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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 203

Übersetzung · DE

…und er ihn nicht getötet hat. Und sie werden zur Zahlung des Blutgeldes verpflichtet; aufgrund des Rechtsspruchs von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, in dieser Angelegenheit (43). Wir kennen niemanden unter den Gefährten, der ihm hierin widersprochen hätte, daher gilt es als Konsens (Ijma’). Sie äußerten sich zu dem Hadith von Sahl mit dem, was Abu Dawud überlieferte (44), von Muhammad ibn Ibrahim ibn al-Harith al-Taymi, von Abd al-Rahman ibn (45) Bujayd (46) ibn Qayzi (47), einem aus den Banu Haritha; Muhammad ibn Ibrahim sagte: „Bei Allah, Sahl war nicht wissender als er, aber er war älter als er.“ Er sagte: „Bei Allah, der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte nicht: ‚Schwört auf das, wovon ihr kein Wissen habt‘, sondern er schrieb an die Juden, als die Ansar mit ihm sprachen: ‚Unter euren Häusern wurde ein Getöteter gefunden, so leistet das Blutgeld für ihn.‘ Sie schrieben zurück, dass sie bei Allah schwören, ihn nicht getötet zu haben und keinen Mörder für ihn zu kennen, woraufhin der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Blutgeld von seinem eigenen Besitz zahlte.“ Unser Gegenbeweis ist der Hadith von Sahl (48), welcher authentisch (Sahih) und einhellig akzeptiert (Muttafaq ’alayh) ist; Malik überlieferte ihn in seinem „Muwatta“ und handelte danach. Was ihm aus dem anderen Hadith widerspricht, ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig: Erstens ist es eine Verneinung, und der Beweis desjenigen, der etwas bejaht, wird durch sie nicht zurückgewiesen. Zweitens war Sahl einer der Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, er war Augenzeuge der Geschichte und kannte sie genau, sodass er sogar sagte: „Ein Kamel von diesen Kamelen stieß mich.“ Der andere hingegen spricht aus eigener Meinung und Vermutung, ohne es von jemandem überliefert zu haben, noch war er bei dem Ereignis anwesend. Drittens ist unser Hadith in den beiden Sahih-Werken aufgeführt und einhellig akzeptiert, während der andere Hadith das Gegenteil besagt. Viertens handeln sie selbst weder nach ihrem noch nach unserem Hadith; wie können sie also als Beweis etwas anführen, das gegen sie selbst spricht, da sie es in anderen Punkten ablehnen! Was den Hadith von Sulaiman ibn Yasar von Männern der Ansar betrifft, bei denen er keine Gefährtenschaft (Suhba) erwähnt, so steht er in seinem Rang (49) unter dem Hadith von Muhammad ibn Ibrahim, zudem widerspricht er beiden Hadithen zusammen – wie könnte es also zulässig sein, sich darauf zu stützen! Und der Hadith: „Der Eid obliegt dem Beklagten“, bezieht sich nicht auf diesen Fall (50); denn er deutet darauf hin, dass den Menschen allein aufgrund ihrer Behauptungen nichts zugesprochen wird.

Anmerkungen

(43) Seine Quellenangabe wurde bereits angeführt auf Seite 189. (44) In: Kapitel über das Unterlassen der Vergeltung bei Qasama, aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sunan Abi Dawud 2/486, 487. (45) Fehlt in M. (46) In M: „wa-Najid“. (47) In den Manuskripten: „Qubti“. Es ist Abd al-Rahman ibn Bujayd ibn Wahb ibn Qayzi. Siehe: al-Tahdhib 6/142. (48) Seine Quellenangabe wurde bereits angeführt auf Seite 188. (49) In B und M: „lahum“ (für sie). (50) In B und M: „al-Qissa“ (die Geschichte).

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