man sie nicht findet; daher kombiniert man nicht (11) den Ersatz und das Ersetzte in einer Pflichtaufgabe. Zudem ist deren Anlass ein einziger, sodass es so ist, als hätte er vierzig Bint-Makhad zur Pflicht gemacht. Und weil das, was wir sagten, die geringere Menge ist, lässt sich eine Erhöhung darüber hinaus nur durch eine ausdrückliche Anweisung (Tawqif) belegen, und derjenige, der dies behauptet, muss den Beweis erbringen. Was nun das Blutgeld für den Getöteten von Khaibar angeht, so ist dies für sie kein Beweis; denn sie behaupteten nicht, dass die Bewohner von Khaibar ihn vorsätzlich getötet hätten, daher ist sein Blutgeld das Blutgeld einer vorsätzlichen Tötung, welches aus den (12) Altersstufen der Sadaqa besteht, wohingegen der Streitpunkt das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung ist. Die Aussage von Abu Thaur widerspricht den überlieferten Überlieferungen, die wir erwähnten, und ist daher nicht maßgeblich.
Abschnitt: Wir wissen unter den Gelehrten keinen Widerspruch darüber, dass das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung auf der 'Aqila (der männlichen Verwandtschaft väterlicherseits) lastet. Ibn al-Mundhir sagte: "Jeder der Gelehrten, von dem wir Wissen bewahren, ist sich hierin einig." Es sind Berichte vom Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) bestätigt, dass er das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung der 'Aqila auferlegte (13), und die Gelehrten sind sich einig, diese Meinung zu vertreten. Der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) hat auch das Blutgeld bei quasi-vorsätzlicher Tötung der 'Aqila auferlegt, wie wir (14) anhand der Überlieferungen dargelegt haben, und darin liegt ein Hinweis darauf, dass die 'Aqila das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung trägt. Der Sinn (15) dahinter ist, dass fahrlässige Straftaten häufig vorkommen und das Blutgeld für einen Menschen hoch ist; die Auferlegung auf den Täter aus seinem eigenen Vermögen würde ihn also in Bedrängnis bringen, daher erforderte es die Weisheit, es der 'Aqila aufzuerlegen, als eine Art des Beistands für den Mörder und der Hilfe für ihn, um ihn zu entlasten, da er in seinem Handeln entschuldigt war, während er allein die Sühneleistung (Kaffara) trägt.
Abschnitt: Es besteht unter ihnen kein Streit darüber, dass es in drei Jahren gestundet wird; denn 'Umar und 'Ali (möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein) legten fest, dass das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung auf der 'Aqila in drei Jahren zu entrichten sei (16).
= Kapitel über die Erwähnung der Altersstufen beim Blutgeld für fahrlässige Tötung aus dem Buch al-Qasama. al-Mudschtaba 8/39. Ausgeführt von Ibn Madscha im Kapitel über das Blutgeld bei fahrlässiger Tötung aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Ibn Madscha 2/879. (11) Ausgefallen in (B) und (M). (12) In (B): "fi" (in). (13) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor unter 11/449, 463 aufgeführt. (14) In (M): "ruwaynahu" (wir überlieferten es). (15) In (B) und (M): "idha" (wenn).
يَجِدْها، فلا يُجْمَعُ بينَ (١١) البَدَلِ والمُبْدَلِ في واجِبٍ، ولأنَّ مُوجِبَهُما واحدٌ، فيَصِيرُ كأنَّه أوْجَبَ أربعينَ ابنةَ مَخَاضٍ، ولأنَّ ما قُلْناه الأقَلُّ، فالزِّيادةُ عليه لا تَثْبُتُ إلَّا بتَوْقِيفٍ، يَجِبُ على مَنِ ادَّعاه الدَّلِيلُ، فأمَّا دِيَةُ قَتِيلِ خَيْبَر، فلا حُجَّةَ لهم فيه؛ لأنَّهم لم يَدَّعُوا على أهلِ خَيْبَرَ قَتْلَه إلَّا عَمْدًا، فتكونُ دِيَتُه دِيةَ العَمْدِ، وهى من (١٢) أسْنانِ الصَّدَقةِ، والخِلافُ في دِيَةِ الخَطَإِ. وقولُ أبي ثورٍ يُخالِفُ الآثارَ المَرْوِيّةَ التي ذكَرْناها، فلا يُعَوَّلُ عليه.
فصل: ولا نعلمُ بينَ أهلِ العلمِ خِلافًا في أنَّ دِيَةَ الخطإِ على العاقلةِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ. وقد ثَبَتَتِ الأخبارُ عن رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قَضَى بدِيَةِ الخَطإِ على العاقلةِ (١٣)، وأجْمَعَ أهلُ العلمِ على القولِ به. وقد جَعَلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- دِيَةَ عَمْدِ الخطإِ على العاقلةِ، بما قد رَوَيْنا (١٤) من الأحاديثِ، وفيه تَنْبِيهٌ على أنَّ العاقلةَ تَحْمِلُ ديَةَ الخطإِ، والمعنى في (١١) ذلك أنَّ جِناياتِ الخطإِ تَكْثُرُ، ودِيةَ الآدَمِىّ كثيرةٌ، فإيجابُها على الجانِى في مالِه يُجْحِفُ به، فاقْتَضَتِ الحِكْمةُ إيجابَها على العاقِلَةِ، على سبيلِ المُواساةِ للقاتلِ، والإِعانةِ له، تَخْفِيفًا عنه، إذْ (١٥) كان مَعْذُورًا في فِعْلِه، ويَنْفَرِدُ هو بالكَفَّارَةِ.
فصل: ولا خِلافَ بينهم في أنَّها مُؤَجَّلةٌ في ثلاثِ سِنِينَ؛ فإنَّ عمرَ، وعليًّا، رَضِىَ
= باب ذكر أسنان دية الخطأ، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ٣٩. وأخرجه ابن ماجه في: باب دية الخطأ، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٧٩.(١١) سقط من: ب، م.(١٢) في ب: "في".(١٣) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٤٤٩، ٤٦٣.(١٤) في م: "رويناه".(١٥) في ب، م: "إذا".