oder einer Wunde, die das Bauchfell durchdringt (Ja'ifa), so wird dies am Ende des ersten Jahres fällig, und nichts davon ist sofort zu leisten, da die 'Aqila [keine] sofortige Zahlung trägt (11). Wenn es sich um die Hälfte des Blutgeldes oder ein Drittel handelt – wie beim Blutgeld für die Hand oder die Nasenlöcher –, so wird ein Drittel am Ende des ersten Jahres fällig und der Rest am Ende des zweiten Jahres (12). Wenn es mehr als zwei Drittel sind, wie beim Blutgeld für acht (13) Finger, so sind zwei Drittel in den zwei Jahren fällig und der Rest am Ende des dritten Jahres. Wenn es mehr als ein Blutgeld ist, etwa [wenn das Gehör] (14) und das Augenlicht eines Menschen verloren gehen (15), so ist in jedem Jahr ein Drittel zu entrichten; denn wenn die Pflicht weniger als das Blutgeld betrüge, würde sie im Jahr nicht unter ein Drittel sinken, und ebenso steigt sie nicht darüber hinaus, wenn sie das Drittel übersteigt. Wenn die Pflicht durch eine Verletzung an zwei Personen entsteht, so ist für jede von ihnen ein Drittel in jedem Jahr zu leisten; denn jeder von ihnen hat Anspruch auf ein Blutgeld und ist somit berechtigt, ein Drittel davon zu erhalten, so als ob sein Anspruch einzeln bestünde. Wenn die Pflicht weniger als ein Drittel des Blutgeldes beträgt, wie beim Blutgeld für einen Finger, so trägt die 'Aqila dies nicht, da sie keine Beträge unter einem Drittel trägt; es ist somit sofort fällig, da es sich um einen Ersatz für ein zerstörtes Gut handelt, das sie nicht übernimmt, womit es sofort fällig ist, wie bei einer Vermögensverletzung.
Abschnitt: Bezüglich eines geminderten Blutgeldes, wie das Blutgeld für eine Frau oder einen Angehörigen einer Schriftreligion (Kitabi), gibt es zwei Meinungen: Die erste besagt, dass es auf drei Jahre verteilt wird, da es ein Ersatz für das Leben ist und somit dem vollständigen Blutgeld gleicht. Die zweite besagt, dass im ersten Jahr ein Betrag in Höhe eines Drittels des vollständigen Blutgeldes zu leisten ist und der Rest im zweiten Jahr, da dieser Betrag unter dem vollen Blutgeld liegt und daher nicht wie der Schadensersatz für ein Körperteil auf drei Jahre verteilt wird. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Auch für asch-Schafi'i (16) gibt es zwei ähnliche Ansichten. Wenn das Blutgeld nicht ein Drittel des vollständigen Blutgeldes erreicht, wie beim Blutgeld für einen Magier, welches (17) achthundert Dirham beträgt, oder beim Blutgeld für einen Fötus, welches fünf Kamele umfasst, so trägt die 'Aqila dies nicht, da sie nichts unter einem Drittel trägt; es gleicht somit dem Blutgeld für einen Zahn oder eine oberflächliche Wunde (Mudiha), es sei denn, der Fötus wird zusammen mit seiner Mutter getötet.
(11) Fehlt in (M). Die in Klammern gesetzten Wörter sind eine notwendige Ergänzung. (12) Fehlt in der Vorlage und (B). (13) In der Vorlage: "thamaniya" (acht). (14) In (B): "man adh-haba" (wer wegnahm). (15) Fehlt in (M). (16) In (B) und (M): "wa-sch-Schafi'i" (und asch-Schafi'i). (17) In (M): "wa-huwa" (und es ist).