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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 1921521 - Problemstellung: Er sagte: (Wenn zwischen ihnen Feindschaft und Lawṯ [starke Indizienbeweise] bestehen und die Schutzbefohlenen Anklage gegen einen von ihnen erheben, so leisten die Schutzbefohlenen fünfzig Eide gegen den Mörder, und sie haben Anspruch auf sein Blut, wenn die Klage auf vorsätzlichen Mord lautet)

Übersetzung · DE

dass es sich um einen einzigen Eid aus zwei Gründen handelt. Erstens, dass er den Eid im Singular (12) verwendet hat, was sich somit auf einen einzigen bezieht. Zweitens, dass er nicht zwischen den vorgeschriebenen Eiden (13) unterschieden hat, was auf die Gleichstellung zwischen dem im Fall von Blut und im Fall von Vermögen Vorgeschriebenen hindeutet. Zudem ist es ein Eid, der durch den äußeren Wortlaut und das Grundprinzip gestützt wird, weshalb er nicht – wie andere Eide – verschärft wird. Es ist ein Eid, der von Beginn an auf der Seite des Beklagten vorgeschrieben ist, weshalb er nicht durch Wiederholung verschärft wird, wie andere Eide, und dadurch unterscheidet er sich von dem, was sie erwähnt haben. Sollte der Beklagte die Eidesleistung verweigern (Nukul), so ist die Vergeltung (Qisas) unbestritten in der Rechtsschule nicht verpflichtend. Die Anhänger von Al-Shafi'i sagten: Wenn der Beklagte die Eidesleistung verweigert, wird der Eid auf den Kläger zurückgewiesen, welcher dann fünfzig Eide leistet und die Vergeltung beanspruchen kann, falls die Klage wegen vorsätzlichen Mordes erhoben wurde, oder das Blutgeld (Diyya) (14), falls die Tat eine solche (15) für den Mord zur Folge hat; denn der Eid des Klägers gilt zusammen mit der Verweigerung des Beklagten wie ein Beweis oder ein Geständnis, und die Vergeltung wird durch jedes dieser beiden Mittel verpflichtend. Unser Argument ist, dass der Mord weder durch einen Beweis noch durch ein Geständnis feststeht und auch kein Lawth (Indiz) ihn stützt, daher ist die Vergeltung nicht verpflichtend, so als ob er die Eidesleistung nicht verweigert hätte. Es ist nicht korrekt, die Eide bei einer Verweigerung mit einem Beweis oder einem Geständnis gleichzusetzen; denn sie sind schwächer als diese, was dadurch bewiesen wird, dass sie nur beim Fehlen jener beiden vorgeschrieben sind. Sie sind also ein Ersatz für diese beiden, und ein Ersatz ist schwächer als das, was ersetzt wird. Aus der Feststellung des Urteils durch das Stärkere folgt nicht zwingend dessen Feststellung durch das Schwächere. Ebenso wenig folgt aus der Pflicht zur Zahlung des Blutgeldes die Pflicht zur Vergeltung; denn diese wird nicht durch das Zeugnis von Frauen zusammen mit Männern oder durch einen einzelnen Zeugen (16) und einen Eid festgestellt. Man ist hier vorsichtig und wehrt Urteile durch Zweifel ab, während es sich beim Blutgeld anders verhält. Was nun das Blutgeld betrifft, so wird es durch die Verweigerung bei denen festgestellt, die das Vermögen dadurch bestätigen, oder der Eid wird auf den Kläger zurückgewiesen, der dann einen einzigen Eid leistet und Anspruch darauf erhebt, so wie wenn die Klage eine Vermögensangelegenheit wäre. Und Allah weiß es am besten.

1521 – Frage; Er sagte: (Wenn zwischen ihnen Feindschaft und ein Lawth [Indiz] besteht und seine Vormünder Klage gegen einen [von ihnen] erheben, leisten die Vormünder fünfzig Eide gegen dessen Mörder und beanspruchen sein Blut, wenn die Klage wegen vorsätzlichen Mordes erhoben wurde.)

Die Erörterung dieser Frage erfolgt in vier Abschnitten:

Anmerkungen

(12) In B eine Ergänzung: "im". (13) Im Original: "zwischen". (14) In M: "oder das Blutgeld". (15) In M: "einen Grund darstellende (Mujiba)". (16) In B: "durch das Zeugnis".

Arabisch (Quelle)

في أنَّها يَمِينٌ واحدةٌ من وَجْهَيْنِ؛ أحدُهما، أنَّه وحَّد (١٢) اليَمِينَ، فيَنْصَرِفُ إلى واحدةٍ. والثاني، أنَّه لمْ يُفرِّقْ في (١٣) اليَمِينِ المشْروعةِ، فيَدُلُّ على التَّسْوِيَةِ بين المَشْروعةِ في الدَّمِ والمالِ، ولأنَّها يَميِنٌ يَعْضُدُها الظاهرُ والأصْلُ، فلمْ تُغَلَّظْ، كسائرِ الأيْمانِ، ولأنَّها يَمِينٌ مَشْروعةٌ في جَنَبةِ المدَّعَى عليه ابْتِدَاءً، فلم تُغَلَّظْ بالتَّكْريرِ، كسائرِ الأيْمانِ، وبهذا فارقَ ما ذكَرُوه. فإنْ نَكَلَ المُدَّعَى عليه عنِ اليَمِينِ، لم يجب القِصاصُ، بغيرِ خلافٍ في المذهبِ. وقال أصحابُ الشَّافعيِّ: إنْ نَكَلَ المُدَّعَى عليه، رُدَّتِ اليَمِينُ على المُدَّعِى، فحلَفَ خمسينَ يَمِينًا، واسْتَحَقَّ القِصاصَ إنْ كانتِ الدَّعْوَى عَمْدًا، والدِّيةَ (١٤) إنْ كانتْ مُوجَبًا (١٥) للقَتْلِ؛ لأنَّ يَمِينَ المُدَّعِي مع نُكُولِ المُدَّعَى عليه كالبَيِّنَةِ أو الإِقْرارِ، والقصاصُ يجبُ بكلِّ واحدٍ منهما. ولَنا، أنَّ القَتلَ لم يثْبُتْ ببَيِّنَةٍ ولا إقْرارٍ، ولم يَعْضُدْه لَوْثٌ، فلم يَجب القِصاصُ، كما لو لمْ يَنْكُلْ، ولا يَصحُّ إلْحاقُ الأيْمانِ مع النُّكُولِ ببَيِّنَةٍ ولا إقْرارٍ؛ لأنَّها أضْعَفُ منها، بدليلِ أنَّه لا يُشْرَعُ إلَّا عنَد عَدَمِهما، فيكونُ بَدلًا عنهما، والبدلُ أضْعَفُ من المُبْدَلِ، ولا يَلْزَمُ من ثُبوتِ الحُكْم بالأقْوَى، ثُبوتُه بالأضْعَفِ، ولا يَلْزَمُ من وُجوبِ الدِّيَةِ، وُجوبُ القصاصِ؛ لأنَّه لَا يَثْبُتُ بشهادةِ النِّساءِ مع الرِّجالِ، ولا بالشَّاهدِ (١٦) واليَمِينِ، ويُحْتَاطُ له، ويُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، والدِّيَةُ بخلافِه. فأمّا الدِّيَةُ فتَثْبُتُ بالنُّكُولِ عنَد من يُثْبِتُ المالَ به، أو تُرَدُّ اليَمِينُ على المُدَّعِى، فيَحْلِفُ يَمِينًا واحدةً، ويَسْتَحِقُّها، كما لو كانت الدَّعْوَى في مالٍ، واللهُ أعلمُ.

١٥٢١ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ كَانَ بَيْنَهُمْ عَدَاوَةٌ وَلَوْثٌ، فَادَّعَى أَوْلِيَاؤُهُ عَلَى وَاحِدٍ، حَلَفَ الْأَوْلِيَاءُ عَلَى قَاتِلِهِ خَمْسِيْنَ يَمِيْنًا، وَاسْتَحَقُّوا دَمَهُ إِذَا كَانَتِ الدَّعْوَى عَمْدًا)

الكلامُ في هذه المسألَةِ في فصولٍ أربعةٍ:

Anmerkungen

(١٢) في ب زيادة: "في".(١٣) في الأصل: "بين".(١٤) في م: "أو الدية".(١٥) في م: "موجبة".(١٦) في ب: "بالشهادة".

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