ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 191Abschnitt

Übersetzung · DE

eines Mannes von ihnen, und er wird euch ausgeliefert". Darin liegt die Klarstellung, dass eine Klage nicht gegen Unbestimmte gültig ist.

Abschnitt: Was nun den Fall betrifft, dass der Mord geltend gemacht wird, ohne dass es einen Getöteten (9) oder Feindschaft gibt, so unterliegt er den Bestimmungen aller anderen Klagen, hinsichtlich der Bedingung, den Beklagten zu benennen, und dass die Aussage des Beklagten maßgeblich ist. Wir wissen hierüber keine Meinungsverschiedenheit.

Zweiter Abschnitt: Wenn der Mord geltend gemacht wird, ohne dass Feindschaft oder Anhaltspunkte (Lawth) vorliegen, so gibt es dazu zwei Überlieferungen von Ahmad. Die erste besagt, dass der Beklagte nicht schwören muss, nicht gegen ihn geurteilt wird und er freigelassen wird. Dies ist das, was Al-Khiraqi hier erwähnte, und es ist gleich, ob die Klage wegen eines versehentlichen oder vorsätzlichen Mordes erhoben wurde; denn es ist eine Klage in einer Angelegenheit, in der ein Verzicht nicht zulässig ist, weshalb in ihr kein Eid gefordert wird, wie bei den Strafen (Hudud). Zudem wird in einer solchen Klage nicht aufgrund einer Verweigerung des Eides (Nukul) geurteilt, weshalb kein Eid gefordert wird, wie bei den Hudud. Die zweite Überlieferung besagt, dass er vereidigt wird. Dies ist die korrekte Ansicht und entspricht der Meinung von Al-Shafi'i aufgrund der Allgemeingültigkeit der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Der Eid obliegt dem Beklagten". Die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Würden den Menschen ihre Ansprüche gewährt, so würden Leute das Blut und das Vermögen anderer Männer beanspruchen, aber der Eid obliegt dem Beklagten", ist offensichtlich in der Pflicht zur Eidesleistung [hier aus zwei Gründen: Erstens, die Allgemeingültigkeit des Wortlauts darin. Zweitens, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, dies zu Beginn des Berichts erwähnte, mit seinem Wort: "Würden Leute das Blut und das Vermögen anderer Männer beanspruchen"] (10). Dann folgte er dem mit seinem Wort: "Aber der Eid obliegt dem Beklagten". Dies bezieht sich auf den im Hadith genannten Beklagten, und es ist nicht zulässig, ihn davon auszunehmen, außer durch einen stärkeren Beweis. Zudem ist es eine Klage bezüglich eines Rechts eines Menschen (11), weshalb in ihr geschworen werden muss, wie bei einer Klage um Vermögen, und es ist eine Klage, bei der, wenn er sie einräumen würde, ein Widerruf nicht akzeptiert würde, weshalb der Eid in ihr verpflichtend ist, wie bei dem genannten Grundprinzip. Wenn dies feststeht, dann ist ein einziger Eid vorgeschrieben. Von Ahmad gibt es auch die Ansicht, dass fünfzig Eide vorgeschrieben sind; denn es ist eine Klage wegen Mordes, daher ist die vorgeschriebene Anzahl fünfzig Eide, so wie wenn ein Lawth (Indiz) unter ihnen vorläge. Al-Shafi'i hat hierzu zwei Ansichten, wie die beiden Überlieferungen. Unser Argument ist, dass seine Aussage, Friede sei mit ihm: "Aber der Eid obliegt dem Beklagten", offensichtlich

Anmerkungen

(9) In M: "Mord". (10) Fehlt in: Original, B. (11) In M: "Mensch" (Adami).

Arabisch (Quelle)

رَجُلٍ مِنْهُمْ، فَيُدْفَعُ إِلَيْكُمْ بِرُمَّتِهِ". وفي هذا بَيانٌ أنَّ الدَّعْوَى لا تَصِحُّ على غيرِ مُعَيَّنٍ.

فصل: فأمَّا إنِ ادَّعَى القتلَ مِنْ غيرِ وُجودِ قَتِيلٍ (٩) ولا عَداوةٍ، فحكْمُها حكمُ سائرِ الدَّعاوَى، في اشْتراطِ تَعْيِينِ المُدَّعَى عليهِ، وأنَّ القولَ قولُه. لا نعلمُ فيهِ خلافًا.

الفصل الثاني: أنَّه إذا ادَّعَى القتلَ، ولم تَكُنْ عَداوةٌ، ولا لَوْثٌ، ففيه عن أحمدَ رِوَايتان؛ إحداهما، لا يَحْلِف المُدَّعَى عليهِ، ولا يُحْكَمُ عليه بشيءٍ، ويُخْلَى سبيلُه. هذا الذي ذكرَه الْخِرَقِيُّ ههُنا، وسواءٌ كانتِ الدَّعْوَى خطَأً أو عَمْدًا؛ لأنَّها دَعْوَى فيما لا يجوزُ بَذْلُه، فلم يُسْتَحْلَفْ فيها، كالحُدودِ، ولأنَّه لا يُقْضَى في هَذه الدَّعْوَى بالنُّكُولِ، فلم يُسْتَحْلَفْ فيها، كالحُدودِ. والثانية، يُسْتَحْلَفُ. وهو الصَّحِيحُ، وهو قولُ الشَّافعيِّ؛ لعُمومِ قولِه عليه السلام: "الْيَمِينُ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ". وقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- "لَوْ يُعْطَى الْنَّاسُ بِدَعْوَاهُمْ، لَادَّعَى قَوْمٌ دِمَاءَ رِجَالٍ وَأمْوَالَهُمْ، وَلكِنَّ الْيَمِينَ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ". ظاهرٌ في إيجابِ الْيَمِينِ [ههُنا لوَجْهينِ؛ أحدُهما، عُمومُ اللَّفظِ فيه. والثاني، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ذكَرَه في صَدْرِ الخبرِ بقولِه: "لَادَّعى قَوْمٌ دِمَاءَ رِجَالٍ وَأَمْوَالَهُمْ] (١٠) ". ثم عقَّبَه بقولِه: "وَلكِنَّ الْيَمِينَ عَلَى الْمُدعَى عَلَيْهِ". فيعودُ إلى المُدَّعَى عليه المذكورِ في الحديثِ، ولا يجوزُ إخْراجُه منه إلَّا بدليلٍ أقْوَى منه، ولأنَّها دَعْوَى في حَقٍّ لآدَمِيٍّ (١١)، فيُسْتَحْلَفُ فيها، كدَعْوَى المالِ، ولأنَّها دَعْوَى لو أقَرَّ بها لم يُقْبَلْ رُجوعُه عنها، فتجِبُ اليَمِينُ فيها، كالأصْلِ المذكورِ. إذا ثبتَ هذا، فالمشْروعُ يَمِينٌ واحدةٌ. وعن أحمدَ، أنَّه يُشْرَعُ خمسونَ يَمِينًا؛ لأنَّها دَعْوَى في القَتْلِ، فكان المشروعُ فيها خمسينَ يَمِينًا، كما لو كان بينهم لَوْثٌ. وللشافعىِّ قَوْلان في هذا، كالرِّوايتَيْنِ. ولَنا، أنَّ قولَه عليه السلام: "وَلكِنَّ الْيَمِينَ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ". ظاهرٌ

Anmerkungen

(٩) في م: "قتل".(١٠) سقط من: الأصل، ب.(١١) في م: "آدمي".

ZurückBand 12 · Seite 191Weiter
Zurück12·191Weiter