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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 194

Übersetzung · DE

es zu bewirtschaften, zu besichtigen und Vorräte daraus zu beziehen. Es ist fernliegend, dass eine Stadt an einer Hauptverkehrsstraße frei von anderen als ihren eigenen Bewohnern ist. Die Aussage der Ansar: "Wir haben in Khaybar keine Feinde außer den Juden" deutet darauf hin, dass auch andere dort waren, die keine Feinde waren. Da ihre Teilhabe an der Feindschaft das Vorhandensein eines Lawth im Falle einer einzelnen Person nicht ausschließt, noch ihre Klage exklusiv macht, während andere in der Möglichkeit ihrer Tötung mitwirken, ist es umso mehr gerechtfertigt, dass das Vorhandensein von jemandem, bei dem die Tötung fernliegend ist, dies nicht ausschließt. Was sie an Möglichkeiten anführen, widerlegt das Lawth nicht; denn beim Lawth ist nicht die Gewissheit der Tötung durch den Beklagten Voraussetzung, noch wird es durch die Möglichkeit negiert. Wäre die Tötung durch den Beklagten gewiss, so bedürfte es keiner Eide. Und wäre der Ausschluss jeglicher Möglichkeit Voraussetzung, so wäre die Klage gegen eine Person aus einer Gruppe nicht gültig, weil die Möglichkeit bestünde, dass der Täter ein anderer sei, ebenso wenig gegen die gesamte Gruppe, weil die Möglichkeit bestünde, dass nicht alle gemeinsam an seiner Tötung beteiligt waren. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt, dass Lawth dasjenige ist, was die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit des Klägers unterstützt, und dies ist – in einem Haus oder anderswo – durch verschiedene Aspekte gegeben: Erstens die erwähnte Feindschaft. Zweitens, dass eine Gruppe nach dem Auffinden eines Getöteten auseinandergeht, wobei dies ein Lawth für jeden Einzelnen von ihnen ist. Wenn der Wali (Vormund) gegen einen klagt, dieser aber seine Anwesenheit bei der Gruppe leugnet, so gilt dessen Aussage zusammen mit seinem Eid. Dies erwähnte der Qadi. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da der Grundzustand die Nichtanwesenheit ist, es sei denn, es wird durch einen Beweis belegt. Drittens, dass die Menschen sich in einem Engpass drängen und man unter ihnen einen Getöteten findet. Die offenkundige Lehrmeinung von Ahmad ist, dass dies kein Lawth ist; denn er sagte über jemanden, der am Freitag im Gedränge starb: Sein Blutgeld ist aus dem Bayt al-Mal (Staatskasse) zu zahlen. Dies ist die Aussage von Ishaq. Dies wurde auch von 'Umar und 'Ali überliefert; denn Sa'id überlieferte in seinen "Sunan" von Ibrahim: Ein Mann wurde im Gedränge der Menschen bei 'Arafa getötet, woraufhin seine Angehörigen zu 'Umar kamen. Dieser sagte: "Bringt eure Beweise gegen denjenigen, der ihn getötet hat." Da sagte 'Ali: "O Befehlshaber der Gläubigen, das Blut eines Muslims darf nicht ungesühnt bleiben. Wenn du den Täter kennst, andernfalls gib"

Anmerkungen

(7) Weggefallen in: M. (8) Weggefallen in: B, M. (9) Weggefallen in: M. (10) Im Original: "fawujida" (und es wurde gefunden). (11) In M: "fa'tihi" (dann gib ihm).

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