Lawth (Indiz) dar. Dies ist die Ansicht des Qadi und seine bevorzugte Meinung. Die überlieferte Aussage von Ahmad dazu, wenn einer von ihnen die Tötung bezeugt und der andere das Geständnis der Tötung, ist, dass der Tötungstatbestand bewiesen ist. Abu Bakr bevorzugte die Feststellung der Tötung hierbei sowie in dem Fall, in dem einer von ihnen bezeugt, er habe ihn mit einem Schwert getötet, und der andere bezeugt, er habe ihn mit einem Messer getötet; denn sie stimmten darin überein, dass eine Tötung stattfand, unterschieden sich jedoch in deren Art und Weise. Al-Shafi'i sagte: Dies stellt in diesem Fall nach einer der beiden Ansichten ein Lawth dar, und in den beiden Fällen davor stellt es ebenfalls ein Lawth dar; denn es handelt sich um eine Zeugenaussage, die die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit des Klägers erhöht; somit ähnelt sie der Zeugenaussage von Frauen und Sklaven. Unser Argument ist, dass es sich um eine zurückgewiesene Zeugenaussage handelt, da Uneinigkeit über sie besteht; daher stellt sie kein Lawth dar, genau wie im ersten Fall.
Kapitel: Es ist keine Bedingung für das Lawth, dass der Getötete eine Verletzungsspur aufweist. Dies vertraten Malik und al-Shafi'i. Von Ahmad wird überliefert, dass dies eine Bedingung sei. Dies ist die Ansicht von Hammad, Abu Hanifa und al-Thawri; denn wenn keine Spur an ihm vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass er eines natürlichen Todes gestorben ist. Unser Argument ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – die Ansar nicht fragte, ob ihr Getöteter eine Spur aufwies oder nicht. Zudem kann die Tötung auch ohne Spuren erfolgen, wie etwa durch das Zudrücken des Gesichts, durch Erwürgen, das Zusammendrücken der Hoden oder einen Schlag auf das Herz; dies ähnelt demjenigen, der Spuren aufweist. Und derjenige, der eine Spur aufweist, kann auch eines natürlichen Todes gestorben sein, durch einen Sturz, einen epileptischen Anfall oder dadurch, dass er sich selbst getötet hat. Nach der Auffassung desjenigen, der die Spur als Bedingung betrachtet, gilt: Wenn Blut aus seinem Ohr austritt, ist dies ein Lawth, da dies nur durch ein Erwürgen oder eine Verletzung geschehen kann, der er ausgesetzt war. Wenn es jedoch aus seiner Nase austritt, gilt dann dies als Lawth? Hierzu gibt es zwei Ansichten.
Zweites Kapitel: Die Qasama (eidliche Beschuldigung) tritt nicht ein, solange sich die Schutzbefohlenen (Awliya) nicht über den Anspruch einig sind. Wenn einige von ihnen andere der Lüge bezichtigen, indem einer von ihnen sagt: „Dieser hat ihn getötet“, ein anderer jedoch sagt: „Dieser hat ihn nicht getötet“ oder sagt: „Vielmehr hat ihn dieser andere getötet“, dann tritt die Qasama nicht ein. Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Dies gilt gleichermaßen, ob derjenige, der der Lüge bezichtigt, ein Gerechter (Adl) oder ein Frevler (Fasiq) ist.
(20) Im Original: "wa-darb". (21) In M: "sar'atuhu". (22) In B: "hadha". (23) In B: "bi-khanq". In M: "bi-l-khanq".