Wenn hingegen Frevler oder Kinder aussagen, kann dies dann als Lawth (Indiz) gelten? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Die erste besagt, dass dies kein Lawth ist, da sich aus ihrer Zeugenaussage kein Rechtsurteil ableiten lässt; daher wird durch sie kein Lawth begründet, wie bei der Zeugenaussage von Kindern und Geistesgestörten. Die zweite Ansicht besagt, dass dadurch ein Lawth begründet wird, da es sich um eine Zeugenaussage handelt, welche die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit des Klägers erhöht; somit ähnelt es der Zeugenaussage von Frauen und Sklaven, und die Aussage von Kindern ist bei der Erlaubnis zum Betreten eines Hauses, der Annahme eines Geschenks und Ähnlichem beachtlich. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Kinder getrennt voneinander kommen, damit keine Möglichkeit zur Absprache bei der Lüge besteht. Diese Aspekte wurden von Ahmad als Lawth erwähnt, weil sie die Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit des Klägers erhöhen; sie ähneln der Feindschaft. Es wurde jedoch auch überliefert, dass dies kein Lawth sei, und dies ist der offensichtliche Wortlaut seiner Äußerung bezüglich desjenigen, der im Gedränge getötet wurde; denn das Lawth wird nur durch Feindschaft begründet, basierend auf dem Fall des in Khaybar getöteten Ansariten, und es ist nicht zulässig, dies mittels Analogie (Qiyas) zu begründen. Denn das Rechtsurteil wurde durch das Vorliegen eines bloßen Indizes (Mazinna) bestätigt, und es ist nicht zulässig, Analogien auf bloßen Indizien basieren zu lassen; das Rechtsurteil erstreckt sich nämlich nur durch die Ausweitung seines Grundes (Sabab). Die Analogie bei Indizien ist lediglich eine Zusammenführung aufgrund bloßer Weisheit und überwiegender Vermutungen, doch Weisheiten und Vermutungen variieren, statt in Einklang zu stehen; sie sind verworren und nicht präzise fassbar. Sie variieren zudem mit dem Wechsel der Begleitumstände, Zustände und Personen, weshalb es unmöglich ist, das Rechtsurteil an sie zu binden oder es durch ihre Ausweitung zu übertragen. Zudem wird bei der Übertragung und Analogie die Gleichheit zwischen dem Ursprung (Asl) und dem abgeleiteten Fall (Far') hinsichtlich des zugrunde liegenden Erfordernisses (Muqtadi) vorausgesetzt, und es gibt keinen Weg zur Gewissheit über diese Gleichheit zwischen zwei Vermutungen angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten und deren Schwankungen. Nach dieser Überlieferung haben diese Fälle also dasselbe Urteil wie andere Fälle, in denen kein Lawth vorliegt.
Kapitel: Wenn zwei Männer gegen einen Mann aussagen, dass er einen dieser beiden Getöteten getötet hat, so ist diese Zeugenaussage nicht bewiesen und stellt nach Ansicht keines Gelehrten, dessen Meinung uns bekannt ist, ein Lawth dar. Wenn sie aussagen, dass dieser Getötete von einem dieser beiden Männer getötet wurde, oder einer von ihnen aussagt, dass dieser ihn getötet hat, während der andere aussagt, er habe seine Tötung gestanden, oder einer von ihnen aussagt, er habe ihn mit einem Schwert getötet, während der andere aussagt, er habe ihn mit einem Messer getötet, so ist die Zeugenaussage nicht bewiesen und sie stellt kein...
(16) In B weggefallen. (17) In M: "wa-la takhtalifu" (und variieren nicht). (18) In M: "'ulama'ina" (unsere Gelehrten); dies ist ein Fehler. (19) In M: "anna hadha" (dass dieser).
شَهِدَ به فُسَّاقٌ أو صبْيانٌ، فهل يكونُ لَوْثًا؟ على وَجْهَيْن؛ أحدهما، ليس بلَوْثٍ؛ لأنَّه لا يتعَلَّقُ بشهادتِهم حكمٌ، فلا يثْبُتُ اللَّوثُ بها، كشهادةِ الأطْفالِ والْمَجانِين. والثاني، يثْبُتُ بها اللَّوثُ؛ لأنَّها شهادةٌ تُغَلِّبُ على الظَّنِّ صِدْقَ المُدَّعِى، فأشْبَهَ شهادةَ النِّساءِ والعَبِيدِ، وقولُ الصِّبْيانِ مُعْتبَرٌ في الإِذْنِ في دخولِ الدَّارِ، وقَبولِ الهديَّةِ، ونحوِها. وهذا مذهبُ الشافعيِّ. ويُعْتَبَرُ أن يجِىءَ الصِّبْيانُ مُتفرِّقين؛ لئلَّا يتطَرَّقَ إليهم التَّواطُؤُ على الكذبِ. فهذه الوُجوهُ قد ذُكِرَ عن أحمدَ، أنَّها لَوْثٌ؛ لأنَّها تُغَلِّبُ على الظَّنِّ صِدْقَ المُدَّعِى، أشْبَهتِ العداوَةَ. وَرُوِيَ أنَّ هذا ليس بلَوْثٍ، وهو ظاهرُ كلامِه في الذي قُتِلَ في الزِّحام؛ لأنَّ اللَّوثَ إنَّما يَثْبُتُ بالعداوَةِ بقَضِيَّةِ الأنْصارِيِّ القتيلِ بخَيْبَرَ، ولا يجوزُ القياسُ عليها؛ لأنَّ الحكمَ ثَبتَ بالمَظِنَّةِ، ولا يجوزُ القياسُ في الْمَظانِّ؛ لأنَّ الحكمَ إنَّما (١٦) يتَعدَّى بتَعدِّي سَبَبِه، والقياسُ في الْمَظانِّ جمعٌ بمُجَرَّدِ الحِكْمةِ وغَلبةِ الظُّنونِ، والحِكَمُ والظُّنونُ تخْتلِفُ ولا تأْتلِفُ، وتنْخَبطُ ولا تَنْضَبطُ، وتخْتلِفُ (١٧) باخْتلافِ القرائنِ والأحْوالِ والأشْخاصِ، فلا يُمْكِنُ رَبْطُ الحُكْمِ بها، ولا تَعْدِيَتُه بتَعْدِّيها، ولأنَّها يُعْتَبرُ في التعْدِيَةِ والقياس التَّساوِي بينَ الأصْلِ والفرع في المُقْتضِى، ولا سبيلَ إلى يَقينِ التَّساوِى بينَ الظَّنَّيْنِ مع كثرةِ الاحتمالاتِ وترَدُّدِها، فعلى هذه الرِّواية، حكمُ هذه الصُّوَرِ حكمُ غيرِها، ممَّا لا لَوْثَ فيه.
فصل: وإن شَهِدَ رجُلانِ على رجلٍ، أنَّه قَتَلَ أحدَ هذين القتيلَيْن. لم تثْبُتْ هذه الشهادةُ، ولم يكُنْ لَوْثًا عندَ أحدٍ عَلِمْنَا (١٨) قوله. وإن شَهِدَ أنَّ هذا القتيلَ قتلَه أحدُ هذين الرَّجُلَيْن، أو شَهِدَ أحدُهما أنَّ هذا قتلَه، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه أقر بقَتْلِه، أو شَهِدَ أحدُهما أنَّه (١٩) قَتَلَه بسيفٍ، وشَهِدَ الآخرُ أنَّه قتَلَه بسِكِّينٍ، لم تثْبُتِ الشَّهَادةُ، ولم تكُنْ
(١٦) سقط من: ب.(١٧) في م: "ولا تختلف".(١٨) في م: "علمائنا". خطأ.(١٩) في م: "أن هذا".