Hier (51) wurde ihnen jedoch aufgrund ihrer Behauptung stattgegeben, wobei unser Hadith spezifischer ist, weshalb ihm der Vorzug zu geben ist. Zudem ist er ein Beweis gegen sie, da den Klägern allein aufgrund ihrer Behauptung ohne Beweisführung oder Eid ihrerseits stattgegeben wurde. Ibn Abd al-Barr überlieferte ihn mit seiner Überlieferungskette von Amr ibn Shu’ayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Der Beweis obliegt dem Kläger, und der Eid obliegt demjenigen, der leugnet, außer bei der Qasama“ (52). Dieser Zusatz ist zwingend anzuwenden, da eine Ergänzung durch eine zuverlässige Person (Thiqah) akzeptiert wird; und weil es sich um wiederholte Eide handelt. Daher wird dabei mit den Eiden der Kläger begonnen, wie beim Li’an (Flucheid). Wenn dies feststeht, so sind die Eide der Qasama fünfzig an der Zahl, wiederholt ausgeführt, gemäß dem, was in den authentischen Hadithen überliefert wurde und worüber sich die Gelehrten einig sind; wir kennen niemanden, der dem widersprochen hätte.
Viertes Kapitel: Wenn die Schutzbefohlenen (Awliya’ – die Erben des Getöteten) schwören, haben sie Anspruch auf die Vergeltung (Qisas), sofern die Klage auf vorsätzliche Tötung (Amd) lautet, es sei denn, es liegt ein Hinderungsgrund vor. Dies wurde von Ibn al-Zubayr und Umar (54) ibn Abd al-Aziz überliefert. Dies vertraten auch Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von Mu’awiya, Ibn Abbas, al-Hasan und Ishaq wird berichtet, dass durch die Qasama nur das Blutgeld (Diya) fällig wird, aufgrund der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – gegenüber den Juden: „Entweder ihr leistet das Blutgeld für euren Gefährten, oder ihr werdet einen Krieg von Allah ankündigen“ (56). Zudem sind die Eide der Kläger lediglich auf eine Überwiegung der Vermutung und das Urteil nach dem Äußeren gestützt; daher ist es nicht zulässig, aufgrund dessen über die Tötung (eines Menschen) zu entscheiden, da die Möglichkeit eines Zweifels besteht, der dem entgegensteht. Auch ist es ein Beweis, mit dem weder die Ehe begründet noch der Qisas gefordert werden kann, ähnlich wie (das Zeugnis) eines Zeugen und eines Eides. Für al-Shafi’i gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden Lehrmeinungen. Unser Beweis ist die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Fünfzig von euch sollen gegen einen Mann von ihnen schwören, dann wird er euch vollständig ausgeliefert“ (56).
(51) In M: „wa-huna“. (52) Siehe die vorangegangenen Ausführungen in: 10/530. (53) In B: „wa-la“. (54) In M: „wa-an Umar“. Al-Bayhaqi erwähnte es von beiden in: Kapitel über das, was bezüglich des Tötens bei Qasama überliefert wurde, aus dem Buch der Qasama. Al-Sunan al-Kubra 8/127. (55) Fehlt in M. (56) Seine Quellenangabe wurde bereits auf Seite 188 angeführt.
وههُنا (٥١) قد أُعْطُوا بدَعْوَاهم، على أن حَدِيثَنا أخَصُّ منه، فيجبُ تَقْديمُه، ثم هو حُجَّةٌ عليهم؛ لكَوْنِ المُدَّعِين أُعْطُوا بمُجَرَّدِ دَعْوَاهم من غيرِ بَيِّنَةٍ ولا يَمِينٍ منهم، وقد روَاه ابنُ عبدِ البرِّ، بإسْنادِه عن عمرو بن شُعَيْبٍ، عن أبيه، عن جدِّه، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "الْبَيِّنَةُ عَلَى المُدَّعِي، والْيَمينُ عَلَى مَنْ أنكَرَ، إلَّا فِي الْقَسَامَةِ" (٥٢). وهذه الزيادةُ يتَعَيَّنُ العملُ بها، لأنَّ الزِّيادةَ من الثِّقَةِ مَقْبولةٌ؛ ولأنَّها أيْمانٌ مُكرَّرةٌ. فيُبْدَأُ فيها بأيْمانِ المُدَّعِين كاللِّعانِ. إذا ثبتَ هذا، فإنَّ أيْمانَ القَسامَةِ خَمسونَ مَرَدَّدَةٌ، على ما جاءتْ به الأحاديثُ الصحيحةُ، وأجْمَعَ عليه أهلُ العلمِ، لا (٥٣) نعلمُ أحدًا خَالفَ فيه.
الفصلُ الرابعُ: أنَّ الأوْلياءَ إذا حَلَفُوا اسْتحَقُّوا القَوَدَ، إذا كانتِ الدَّعْوَى عَمْدًا، إلَّا أنْ يَمْنَعَ منه مانِعٌ، رُوِيَ ذلك عن ابنِ الزُّبَيْر، وعمرَ (٥٤) بنِ عبدِ العزيزِ. وبه قال مالكٌ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِر. وعن مُعاويةَ، وابنِ عبَّاسٍ، والحسنِ، وإسحاقَ: لا تجِبُ بها إلَّا (٥٥) الدِّيَةُ؛ لقولِ النَّبي -صلى اللَّه عليه وسلم- لليهودِ: "إمَّا أنْ تَدُوا صَاحِبَكُمْ، وإمَّا أنْ تُؤْذِنُوا بِحَرْبٍ مِنَ اللهِ" (٥٦). ولأنَّ أيْمانَ المُدَّعِين إنَّما هي بغَلَبَةِ الظَّنِّ، وحُكْمِ الظَّاهرِ، فلا يجوزُ إشَاطةُ الدَّمِ بها؛ لقيامِ الشُّبْهَةِ المُتَمَكِّنةِ منها، ولأنَّها حُجَّةٌ لا يثْبُتُ بها النِّكاحُ، ولا يجبُ بها القِصاصُ، كالشَّاهدِ واليَمِينِ. وللشافعيِّ قَوْلانِ، كالمذهبَيْن. ولَنا، قولُ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "يُقْسِمُ خَمْسُونَ مِنْكُمْ عَلَى رَجُلٍ منْهُمْ، فَيُدْفَعُ إِلَيْكُمْ بِرُمَّتِهِ" (٥٦).
(٥١) في م: "وهنا".(٥٢) انظر ما تقدم في: ١٠/ ٥٣٠.(٥٣) في ب: "ولا".(٥٤) في م: "وعن عمر".وذكره البيهقي عنهما، في: باب ما جاء في القتل بالقسامة، من كتاب القسامة. السنن الكبرى ٨/ ١٢٧.(٥٥) سقط من: م.(٥٦) تقدم تخريجه، في صفحة ١٨٨.