In einer Überlieferung von Muslim heißt es: „Dann wird er euch ausgeliefert.“ In einem anderen Wortlaut: „Und ihr erlangt Anspruch auf das Blut eures Gefährten.“ Damit ist das Blut des Getöteten gemeint, denn der Anspruch auf das Blut des Getöteten steht ihnen bereits vor dem Eid zu. Al-Rumma ist das Seil, mit dem derjenige gefesselt wird, der die Vergeltung (Qisas) zu verbüßen hat. Zudem ist es ein Beweis, durch den der Vorsatz (Amd) feststeht, weshalb die Vergeltung (Qisas) durch ihn fällig wird, genau wie durch einen Beweis (Bayyina). Al-Athram hat mit seiner Überlieferungskette von Amir al-Ahwal überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – in Ta'if aufgrund der Qasama die Vergeltung (Qisas) vollzog (57). Dies ist ein expliziter Textbeleg (Nass). Zudem hat der Gesetzgeber die Aussage des Klägers zusammen mit seinem Eid als vorsorgliche Maßnahme zum Schutz des Blutes gewertet. Wäre die Vergeltung (Qisas) nicht verpflichtend, so würde diese Bedeutung hinfällig.
1522 - Problem: Er sagte: (Wenn die Kläger nicht schwören, so schwört der Beklagte fünfzig Eide und wird für freigesprochen erklärt.)
Dies ist die offensichtliche Ansicht der Rechtsschule (Zahir al-Madhhab). Dies vertraten auch Yahya ibn Sa’id al-Ansari, Rabi’a, Abu al-Zinad, Malik, al-Layth, al-Shafi’i und Abu Thawr. Abu al-Khattab überlieferte eine weitere Ansicht von Ahmad, dass sie (die Kläger) schwören müssen und zur Zahlung des Blutgeldes verpflichtet werden, aufgrund des Falles von Umar und des Berichts von Sulayman ibn Yasar. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra’y). Unser Beweis ist die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Die Juden sprechen euch durch die Eide von fünfzig von ihnen frei“ (1). Das bedeutet, sie sprechen sich von euch frei. In einem anderen Wortlaut heißt es: „Dann schwören sie fünfzig Eide und werden von dessen Blut freigesprochen.“ Es ist erwiesen, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – die Juden nicht zur Zahlung verpflichtete (2), sondern dass er es selbst bezahlte. Zudem handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Eide im Hinblick auf den Beklagten, durch die er freigesprochen wird, wie bei allen anderen Eiden. Auch ist dies eine (Verurteilung) allein aufgrund der bloßen Behauptung, was gemäß dem Bericht nicht zulässig ist, und da es dem Erfordernis des Beweises widerspricht; denn die Aussage eines Menschen wird gegen einen anderen allein für sich nicht akzeptiert, wie bei der Forderung von Vermögen und allen anderen Rechten. Zudem ist dies eine Verbindung zwischen Eid und Geldstrafe, was bei anderen Rechten nicht gesetzlich vorgesehen ist.
(57) In M: „al-Ta'ifa“. Siehe auch: Was al-Bayhaqi überlieferte, in: Kapitel über das, was bezüglich des Tötens bei Qasama überliefert wurde, aus dem Buch der Qasama. Al-Sunan al-Kubra 8/127. (1) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 188 angeführt. (2) Fehlt in: Al-Asl (dem Originalmanuskript).
وفي روايةِ مُسْلمٍ: "فَيُسَلَّمُ إِلَيْكُمْ". وفي لفظٍ: "وتَسَتْحقُّونَ دَمَ صَاحِبِكُمْ". وأراد دَمَ القاتلِ؛ لِأَنَّ دمَ القتيلِ ثابتٌ لهم قبلَ اليَمِين. والرُّمَّةُ: الحبلُ الذي يُرْبَطُ به مَنْ عليه القَوَدُ. ولأنَّها حُجَّةٌ يَثْبُتُ بها العَمْدُ، فيجبُ بها القَوَدُ، كالبَيِّنةِ. وقد روَى الأثْرَمُ، بإسنادِه عن عامرٍ الأحْول، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقادَ بالقَسامةِ بالطَّائِفِ (٥٧). وهذا نَصٌّ. ولأنَّ الشارعَ جعَلَ القولَ قولَ المُدَّعِي مع يَمِينِه، احْتياطًا للدَّمِ، فإن لم يجبِ القَوَدُ، سقَطَ هذا المعنى.
١٥٢٢ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ لَمْ يَحْلِفِ المُدَّعُونَ، حَلَفَ المُدَّعَى عَلَيْهِ خَمْسِينَ يَمينًا، وبُرِّئَ)
هذا ظاهرُ المذهبِ. وبه قالَ يحيى بن سعيد الأنْصاريُّ، وربيعةُ، وأبو الزِّنادِ، ومالكٌ، واللَّيْثُ، والشافعيُّ، وأبو ثَوْرٍ. وحكى أبو الخَطَّابِ روايةً أُخْرَى عن أحمدَ، أنَّهم يَحْلِفُونَ، ويُغَرَّمُون الدِّيَةِ؛ لقضيَّةِ عمرَ، وخبرِ سليمانَ بن يَسارٍ. وهو قولُ أصحابِ الرَّأْيِ. ولَنا، قولُ النَّبِيّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فَتُبْرِئُكُمْ يَهُودُ بأَيْمَانِ خَمْسِينَ مِنْهُمْ" (١). أي يَتَبرَّأُون منكم. وفي لفظٍ قال: "فَيَحْلِفُونَ خَمْسينَ يمينًا، ويَبْرَأُونَ من دَمِهِ". وقد ثَبتَ أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُغَرِّم اليهودَ (٢)، وأنَّه أدَّاها مِن عندِه، ولأنَّها أيْمانٌ مشروعةٌ في حقِّ المُدَّعَى عليه، فيَبْرَأُ بها، كسائرِ الأيْمان، ولأنَّ ذلك إعْطاءٌ بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى، فلم يَجُزْ للخبرِ، ومُخالفةِ مُقْتَضَى الدَّليلِ؛ فإنَّ قولَ الإِنسانِ لا يُقبَلُ على غيرِه بمُجَرَّدِه، كدَعْوَى المالِ، وسائرِ الحقوقِ؛ ولأنَّ في ذلك جمعًا بينَ اليَمِينِ والغُرْمِ، فلم يُشْرَعْ، كسائرِ الحقوقِ.
(٥٧) في م: "الطائفة".وانظر: ما أخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في القتل بالقسامة، من كتاب القسامة. السنن الكبرى ٨/ ١٢٧.(١) تقدم تخريجه، في صفحة ١٨٨.(٢) سقط من: الأصل.