Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1519 - Problemstellung: Er sagte: (Wenn das Opfer zur Hälfte frei [und zur Hälfte Sklave] ist, gibt es kein Qiṣāṣ [Vergeltung]. Wenn der Täter vorsätzlich handelte, schuldet er das halbe Blutgeld eines Freien und den halben Wert [seines Sklavenanteils]; dasselbe gilt für seine Wunden. Wenn es aus Versehen geschah, schuldet er den halben Wert, und seine ʿĀqila [Solidargemeinschaft] schuldet das halbe Blutgeld) · ShamelaTranslate