Wenn das Recht eine Vergeltung (Qisas) ist, so ist eine Teilung nicht möglich, und somit ergibt die Qasama des anwesenden Volljährigen keinen Nutzen. Ist es jedoch etwas anderes, so wird es nur durch den Nachweis der Tötung festgesetzt, und auch diese lässt sich nicht aufteilen. Al-Qadi sagte: Wenn die Tötung vorsätzlich geschah, leistet der Erwachsene den Eid nicht, bis der Minderjährige volljährig ist, ebenso wenig leistet der Anwesende den Eid, bis der Abwesende eintrifft; denn der Eid des anwesenden Volljährigen nützt im Augenblick nichts. Wenn es jedoch den Anspruch auf Vermögen begründet, wie bei einem versehentlichen Tötungsdelikt oder einem „vorsätzlichen“ versehentlichen Tötungsdelikt (im Sinne von Amd al-Khata'), so darf der anwesende Rechtsfähige den Eid leisten und seinen Anteil am Blutgeld (Diya) beanspruchen. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr, Ibn Hamid und die Rechtsschule von al-Shafi'i. Sie waren sich uneins darüber, in welchem Umfang der Anwesende den Eid leisten soll: Ibn Hamid sagte: Er leistet den Eid gemäß seinem Anteil an den Eiden. Wenn es zwei Anspruchsberechtigte gibt, leistet der Anwesende fünfundzwanzig Eide; sind es drei, leistet er siebzehn Eide; sind es vier, leistet er dreizehn Eide. Und jedes Mal, wenn ein Abwesender eintrifft, leistet er den Eid in dem Maße, das ihm obliegt, und erhält sein Recht vollständig; denn wäre jeder anwesend, wäre er nicht zu mehr als seinem Anteil verpflichtet, und so ist es auch, wenn einige von ihnen abwesend sind, wie bei allen anderen Rechten. Zudem hat er keinen Anspruch auf mehr als seinen Anteil am Blutgeld, also ist er auch zu nicht mehr als seinem Anteil an den Eiden verpflichtet. Abu Bakr sagte: Der Erste leistet fünfzig Eide. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn das Urteil wird nur durch den vollständigen Beweis festgesetzt, und der Beweis besteht in der Gesamtheit der Eide. Deshalb würde, wenn einer von ihnen für seinen Vater eine Schuld einfordern würde, er seinen Anteil daran nur durch den Beweis erhalten, der die Gesamtheit der Schuld belegt. Zudem verhalten sich die fünfzig Eide in der Qasama wie ein einziger Eid in anderen Rechtsangelegenheiten. Wenn jemand Vermögen beansprucht, an dem er beteiligt ist, und dafür einen Zeugen hat, so müsste er einen vollständigen Eid leisten; ebenso ist es hier. Wenn also der Zweite eintrifft, leistet er fünfundzwanzig Eide, gemäß einer einzigen Auffassung bei Abu Bakr, da er dies auf die bereits geleisteten Eide seines Bruders aufbaut. Al-Shafi'i sagte: Es gibt dazu eine andere Ansicht, nämlich dass er ebenfalls fünfzig Eide leistet, da sein Bruder den Anspruch erst durch fünfzig Eide begründet hat; daher gilt dies auch für ihn. Wenn ein Dritter eintrifft oder volljährig wird, so leistet er nach der Ansicht von Abu Bakr siebzehn Eide, da er auf den Eiden seiner beiden Brüder aufbaut. Nach der Ansicht von al-Shafi'i gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass er siebzehn Eide leistet. Die zweite ist, dass er fünfzig Eide leistet.
(4) Fällt weg in: B. (5) In B und M: "wa-balagha" (und er erreichte die Volljährigkeit). (6) Fällt weg in: B und M.
الحقَّ إن كان قِصاصًا، فلا يُمْكِنُ تَبْعِيضُه، فلا فائدَة في قَسامةِ الحاضرِ البالغِ، وإن كانَ غيرَه، فلا تثْبُتُ إلَّا بواسطةِ ثُبوتِ القتلِ، وهو لا يتبعَّضُ أيضًا. وقال القاضي: إن كان القتلُ عَمْدًا، لم يُقْسِمِ الكبيرُ حتى يَبْلُغَ الصغيرُ، ولا الحاضرُ حتى يَقْدَمَ الغائبُ؛ لأنَّ حَلِفَ الكبيرِ الحَاضرِ لا يُفِيدُ شيئًا في الحالِ، وإن كانَ مُوجِبًا للمالِ، كالخَطإِ وعَمْدِ الخطإِ، فللحاضرِ المُكلَّفِ أن يَحلِفَ، ويَسْتَحِقَّ قِسْطَه من الدِّيَةِ. وهذا قولُ أبي بكرٍ، وابنِ حامدٍ، ومذهبُ الشافعيِّ. واخْتَلفُوا في كم يُقْسِمُ الحاضِرُ؟ فقالَ ابنُ حامدٍ: يُقْسِمُ بقِسْطِه من الأيمانِ، فإن كان الأوْلياءُ اثنَيْن أَقْسَمَ الحاضرُ خمسًا وعشرين يَمِينًا، وإن كانوا ثلاثةً أَقسمَ سبعَ عشرةَ يَمِينًا، وإن كانوا أربعةً أقسمَ ثلاثةَ عشرَ يَمِينًا، وكلَّما قَدِمَ غائبٌ أقسمَ بِقَدْرِ ما عليه، واسْتَوْفَى حقَّه؛ لأنَّه لو كان الجميعُ حاضِرين، لم يَلْزَمْه أكثرُ من قِسْطِه، فكذلك إذا غابَ بعضُهم كما في سائرِ الحقوقِ، ولأنَّه لا يسْتَحِقُّ أكثرَ من قِسْطِه من الدِّيَةِ، فلا يَلْزَمُه أكثرُ من قِسْطِه من الأيْمانِ. وقال أبو بكر: يَحْلِفُ الأوَّلُ خمسين يَمِينًا. وهذا قولُ الشافعي؛ لأنَّ الحكمَ لا يثْبُتُ إلَّا بالبَيِّنَةِ الكاملةِ، والبَيِّنَةُ هي الأيْمانُ كلُّها، ولذلك لو ادَّعَى أحدُهما دَيْنًا لأبيهِما، لم يسْتَحقَّ نصِيبَه منه إلَّا بالبَيِّنَةِ المُثْبِتَةِ لجميعِه؛ ولأنَّ الخمسين في القَسامَةِ كاليَمِينِ الواحدةِ في سائرِ الحقوق. ولو ادَّعَى مالًا له فيه شَرِكةٌ، له به شاهدٌ، لَحَلفَ يَمِينًا كاملةً، كذلك هذا. فإذا قَدِمَ الثاني، أقسمَ خمسًا وعشرين يَمِينًا، وجهًا واحدًا عندَ (٤) أبي بكر؛ لأَنَّه يَبْنِي على أيْمانِ أخيه المُتقَدِّمةِ. وقال الشافعيُّ: فيه قولٌ آخَرُ، أنَّه يُقْسِمُ خمسين يَمِينًا أيضًا، لأَنَّ أخَاهُ إنَّما اسْتَحَقَّ بخمسينَ، فكذلك هو. فإذا قَدِمَ ثالثٌ، أو بلَغَ (٥)، فعلى قولِ أبي بكر، يُقْسِمُ سبعَ عشرةَ يَمِينًا؛ لأنَّه يَبْنِي على أيْمانِ أخَويْهِ، وعلى قولِ الشافعي، فيه قَوْلان، أحدُهما؛ أنَّه يُقْسِمُ سبعَ عشرةَ يَمِينًا. والثاني، يُقْسِمُ (٦) خمسين
(٤) سقط من: ب.(٥) في ب، م: "وبلغ".(٦) سقط من: ب، م.