Erstens: Bezüglich des Lawth (Indiz), das für das Qasama (Eidesverfahren bei Tötungsdelikten) vorausgesetzt wird. Hierzu gibt es verschiedene Überlieferungen von Ahmad. Es wurde von ihm überliefert, dass das Lawth die offensichtliche Feindschaft zwischen dem Getöteten und dem Beklagten ist, wie etwa diejenige, die zwischen den Ansar und den Juden von Khaybar bestand, oder zwischen Stämmen, Siedlungen und Bewohnern von Dörfern, unter denen Blutvergießen und Kriege herrschten, sowie zwischen den Leuten der Rebellion (Ahl al-Baghy) und den Leuten der Gerechtigkeit (Ahl al-Adl), oder zwischen Sicherheitskräften und Dieben, und jeder, der einen Groll gegen den Getöteten hegt, bei dem es überwiegend wahrscheinlich ist, dass er ihn getötet hat. Muhanna überlieferte von Ahmad bezüglich jemandes, der als Getöteter in der heiligen Moschee aufgefunden wurde, dass man prüfen solle, wer in dessen Lebenszeit irgendeine Auseinandersetzung mit ihm hatte, das heißt, einen Groll, weswegen sie zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Der Qadi (al-Qadi Abu Ya'la) erwähnte außer der Feindschaft nichts Weiteres als Lawth, außer dass er bezüglich zweier Gruppen, die gegeneinander kämpfen und bei denen sich nach der Trennung ein Getöteter findet, sagte: Das Lawth liegt bei der Gruppe, zu der der Getötete nicht gehört, egal ob die Tötungen durch direktes Handgemenge oder durch Bogenschießen geschahen. Und wenn die Pfeile nicht ausreichten, dann liegt das Lawth bei der Gruppe des Getöteten. Wenn dies feststeht, so ist es bei Vorliegen von Feindschaft keine Voraussetzung, dass sich am Ort des Getöteten niemand außer dem Feind befindet. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Muhanna, die wir erwähnten, explizit so festgelegt. Auch die Äußerungen von al-Khiraqi deuten darauf hin. Der Qadi hingegen stellte die Bedingung, dass der Getötete an einem Ort eines Feindes aufgefunden wird, an dem sich niemand sonst außer ihnen aufhält. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn der Ansari wurde in Khaybar getötet und dort gab es niemanden außer den Juden, und sie alle waren Feinde. Und weil, sobald sich andere unter sie mischen, die Möglichkeit besteht, dass der Täter dieser Andere ist. Dann widersprach der Qadi seiner eigenen Aussage, indem er über Leute, die sich in einem Engpass drängten und nach deren Auseinandergehen man einen Getöteten fand, sagte: Wenn unter den Leuten jemand ist, gegen den er Feindschaft hegte, und es möglich ist, dass er ihn getötet hat, weil er in seiner Nähe war, so ist dies ein Lawth. Er machte also die Feindschaft zu einem Lawth, obwohl andere, die keine Feinde waren, anwesend waren. Unser Argument ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) die Ansar nicht fragte: "Waren in Khaybar außer den Juden noch andere oder nicht?" obwohl es offensichtlich war, dass auch andere dort vorhanden waren, da es sich um Eigentum der Muslime handelte, die dorthin gingen, um die Erträge ihres Eigentums einzuholen, es zu bewirtschaften, zu besichtigen und Vorräte daraus zu beziehen. Es ist fernliegend, dass eine Stadt an einer Hauptverkehrsstraße frei von anderen als ihren eigenen Bewohnern ist. Die Aussage der Ansar: "Wir haben in Khaybar keine Feinde außer den Juden" deutet darauf hin, dass auch andere dort waren, die keine Feinde waren. Da ihre Teilhabe an der Feindschaft das Vorhandensein eines Lawth im Falle einer einzelnen Person nicht ausschließt, noch ihre Klage exklusiv macht, während andere in der Möglichkeit ihrer Tötung mitwirken, ist es umso mehr gerechtfertigt, dass das Vorhandensein von jemandem, bei dem die Tötung fernliegend ist, dies nicht ausschließt. Was sie an Möglichkeiten anführen, widerlegt das Lawth nicht; denn beim Lawth ist nicht die Gewissheit der Tötung durch den Beklagten Voraussetzung, noch wird es durch die Möglichkeit [einer anderen Tatursache] negiert. Wäre die Tötung durch den Beklagten gewiss, so bedürfte es keiner Eide. Und wäre der Ausschluss jeglicher Möglichkeit Voraussetzung, so wäre die Klage gegen eine Person aus einer Gruppe nicht gültig, weil die Möglichkeit bestünde, dass der Täter ein anderer sei, ebenso wenig gegen die gesamte Gruppe, weil die Möglichkeit bestünde, dass nicht alle gemeinsam an seiner Tötung beteiligt waren. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt, dass Lawth dasjenige ist, was die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit des Klägers unterstützt, und dies ist – in einem Haus oder anderswo – durch verschiedene Aspekte gegeben: Erstens die erwähnte Feindschaft. Zweitens, dass eine Gruppe nach dem Auffinden eines Getöteten auseinandergeht, wobei dies ein Lawth für jeden Einzelnen von ihnen ist. Wenn der Wali (Vormund) gegen einen klagt, dieser aber seine Anwesenheit bei der Gruppe leugnet, so gilt dessen Aussage zusammen mit seinem Eid. Dies erwähnte der Qadi. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da der Grundzustand die Nichtanwesenheit ist, es sei denn, es wird durch einen Beweis belegt. Drittens, dass die Menschen sich in einem Engpass drängen und man unter ihnen einen Getöteten findet. Die offenkundige Lehrmeinung von Ahmad ist, dass dies kein Lawth ist; denn er sagte über jemanden, der am Freitag im Gedränge starb: Sein Blutgeld ist aus dem Bayt al-Mal (Staatskasse) zu zahlen. Dies ist die Aussage von Ishaq. Dies wurde auch von 'Umar und 'Ali überliefert; denn Sa'id überlieferte in seinen "Sunan" von Ibrahim: Ein Mann wurde im Gedränge der Menschen bei 'Arafa getötet, woraufhin seine Angehörigen zu 'Umar kamen. Dieser sagte: "Bringt eure Beweise gegen denjenigen, der ihn getötet hat." Da sagte 'Ali: "O Befehlshaber der Gläubigen, das Blut eines Muslims darf nicht ungesühnt bleiben. Wenn du den Täter kennst, [dann bestrafe ihn], ansonsten gib (11)..."
(1) Weggefallen in: M. (2) Weggefallen in: M. (3) Anstelle dessen in M: "und das Lawth". Das Übrige ist darin weggefallen. (4) In M eine Ergänzung: "nicht". (5) In B: "in Khaybar". (6) In M: "und zwischen ihnen".
الأوَّلُ: في اللَّوثِ المُشْتَرَطِ في القَسَامَةِ، واخْتَلَفَتِ الرِّوَايةُ عَنْ أحمدَ فيه، فَرُوِيَ عنه أنَّ اللَّوْثَ هو العَداوَةُ الظَّاهِرَةُ بينَ المقْتُولِ والمدَّعَى عليه، كَنَحْوِ ما بينَ الأنصارِ ويهودِ خَيْبَرَ، وما بينَ القبائل، والأَحْياءِ، وأَهْلِ القُرَى الذين بينَهمُ الدِّماءُ وَالحُروبُ، وما بين [أهْلِ البَغْي و] (١) أهْل العَدْلِ، وما بينَ الشُّرَطَةِ واللُّصُوصِ، وَكُلِّ مَن بَيْنَه وبينَ المقْتُولِ ضِغْنٌ يَغْلِبُ على الظَّنِ أنَّه قَتَلَه. نقل مُهَنَّا عن أحمدَ، في مَن وُجِدَ قَتِيلًا في الْمَسْجدِ الحرامِ، يُنْظَرُ مَن بينه وبينه في حياتِهِ شيءٌ. يعني ضِغْنًا يُؤْخَذُون به. ولم يَذْكُرِ القاضي في اللَّوْثِ غَيرَ الْعَداوَةِ، إلَّا أنَّه قد (٢) قال في الفَرِيقَيْنِ يَقْتَتِلَانِ؛ فينْكَشِفُون عن قتيلٍ، فَاللَّوْثُ على الطَّائِفَةِ [التي القَتِيلُ من غيرِها، سواءٌ كان القَتْلَى بالْتِحَامٍ، أو مُراماةً بالسِّهامِ، وإن لم تبْلُغِ السِّهامُ، فاللَّوْثُ] (٣) على طائفةِ القَتيلِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا يُشْتَرَطُ مع العدَاوةِ أنْ لا يكونَ في المَوْضِعِ الذي به القتيلُ غيرُ العَدُوِّ. نَصَّ عليه أحمدُ، في روايةِ مُهَنَّا التي ذَكَرْناها. وكَلامُ الْخِرَقِيِّ يَدُلُّ عليه أيضًا. واشْتَرَطَ القاضي أنْ (٤) يُوجَدَ القتيلُ في مَوْضِع عَدُوٍّ لا يخْتَلِطُ بهم غيرُهم. وهذا مذْهبُ الشَّافِعيِّ؛ لأنَّ الأنْصارِيَّ قُتِلَ [في خَيْبَرَ] (٥) ولم يكُنْ فيها إلَّا اليهودُ، وجميعُهم أعداءٌ. ولأنَّه مَتى اخْتلَطَ بهم غيرُهم، احْتَمَلَ أنْ يكونَ القاتلُ ذلك الغَيْرَ. ثم ناقَضَ القاضي قولَه، فقال في قومٍ ازْدَحَمُوا في مَضِيقٍ، فافْتَرقُوا عن قَتيلٍ: إنْ كان في القومِ مَنْ بينَه وبَيْنَه (٦) عداوةٌ، وأمْكَنَ أَنْ يكونَ هو قَتَلَه؛ لكَوْنِه بقُرْبِه، فهو لَوْثٌ. فجعلَ العَداوةَ لَوْثًا مع وجُودِ غيرِ العَدُوِّ. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْأَلِ الأنْصارَ: هل كانَ بِخَيْبَرَ غيرُ اليهودِ أم لا؟ مع أنَّ الظاهرَ وُجودُ غيرِهم فيها؛ لأنَّها كانتْ أمْلاكًا للمسلمين، يقصِدُونها لأَخْذِ غَلَّاتِ أمْلاكِهم
(١) سقط من: م.(٢) سقط من: م.(٣) مكان هذا في م: "واللوث". وما عداه ساقط منها.(٤) في م زيادة: "لا".(٥) في ب: "بخيبر".(٦) في م: "وبينهم".