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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 1891520 - Problemstellung: Abū al-Qāsim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: (Wenn ein Ermordeter gefunden wird und seine Schutzbefohlenen eine Gruppe beschuldigen, zwischen denen keine Feindschaft bestand, und sie keine Beweise haben, so wird ihnen weder durch einen Eid noch durch etwas anderes Recht zugesprochen)

Übersetzung · DE

1520 - Problem; Abu Al-Qasim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: (Wenn ein Getöteter gefunden wird und seine Angehörigen gegen Leute Klage erheben, zwischen denen keine Feindseligkeit besteht, und sie keinen Beweis haben, so wird ihnen weder durch einen Eid noch durch anderes Recht gegeben.)

Die Erörterung dieses Problems erfolgt in zwei Abschnitten:

Der erste: Wenn ein Getöteter an einem Ort gefunden wird und seine Angehörigen seine Tötung gegen einen Mann oder eine Gruppe behaupten, ohne dass Feindseligkeit oder Indizien (Lawth) zwischen ihnen bestehen, dann ist dies wie bei allen anderen Klagen. Wenn sie einen Beweis (Bayyina) haben, wird nach diesem geurteilt, andernfalls gilt die Aussage des Leugners. Dies ist die Ansicht von Malik, Al-Shafi'i und Ibn Al-Mundhir. Abu Hanifa und seine Anhänger sagten hingegen: Wenn seine Angehörigen die Tötung gegen die Bewohner des Viertels oder gegen eine bestimmte Person behaupten, so steht es dem Kläger frei, fünfzig Männer aus dem Ort auszuwählen, die fünfzig Eide schwören: "Bei Allah, wir haben ihn nicht getötet und wir kennen seinen Mörder nicht." Wenn sie weniger als fünfzig Eide leisten, werden die Eide so oft wiederholt, bis sie vollständig sind. Wenn sie geschworen haben, wird das Blutgeld (Diya) für den Rest der Schuld fällig; ist das nicht möglich, so wird es für die Bewohner des Ortes fällig. Schwören sie nicht, so werden sie inhaftiert, bis sie schwören oder ein Geständnis ablegen. Dies beruht auf der Überlieferung, dass ein Mann zwischen zwei Stämmen getötet aufgefunden wurde; Umar, Allahs Wohlgefallen mit ihm, ließ sie fünfzig Eide schwören und entschied, dass das Blutgeld von den beiden Stämmen bezahlt werden müsse, die dem Ort am nächsten waren. Sie sagten: "Bei Allah, unsere Eide schützen unser Vermögen nicht, und unser Vermögen schützt unsere Eide nicht." Da sagte Umar: "Ihr habt euer Blut durch euer Vermögen geschützt." Unser Argument ist der Hadith von Abdullah bin Sahl und die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Wenn man den Menschen aufgrund ihrer bloßen Behauptungen geben würde, würden Leute das Blut und das Vermögen anderer beanspruchen, aber der Beweis obliegt dem Kläger und der Eid dem Beklagten."

Anmerkungen

= Und Al-Tirmidhi im Kapitel über das, was bezüglich Al-Qasama überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Blutgeld (Diyat). Aridat Al-Ahwadhi 6/192-194. Und Al-Nasa'i im Kapitel über die Erwähnung der unterschiedlichen Überlieferer von Sahls Nachricht darüber, aus dem Buch Al-Qasama 8/6-12. Und Ibn Majah im Kapitel Al-Qasama aus dem Buch des Blutgeldes, Sunan Ibn Majah 2/892, 893. Und Imam Malik im Kapitel über die Freisprechung der Leute des Blutes bei Al-Qasama aus dem Buch Al-Qasama. Al-Muwatta 2/877. Und Imam Ahmad im Musnad 4/2, 3, 142.

(1) Lawth: Das Böse und Forderungen aus Groll. (2) Überliefert von Al-Bayhaqi im Kapitel über den Ursprung von Al-Qasama... aus dem Buch Al-Qasama. Al-Sunan Al-Kubra 8/124. (3) Welches bereits am Anfang des Kapitels erwähnt wurde.

Arabisch (Quelle)

١٥٢٠ - مسألة؛ قال أبو القاسم، رحمه اللَّه: (وإذَا وُجِدَ قَتِيلٌ، فَادَّعَى أَوْلِيَاؤُهُ عَلَى قَوْمٍ لَا عَدَاوَةَ بَيْنَهُمْ، وَلَمْ يَكُنْ لَهُمْ بَيِّنَةٌ، لَمْ يُحْكَمْ لَهُمْ بِيَمِينٍ، وَلَا غَيْرِهَا)

الكلامُ فِي هذه المسألةِ في فَصْليْنِ:

الأولُ: في أنَّه إذا وُجِدَ قتيلٌ في مَوْضِعٍ، فادَّعَى أوْلياؤُه قَتْلَه على رجلٍ، أو جماعةٍ، ولم تكُنْ بينهم عداوةٌ، ولا لَوْثٌ (١)، فهي كسائرِ الدَّعاوَى، إن كانتْ لهم بَيِّنَةٌ، حُكِمَ لهم بها، وإلَّا فالقولُ قولُ المُنْكِرِ. وبهذا قال مالكٌ، والشَّافعيُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال أبو حنيفةَ وأصْحابُه: إذا ادَّعَى أَوْلياؤُه قَتْلَه على أهلِ المَحَلَّةِ، أو على مُعَيَّنٍ، فلِلْوَلِيِّ أن يخْتارَ من المَوْضِعِ خمسينَ رجلًا، يحْلِفونَ خمسينَ يَمِينًا: واللهِ ما قَتَلْناه، ولا عَلِمْنا قاتِلَهُ. فإنْ نَقصُوا على الخمسينَ، كُرِّرَتِ الأيْمانُ عليهم حتى تَتِمَّ، فإذا حَلَفُوا، وجَبتِ الدِّيَةُ على باقي الخِطَّةِ، فإن لم يكُنْ، وجَبتْ على سُكَّانِ المَوْضعِ، فإن لم يَحْلِفُوا، حُبِسُوا حتى يَحْلِفُوا أو يُقِرُّوا؛ لما رُوِىَ، أنَّ رَجُلًا وُجِد قتيلًا بين حَيَّيْن، فحلَّفهم عمرُ، رَضِيَ اللهُ عنه، خمسينَ يَمِينًا، قضَى بالدِّيَةِ على أقْرَبِهما. يعْني أقْربَ الحَيَّيْن، فقالوا: واللهِ ما وَقَتْ أيمانُنا أمْوالَنَا، ولا أمْوالُنا أيْمانَنا، فقال عمرُ: حَقَنْتُم بأمْوالِكم دِماءَكم (٢). ولَنا، حديثُ عبدِ اللهِ بنِ سَهْلٍ (٣)، وقولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَوْ أُعْطِيَ الْنَّاسُ بِدَعْوَاهُمْ، لَادَّعَى قَومٌ دِمَاءَ قَوْمٍ وَأمْوَالَهُمْ، وَلَكِن الْيَمينَ عَلَى الْمُدَّعَى

Anmerkungen

= والترمذي، في: باب ما جاء في القسامة، من أبواب الديات. عارضة الأحوذي ٦/ ١٩٢ - ١٩٤. والنسائي، في: باب ذكر اختلاف الناقلين لخبر سهل فيه، من كتاب القسامة ٨/ ٦ - ١٢. وابن ماجه، في: باب القسامة، من كتاب الديات، سنن ابن ماجه ٢/ ٨٩٢، ٨٩٣. والإِمام مالك، في: باب تبرئة أهل الدم في القسامة، من كتاب القسامة. الموطأ ٢/ ٨٧٧. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٢، ٣، ١٤٢.(١) اللوث: الشر والمطالبات بالأحقاد.(٢) أخرجه البيهقي، في: باب أصل القسامة. . ., من كتاب القسامة. السنن الكبرى ٨/ ١٢٤.(٣) الذي تقدم في أول الباب.

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