder seine Lippe die Hälfte seines Wertes und für seine Mudiha-Wunde ein Zwanzigstel seines Wertes. Was beim Freien das volle Blutgeld (Diya) erfordert – wie Nase, Zunge, beide Hände, beide Füße, beide Augen und beide Ohren – erfordert beim Sklaven den vollen Wert, während das Eigentumsrecht des Herrn über ihn bestehen bleibt. Dies wurde von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Ähnliches wurde von Sa'id ibn al-Musayyib berichtet. Diese Auffassung vertraten auch Ibn Sirin, Umar ibn Abd al-Aziz, al-Shafi'i und al-Thawri. Ebenso vertrat Abu Hanifa diese Ansicht. Ahmad sagte: Dies ist die Aussage von
(1) Weggefallen in: B, M. (2) Siehe: Das von Ibn Abi Shaiba Überlieferte im Kapitel "Der Sklave, der ein Verbrechen begeht" aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat) im Werk "Al-Musannaf", 9/233. (3) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel "Die Verletzung des Sklaven" aus dem Buch der Blutgelder, in "Al-Sunan al-Kubra", 8/104.
مُوَقَّتٌ فِي الْحُرِّ، فَهُوَ مُوَقَّتٌ فِي الْعَبْدِ، فَفِي يَدِه نِصْفُ قِيمَتِهِ، وَفِي مُوضِحَتِهِ نِصْفُ عُشْرِ قِيمَتِهِ، نَقَصَتْهُ الْجِنَايَةُ أَقَلَّ مِنْ ذلِكَ أَوْ أَكْثَرَ، وَهَكَذَا الْأَمَةُ)
وجُمْلتُهُ أنَّ الجنايةَ على العبدِ يجبُ ضَمانُها بما نَقَصَ من قِيمَتِه؛ لأنَّ الواجبَ إنَّما وجبَ جَبْرًا لما فاتَ بالجنايةِ، ولا ينْجَبِرُ إلَّا بإيجابِ ما نَقَصَ من القِيمَةِ، فيجبُ ذلك، كما لو كانَتِ الجنايةُ على غَيْرِه من الحيواناتِ وسائرِ المالِ، ولا يجبُ زيادةٌ على ذلك؛ لأنَّ حقَّ المَجنِيِّ عليه قد انْجَبرَ، فلا يجبُ له زيادةٌ على ما فَوَّتَه الجَانِي عليه. هذا هو الْأَصْلُ، ولا نعلم فيه خِلافًا فيما ليس فيه مُقَدَّرٌ شَرْعِيٌّ. فإن كان الفائِتُ بالجنايةِ مُوَقَّتًا في الْحُرِّ، كيَدِه، ومُوضِحَتِه، ففيه عن أحمدَ روَايتانِ؛ إحداهما، أنَّ فيه أيضًا ما نَقَصَه، بالغًا ما بلَغ. وذكر أبو الخَطَّابِ أنَّ هذا اخْتيارُ الخَلَّالِ. ورَوى الْمَيْمُونيُّ عن أحمدَ، أنَّه قال: إنَّما يأْخُذُ قِيمَةَ مَا نَقَص منه على قول ابن عبَّاسٍ. ورُوىَ هذا عن مالكٍ، فيما عَدَا مُوضِحَتَه، ومُنَقِّلَتَه، وهاشِمَتَه، وجائِفتَه؛ لأنَّ ضمانَه ضَمانُ الأمْوالِ، فيجبُ فيه ما نقَصَ كالْبهائمِ، ولأنَّ ما ضُمِنَ بالقِيمَةِ بالغًا ما بلغَ، ضُمِنَ بعضُه بما نقَصَ، كسائرِ الأموالِ، ولأنَّ مُقْتَضَى الدَّليلِ ضَمانُ الفائتِ بما نَقَصَ، خالَفْناه فيما وُقِّتَ في الحُرِّ، كما خالَفْناه في ضَمانِ بَقيَّتِه بالدِّيَة المُؤَقَّتَة، ففى العبدِ يَبْقَى فيهما على مُقْتَضَى الدَّليلِ. وظاهرُ المذهبِ أنَّ ما كان مُوقَّتًا في الحُرِّ، فهو مُوَقَّتٌ في العبدِ، [مِن قيمَتِه] (١)؛ ففى يَدِه، أو عَيْنهِ، أو أُذُنِه، أو شَفَتِه، نِصفُ قِيمَتِه، وفي مُوضِحَتِه نصفُ عُشْرِ قِيمَتِه، وما أوْجَبَ الدِّيَةَ في الحُرِّ، كالأنْفِ، واللِّسانِ، واليَدَيْنِ، والرِّجْلين، والعَيْنَيْن، والأُذُنَيْنِ، أوْجَبَ قِيمَةَ العبدِ، مع بَقاءِ مِلكِ السَّيِّدِ عليه. رُويَ هذا عن عليٍّ، رَضِيَ اللهُ عنه (٢). ورُويَ نحوُه عن سعيدِ بنِ المُسَيَّبِ (٣). وبه قالَ ابنُ سِيرينَ؛ وعمرُ بنُ عبدِ العزيز، والشافعيُّ، والثَّوْرِيُّ. وبه قال أبو حنيفةَ. قال أحمدُ: هذا قولُ
(١) سقط من: ب، م.(٢) انظر: ما أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب العبد يجنى الجناية، من كتاب الديات المصنف ٩/ ٢٣٣.(٣) أخرجه البيهقي، في: باب جراحة العبد، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ١٠٤.