ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 2071524 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn glaubwürdige Zeugen aussagen, dass der Verwundete sagte: 'Mein Blut liegt bei dem und dem', so begründet dies keine Qasama, es sei denn, es liegt ein begründeter Verdacht vor)

Übersetzung · DE

vollständig. Die Anhänger des Imam al-Shafi'i sagten: Wenn die Beklagten den Eid verweigern, werden die Eide den Klägern zurückgegeben, sofern wir der Ansicht sind, dass der Gegenstand des Eides Vermögen ist. Wenn sie dann schwören, haben sie Anspruch, wenn sie jedoch verweigern, steht ihnen nichts zu. Wenn wir jedoch der Ansicht sind, dass der Gegenstand des Eides die Vergeltung (Qisas) ist, gibt es zwei Meinungen darüber, ob sie den Klägern zurückgegeben werden kann. Diese Ansicht ist jedoch nicht haltbar, denn der Eid ist nur dann gegenüber dem Beklagten vorgeschrieben, wenn der Kläger ihn verweigert hat. Er wird ihm also nicht zurückgegeben, so wie er auch dem Beklagten nicht zurückgegeben wird, wenn der Kläger ihn nach der Zurückweisung auf ihn in anderen Rechtsstreitigkeiten verweigert hat. Zudem handelt es sich um einen Eid, der einem der beiden Prozessgegner zurückgegeben wurde, weshalb er nicht an denjenigen zurückgegeben wird, der ihn zurückgewiesen hat, wie bei einer Vermögensklage.

1524 - Problem: Er sagte: (Und wenn ein rechtschaffener Zeugenbeweis bezeugt, dass der Verwundete sagte: "Mein Blut liegt bei dem und dem", so ist dies kein Grund für die Qasama (1), solange kein Indiz (Lawth) vorliegt.)

Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter al-Thawri, al-Awza'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Malik und al-Layth sagten: Es ist ein Indiz (Lawth), denn der Erschlagene der Kinder Israels sagte: "Der und der hat mich getötet" (2), und das war ein Beweis. Diese Ansicht wird auch von 'Abd al-Malik ibn Marwan überliefert (3). Unser Gegenargument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Würden die Menschen aufgrund ihrer bloßen Behauptung zugesprochen erhalten, würden Leute das Blut und das Vermögen anderer Menschen beanspruchen" (4). Zudem erhebt er Anspruch auf ein Recht für sich selbst, daher wird seine Aussage nicht akzeptiert, genau wie wenn er nicht gestorben wäre. Er ist ein Prozessgegner, daher ist seine Behauptung kein Indiz (Lawth), wie bei einem Vormund. Was den Erschlagenen der Kinder Israels betrifft, so ist darin kein Beweis, denn es gibt darin keine Qasama. Zudem war dies eines der Zeichen Gottes und der Wunder Seines Propheten Moses – Friede sei auf ihm –, da Gott ihn nach seinem Tod wiederbelebte und ihn durch Seine Macht das aussprechen ließ, worüber sie uneinig waren. Gott, der Erhabene, würde ihn nicht Lügen aussprechen lassen, anders als bei einem Lebenden, und es gibt heute keinen Weg zu etwas Ähnlichem. Zudem diente dies der Entlastung der Beschuldigten, daher ist es nicht zulässig, dies auf die Beschuldigung Unschuldiger zu übertragen.

Anmerkungen

(1) In B: "al-Qasama". (2) Siehe: Was al-Tabari dazu herausgegeben hat, in der Exegese der Verse 67 und 68 der Sure al-Baqara. Tafsir al-Tabari 1/338, 339. (3) In M: "wa-rawa". (4) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 6/525. (5) Fällt weg in: B. (6) In B und M: "tanzih".

Arabisch (Quelle)

بالكُلِّيَّة. وقالَ أصحابُ الشافعيِّ: إذا نَكَلَ المُدَّعَى عليهم رُدَّتِ الأيْمانُ على المُدَّعِين، إن قُلْنا: مُوجَبُها المالُ. فإن حَلَفُوا، اسْتَحقُّوا، وإن نَكَلُوا، فلا شىءَ لهم. وإن قُلْنا: مُوجَبُها القِصاصُ. فهل تُرَدُّ على المُدَّعِين؟ فيه قَوْلان. وهذا القولُ لا يصْلُحُ؛ لأنَّ اليَمِينَ إنَّما شُرِعتْ في حقِّ المُدَّعَى عليه إذا نَكَلَ عنها المُدَّعِي، فلا تُرَدُّ عليه، كما لا تُرَدُّ على المُدَّعَى عليه إذا نَكَلَ المُدَّعِي عنها بعدَ ردِّها عليه في سائرِ الدَّعاوَى، ولأنها يَمِينٌ مَرْدُودةٌ على أحدِ المُتَداعِيَيْن، فلا تُرَدُّ على مَن ردَّها، كدَعْوَى المالِ.

١٥٢٤ - مسألة؛ قال: (وإذَا شَهِدَت الْبَيِّنَةُ العَادِلَةُ أنَّ المجْرُوحَ قالَ: دَمِي عِنْدَ فُلانٍ. فَلَيْسَ ذَلِكَ بِمُوجِبٍ للقَسَامَةِ (١)، مَا لمْ يَكُنْ لَوْثٌ)

هذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم الثوريُّ، والأوْزَاعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وقال مالكٌ، واللَّيْثُ: هو لَوْثٌ؛ لأنَّ قَتيلَ بني إسرائيلَ قال: قَتلَنى فلانٌ (٢). فكان حُجَّةً. ويُرْوَى (٣) هذا القولُ عن عبدِ الملك بنِ مَرْوان. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَوْ يُعْطَى النَّاسُ بِدَعْواهُمْ، لَادَّعَى قَوْمٌ دِمَاءَ رِجَالٍ وَأَمْوَالَهُمْ" (٤). ولأنَّه يَدَّعِى حَقًّا لنفسِه، فلم يُقْبَلْ قولُه، كما لو لم يَمُتْ؛ ولأنَّه خَصْمٌ، فلم تكُنْ دَعْوَاه لَوْثًا، كالوَلِيِّ. فأمَّا قتيلُ بني إسرائيلَ، فلا حُجَّةَ فيه، فإنَّه لا قَسامةَ فيه، ولأنَّ ذلك كان من آياتِ اللهِ ومُعْجِزاتِ نَبِيِّهِ موسى عليه السلام، حيثُ أحْياهُ اللَّه تعالى بعدَ مَوْتِه، وأنْطَقَهُ بقُدْرَتِه بما اخْتَلَفُوا فيه. ولم يكُنِ اللهُ تعالى لِيُنْطِقَه بالكَذِبِ، بخلافِ الْحَيِّ، ولا سبيلَ إلى مثلِ هذا اليومَ، ثم ذاك في (٥) تَبْرِئَةِ (٦) المُتَّهمِين، فلا يجوزُ تَعْدِيَتُها إلى تُهْمَةِ البَرِيئِين.

Anmerkungen

(١) في ب: "القسامة".(٢) انظر: ما أخرجه الطبري، في تفسير الآية ٦٧، ٦٨ من سورة البقرة. تفسير الطبري ١/ ٣٣٨، ٣٣٩.(٣) في م: "وروى".(٤) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٥٢٥.(٥) سقط من: ب.(٦) في ب، م: "تنزيه".

ZurückBand 12 · Seite 207Weiter
Zurück12·207Weiter