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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 185Abschnitt

Übersetzung · DE

ihres Blutgeldes, aber sobald es das Drittel erreicht, wird es auf die Hälfte zurückgeführt. Da die Sklavin eine Frau ist, verhält sich ihr Schadensersatz (Arsh) entgegen der Grundregel; denn die Grundregel besagt, dass der Schadensersatz mit zunehmender Verletzung steigt und je mehr ihre Wertminderung und ihr Schaden zunehmen, desto höher die Entschädigung ausfällt. Wenn hiervon bei der freien Frau abgewichen wurde, bleiben wir bei der Sklavin bei der Grundregel.

Abschnitt: Wenn am Kopf oder Gesicht des Sklaven eine Verletzung zugefügt wird, die keine Mudiha-Wunde ist, und diese eine größere Wertminderung verursacht als das festgelegte Arsh-Geld, so ist das zu entrichten, was er an Wert eingebüßt hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass es auf ein Zwanzigstel seines Wertes zurückgeführt wird, wie beim Freien, wenn das Arsh-Geld für eine Kopfverletzung, die keine Mudiha-Wunde ist, ein Zwanzigstel seines Blutgeldes übersteigt. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da es sich um eine Verletzung handelt, für die es kein festgelegtes Maß gibt, daher ist das zu entrichten, was an Wert verloren ging, genau wie bei Verletzungen außerhalb des Kopfbereiches. Zudem gilt, dass die Grundregel die Entschädigung der Wertminderung ist; davon wurde nur bei den festgelegten Fällen abgewichen, insofern bleibt es hier bei der Grundregel.

1518 – Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn der Getötete ein Zwitter [Khuntha Mushkil] ist, so sind für ihn das halbe Blutgeld eines Mannes und das halbe Blutgeld einer Frau zu entrichten.)

Dies ist die Auffassung der Anhänger des Ra'y (der Vernunftansicht). Al-Shafi'i sagte: Das Erforderliche ist das Blutgeld einer Frau, da dies die Gewissheit darstellt und eine darüber hinausgehende Forderung aufgrund von Zweifeln nicht zulässig ist. Unser Argument ist: Er lässt die Möglichkeit der Männlichkeit und Weiblichkeit gleichermaßen offen, und da wir die Hoffnung aufgegeben haben, seinen Zustand zu klären, muss der Mittelweg zwischen beiden gewählt werden, indem beide Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Abschnitt: Was seine (des Zwitter) Verletzungen angeht, so gilt für alles, was ein Drittel des Blutgeldes nicht erreicht, das Blutgeld für die Verletzung eines Mannes, da Mann und Frau in diesem Punkt gleichgestellt sind. Übersteigt es jedoch ein Drittel, wie etwa beim Abtrennen seiner Hand, so sind drei Viertel des Blutgeldes für die Hand eines Mannes zu zahlen, also siebenunddreißig Kamele und ein Halbes. Der Mann und die Frau können dafür zur Wiedervergeltung (Qisas) herangezogen werden, da sie sich in der Wiedervergeltung nicht unterscheiden, und er selbst kann für beide zur Wiedervergeltung herangezogen werden.

Anmerkungen

(10) Im Original: "li-yakuna" (dass es sei). (11) Im Original: "naqsahu" (sein Manko/Verlust). (1) Weggefallen in: M.

Arabisch (Quelle)

دِيَتِها، فإذا بلغَتِ الثُّلثَ، رُدَّتْ إلى النِّصْفِ، والأمةُ امرأةٌ، فيكونُ (١٠) أرشُها على خِلافِ الأصْلِ؛ لكَوْنِ الأصلِ زيادةَ الأرْشِ بزِيادةِ الجنايةِ، وأنَّه كُلَّما زادَ نَقْصُها وضَرَرُها، زادَ في ضَمانِها، فإذا خُولِفَ هذا في الحُرَّةِ، بَقِينَا في الْأمَةِ على وَفْقِ الأصْلِ.

فصل: وإذا جُنِيَ على العبدِ في رَأْسٍ أو وَجْهٍ دُونَ المُوضِحَةِ، فنَقصَتْه أكثرَ من أرْشِها، وجَبَ ما نقَصتْهُ (١١). ويَحْتَمِلُ أن يُرَدَّ إلى نصفِ عُشْر قِيمَتِه، كالحُرِّ إذا زاد أرْشُ شَجَّتِه التي دون المُوضِحَةِ على نصفِ عُشْرِ دِيَتِه. والأوَّلُ أوْلَى؛ لأنَّ هذه جِراحةٌ لا مُوَقَّتَ فيها، فكانَ الواجبُ فيها ما نَقَصَ، كما لو كانتْ في غيرِ رأسهِ، ولأنَّ الأصْلَ وُجوبُ ما نَقَصَ، خُولِفَ في المُقَدَّر، ففى هذا يَبْقَى على الأَصْلِ.

١٥١٨ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَ الْمَقْتُوْلُ خُنْثَى مُشْكِلًا، فَفِيهِ نِصْفُ دِيَةِ ذَكَرٍ، ونِصْفُ دِيَةِ أُنْثَى)

وهذا قولُ أصْحابِ الرَّأْيِ. وقال الشَّافعيُّ: الواجبُ دِيَةُ أُنْثَى؛ لأنَّها اليَقِينُ، فلا يجبُ الزَّائدةُ بالشَّكِّ. ولَنا: أنَّه يَحْتَمِلُ الذُّكورِيَّةَ والأُنوثِيَّةَ احْتمالًا واحدًا، وقد يَئسْنَا من انْكِشَافِ حالِه، فيجبُ التَّوسُّطُ بينهما، والعملُ بِكلا الاحْتمالَينِ.

فصل: فأمَّا جِراحُه، فما لم يبْلُغْ ثُلثَ الدِّيَةِ، ففيه ديَةُ جُرْحِ الذَّكرِ؛ لاسْتواءِ الذَّكرِ والأُنْثَى في ذلك، وإنْ زادَ على الثُّلثِ، مثل أن (١) قَطَعَ يَدَهُ، ففيه ثلاثةُ أرْباعِ دِيَةِ يَدِ الذَّكَرِ، سبعةٌ وثلاثون بَعِيرًا ونصفٌ، ويُقادُ به الذَّكَرُ والأُنْثَى؛ لأنَّهما لا يخْتلِفانِ في القَوَدِ، ويُقادُ هو بكلِّ واحدٍ منهما.

Anmerkungen

(١٠) في الأصل: "ليكون".(١١) في الأصل: "نقصه".(١) سقط من: م.

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