sein Blutgeld aus dem Bayt al-Mal zu zahlen. Ahmad sagte bezüglich jemandes, der getötet in der Heiligen Moschee gefunden wurde: Man schaut, wer in seinem Leben etwas mit ihm hatte – das heißt Feindschaft – und diese werden zur Rechenschaft gezogen. Er betrachtete die bloße Anwesenheit also nicht als Lawth, sondern machte die Feindschaft zum Lawth. Al-Hasan und al-Zuhri sagten über jemanden, der im Gedränge starb: Sein Blutgeld liegt bei denjenigen, die anwesend waren; denn seine Tötung geschah durch sie. Malik sagte: Sein Blut ist sühnelos (hadar), weil kein Täter für ihn bekannt ist und kein Lawth gefunden wurde, aufgrund dessen über Qasama in diesem Fall geurteilt werden könnte. Es wurde von Umar ibn Abd al-Aziz überliefert, dass ihm in Bezug auf einen Mann geschrieben wurde, der getötet aufgefunden wurde und dessen Täter nicht bekannt war, woraufhin er ihnen schrieb: Es gibt unter den Rechtssachen solche, über die erst im Jenseits geurteilt wird, und dies gehört dazu. Viertens, dass ein Getöteter gefunden wird, in dessen Nähe niemand außer einem Mann mit einem Schwert oder einem mit Blut beschmierten Messer gefunden wird und außer ihm niemand anderes vorhanden ist, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er ihn getötet hat, wie etwa, wenn man einen Mann flüchten sieht, bei dem die Möglichkeit besteht, dass er der Täter ist, oder ein Raubtier, bei dem dies möglich ist. Fünftens, dass zwei Gruppen gegeneinander kämpfen und sie sich voneinander trennen, wobei ein Getöteter aus einer der beiden Gruppen zurückbleibt; das Lawth liegt dann bei der anderen Gruppe. Dies erwähnte der Qadi. Wenn sie sich in einer solchen Entfernung befinden, dass die Pfeile der einen Gruppe die andere nicht erreichen, dann liegt das Lawth bei der Gruppe des Getöteten. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, dass die Diyah (Blutgeld) des Getöteten bei denjenigen liegt, mit denen sie in Streit gerieten, falls die zwei Gruppen gekämpft haben, es sei denn, sie erheben Klage gegen eine ganz bestimmte Person. Dies ist die Lehrmeinung von Malik. Ibn Abi Layla sagte: Das Blutgeld liegt bei beiden Parteien gleichermaßen; denn es ist möglich, dass er durch das Handeln seiner eigenen Leute starb, weshalb alle gleichermaßen darin involviert sind. Von Ahmad wurde in Bezug auf Leute, die miteinander kämpften, wobei einige getötet und andere verletzt wurden, überliefert: Das Blutgeld der Getöteten liegt bei den Verletzten, wovon das Blutgeld für die Verletzungen abgezogen wird. Wenn unter ihnen jemand ist, der keine Verletzung aufweist, muss er dann etwas von dem Blutgeld zahlen? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die Ibn Hamid erwähnt hat. Sechstens, dass Sklaven oder Frauen als Zeugen für die Tötung aussagen; hierzu gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass dies ein Lawth darstellt, da es die Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit des Klägers in seiner Klage erhöht, daher ähnelt es der Feindschaft. Die zweite besagt, dass es kein Lawth ist, weil es sich um eine zurückgewiesene Zeugenaussage handelt, daher ist sie kein Lawth, so wie wenn Ungläubige dies bezeugen würden. Und wenn
(12) Die Belegstelle wurde bereits auf Seite 49 angeführt. (13) Das "Wa" (und) ist in M weggefallen. (14) In M weggefallen. (15) In B, M: "wa-nisa'" (und Frauen).
دِيَتَه من بيتِ المالِ (١٢). وقال (١٣) أحمدُ، في مَن وُجِدَ مقتولًا في المسجدِ الحرامِ: يُنْظَرُ مَنْ كان بينَه وبينَه شيءٌ في حياتِه - يَعْنِي عداوةً - يُؤْخَذونَ. فلم يجْعَل الحضورَ لَوثًا، وإنَّما جعلَ اللَّوْثَ العداوةَ. وقال الحسنُ، والزُّهْرِيُّ، في مَن ماتَ في الزِّحامِ: دِيَتُه على مَن حضَرَ؛ لأنَّ قَتْلَه حصلَ منهم. وقالَ مالكٌ: دَمُه هَدْرٌ؛ لأنَّه لا يُعْلَمُ له قاتلٌ، ولا وُجِدَ لَوْثٌ؛ فَيُحْكَمُ بالقَسامةِ فيه (١٤). وقد رُوِيَ عن عمرَ بنِ عبدِ العزيزِ، أنَّه كُتِبَ إليه في رجلٍ وُجِدَ قتيلًا، لم يُعْرَفْ قاتلُه، فكَتبَ إليهمْ: إنَّ من القَضايَا قضَايَا لا يُحْكَم فيها إلَّا في الدَّارِ الآخِرةِ، وهذا منها. الرابعُ، أنْ يُوجَدَ قتيلٌ لا يُوجَدُ بقُرْبِه إلَّا رجلٌ معه سيفٌ أو سِكِّينٌ مُلَطَّخٌ بالدَّمِ، ولا يُوجَدُ غيرُه مِمَّن يغْلِبُ على الظَّنِّ أنَّه قتلَة، مثل أنْ يَرَى رجلًا هاربًا يَحْتَمِلُ أنَّه القاتلُ أو سَبُعًا يَحْتَمِلُ ذلك فيه. الخامسُ، أن يقْتَتِلَ فِئتانِ، فيفْتَرِقون عن قتيلٍ من إحْداهما، فاللَّوْثُ على الأخْرَى. ذكرَه القاضي. فإن كانوا بحيثُ لا تَصِلُ سهامُ بعضهِم بعضًا، فاللَّوْثُ على طائفةِ القتيلِ. هذا قولُ الشافعيِّ. ورُوِيَ عن أحمدَ، أنَّ عَقْلَ القتيلِ على الذين نازَعُوهم فيما إذا اقْتتَلت الفِئَتانِ، إلَّا أنْ يَدَّعُوا على واحدٍ بعَيْنِه. وهذا قولُ مالك. وقال ابنُ أبي ليلى: عَقْلُه (١٤) على الفَريقَيْن جميعًا؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أنَّه ماتَ من فِعْلِ أصحابِه، فاسْتَوى الجميعُ فيه. وعن أحمدَ في قومٍ اقْتَتلُوا، فَقُتِلَ بعضُهم، وجُرِحَ بعضُهم: فدِيَةُ المَقْتُولِين على المجْرُوحين، تَسْقُطُ منها دِيَةُ الجِرَاحِ. وإن كان فيهم مَنْ لا جُرْحَ فيه، فهل عليه من الدِّياتِ شيءٌ؟ على وَجْهَين، ذكرَهما ابنُ حامد. السادسُ، أنْ يشْهدَ بالقتلِ عَبِيدٌ أو نساءٌ (١٥)، فهذا فيه عن أحمد رِوَايتانِ؛ إحداهما، أنَّه لَوْثٌ؛ لأنَّه يُغَلِّب على الظَّنِّ صِدْقَ المُدَّعِى في دَعْوَاه، فأشْبَهَ العَداوةَ. والثانية، ليس بلَوْثٍ؛ لأنَّها شهادةٌ مَرْدُودةٌ، فلم تكُنْ لَوْثًا، كما لو شَهِدَ به كُفَّارٌ. وإن
(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٩.(١٣) سقطت الواو من: م.(١٤) سقط من: م.(١٥) في ب، م: "ونساء".