Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1524 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn glaubwürdige Zeugen aussagen, dass der Verwundete sagte: 'Mein Blut liegt bei dem und dem', so begründet dies keine Qasama, es sei denn, es liegt ein begründeter Verdacht vor) · ShamelaTranslate