sodass die 'Aqila sie trägt, denn es handelt sich um eine einzige Verletzung. Bezüglich des Blutgeldes für die Mutter gibt es zwei Ansichten: Wenn wir sagen, dass es auf zwei Jahre verteilt wird, so wäre das Blutgeld für den Fötus zusammen mit einem Drittel des Blutgeldes der Mutter im ersten Jahr fällig, da es sich um ein anderes Blutgeld handelt. Es ist auch möglich, dass es zusammen mit dem Rest des Blutgeldes der Mutter im zweiten Jahr fällig wird. Wenn wir hingegen sagen, dass das Blutgeld für die Mutter auf drei Jahre verteilt wird, stellt sich die Frage, ob das Blutgeld für den Fötus ebenfalls auf drei Jahre verteilt wird oder nicht? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Wenn wir sagen, dass es auf drei Jahre verteilt werden muss, so ist es in denselben Jahren fällig, in denen auch das Blutgeld für die Mutter fällig ist, da es sich um zwei Blutgelder (18) für zwei Anspruchsberechtigte handelt; somit ist in jedem Jahr ein Drittel ihres Blutgeldes (19) und ein Drittel seines Blutgeldes zu leisten. Es ist auch möglich, dass es in drei weiteren Jahren fällig wird, da die Zerstörung beider (20) eine einzige Verletzung darstellt.
1463 – Frage: Er sagte: "Wenn es sich um eine Tötung aus Versehen handelt, so ist (1) auf der 'Aqila einhundert Kamele zu leisten, die in drei Jahren in Fünfteln entrichtet werden: zwanzig Bint-Makhad (einjährige Kamelstuten), zwanzig Ibn-Makhad (einjährige Kamelhengste) (2), zwanzig Bint-Labun (zweijährige Kamelstuten), zwanzig Hiqqa (dreijährige Kamelstuten) und zwanzig Jadha'a (vierjährige Kamelstuten)."
Die Rechtsschule ist sich einig, dass das Blutgeld bei einer Tötung aus Versehen in Fünfteln (3) zu leisten ist, wie es al-Khiraqi erwähnte. Dies ist die Ansicht von Ibn Mas'ud, an-Nakha'i, den Anhängern der Vernunft (Ashab ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Sulaiman ibn Yasar, az-Zuhri, al-Laith, Rabi'a, Malik und asch-Schafi'i sagten hingegen: Es sind Fünftel, nur dass sie anstelle der Ibn-Makhad die Ibn-Labun setzten. So überlieferte es (4) Sa'id in seinen "Sunan" von an-Nakha'i, von Ibn Mas'ud. Al-Khattabi (5) sagte: Es wurde überliefert, dass (6) der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm)...
(18) In (M): "li-annaha" (da es). (19) In (M): "diyatuhuma" (ihr beider Blutgeld). (20) In (M): "talafuha" (ihre Zerstörung). (1) Fehlt in (B) und (M). (2) In den Manuskripten: "banu" (Söhne). (3) In (B) und (M): "akhmasan" (als Fünftel). (4) In (B): "ruwiya" (wurde überliefert). (5) Ma'alim as-Sunan 4/9, 10. Siehe dort. (6) In (B) und (M): "'an" (von).