1523 - Problem: Er sagte: (Wenn die Kläger nicht schwören und sich nicht mit dem Eid des Beklagten zufriedengeben, so leistet der Imam das Blutgeld aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal).)
Das bedeutet, er entrichtet dessen Blutgeld aufgrund des Falles von Abdullah ibn Sahl, als dieser in Khaybar getötet wurde. Die Ansar weigerten sich zu schwören und sagten: "Wie könnten wir die Eide eines Volkes von Ungläubigen akzeptieren?" Da zahlte der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Blutgeld aus seinem eigenen Vermögen, weil er es ablehnte, dass dessen Blut unvergolten bliebe (1). Wenn es unmöglich ist, das Blutgeld aus dem Staatsvermögen zu zahlen, so obliegt den Beklagten nichts, denn das, was der Eid ihnen gegenüber verpflichtend macht, wurde von den Anspruchsberechtigten nicht in Anspruch genommen, weshalb ihnen nichts anderes zusteht, wie bei der Forderung von Vermögen.
Abschnitt: Wenn die Beklagten die Eide verweigern, werden sie nicht inhaftiert, bis sie schwören. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie inhaftiert werden, bis sie schwören; dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Unser Argument ist, dass es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Eid gegenüber dem Beklagten handelt, weshalb er deswegen nicht inhaftiert wird, wie bei allen anderen Eiden. Wenn dies feststeht, so ist die Vergeltung (Qisas) durch die Verweigerung (Nukul) nicht verpflichtend, da dies ein schwacher Beweis ist, weshalb das Blut nicht allein dadurch geschützt wird, wie beim Zeugen und beim Eid. Der Qadi sagte: Der Imam leistet das Blutgeld aus dem Staatsvermögen. Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Harb ibn Isma'il überlieferte von ihm, dass das Blutgeld ihnen gegenüber verpflichtend sei. Dies ist das Korrekte und die Wahl von Abu Bakr, da es ein Urteil ist, das durch die Verweigerung (Nukul) feststeht, weshalb es hier gegenüber ihnen Gültigkeit erlangt, wie bei allen anderen Rechtsstreitigkeiten. Zudem führt die Verpflichtung zur Zahlung aus dem Staatsvermögen dazu, dass das Blut verloren geht und das Recht der Kläger entfällt, obwohl eine Durchsetzung möglich wäre, was daher nicht zulässig ist, [wie bei allen anderen] Rechtsstreitigkeiten. Zudem handelt es sich um einen Eid, der sich auf eine Klage richtet, bei der die Verpflichtung zur Geldzahlung durch diesen möglich ist, weshalb es nicht ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten ausgehen kann, wie bei allen anderen Rechtsstreitigkeiten; denn hier, wenn gegenüber dem Beklagten durch seine Verweigerung kein Vermögen verpflichtend wäre und er nicht zum Eid gezwungen würde, bliebe er von jeglicher Verpflichtung frei.
(1) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 188 angeführt. (2) In B und M: "wa-fadahu". (3) Im Originalmanuskript: "yathbut". (4) In B und M: "ka-sa'ir".