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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 202

Übersetzung · DE

…und er ihn nicht getötet hat.“ Da sagte Umar: „Wenn er eine Seele getötet hat, so hat er [durch sein Geständnis] eine Seele gerettet.“ Und er wandte die Vergeltung von ihm ab. Dies ist so, weil die Klage gegen den Ersten ein Zweifel (Shubha) ist, der die Vergeltung vom Zweiten abwehrt, während die Pflicht zum Blutgeld für ihn aufgrund seines Geständnisses zur Tötung, welches diese zur Folge hat, besteht. Diese Ansicht ist die korrektere und gerechtere, wobei die Überlieferung (Athar) für ihre Richtigkeit zeugt.

Der dritte Abschnitt: Wenn die Schutzberechtigten die Tötung gegen jemanden geltend machen, zwischen dem und dem Getöteten ein Lawth (Indiz/Verdachtsmoment) besteht, so wird der Eid primär für die Kläger vorgeschrieben. Sie leisten fünfzig Eide gegenüber dem Beklagten, dass er ihn getötet habe, und ihr Anspruch gegenüber ihm wird damit festgesetzt. Wenn sie nicht schwören, so wird der Beklagte dazu aufgefordert, fünfzig Eide zu leisten, und er wird freigesprochen. Dies vertraten Yahya ibn Sa’id, Rabi’a, Abu al-Zinad, al-Laith, Malik und al-Shafi’i. Al-Hasan sagte: „Der Beklagte wird zuerst dazu aufgefordert, fünfzig Eide zu leisten, und er wird freigesprochen. Wenn sie sich weigern zu schwören, so werden fünfzig der Kläger dazu aufgefordert zu schwören, dass unser Recht bei euch liegt, dann erhalten sie das Blutgeld.“ Dies begründete er mit dem Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Aber der Eid obliegt dem Beklagten.“ Dies überlieferte Muslim. In einem Wortlaut heißt es: „Der Beweis obliegt dem Kläger, und der Eid obliegt dem Beklagten.“ Dies überlieferte al-Shafi’i in seinem „Musnad“. Abu Dawud überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Sulaiman ibn Yasar, von Männern der Ansar, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu den Juden sagte – und er begann mit ihnen –: „Fünfzig Männer von euch sollen schwören.“ Sie weigerten sich, da sagte er zu den Ansar: „Erhebt euren Anspruch.“ Sie sagten: „Wir schwören über etwas, das wir nicht gesehen haben, o Gesandter Allahs.“ Da legte es der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – den Juden auf, weil [der Tote] unter ihnen gefunden wurde; und weil es ein Eid im Rahmen einer Klage ist, welcher somit primär auf der Seite des Beklagten liegt, wie bei allen anderen Klagen. Al-Sha’bi, al-Nakha’i, al-Thawri und die Anhänger der Rechtsmeinung (Ahl al-Ra’y) sagten: „Fünfzig Männer aus der Nachbarschaft, in der der Getötete gefunden wurde, werden dazu aufgefordert, bei Allah zu schwören, dass wir ihn weder getötet haben noch wissen...“

Anmerkungen

(37) Wir haben dies in den uns vorliegenden Quellen nicht gefunden. (38) Fehlt in B und M. (39) Seine Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 6/525. (40) Seine Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 10/530. Es befindet sich bei al-Shafi’i in seinem Musnad. Siehe: Tartib Musnad al-Shafi’i 2/181. (41) In: Kapitel über das Unterlassen der Vergeltung bei Qasama, aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sunan Abi Dawud 2/487. (42) In B und M: „lill-yahud“ (für die Juden).

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