Wenn ein Vierter eintrifft, verfährt man nach diesem Beispiel. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Bezüglich des intersexuellen Menschen (Khuntha Mushkil) besteht die Möglichkeit, dass er den Eid leistet, da der Grund für die Qasama bei ihm vorliegt, nämlich seine Eigenschaft als jemand, der Anspruch auf das Blutgeld hat, und das Hindernis für seinen Eid nicht zweifelsfrei feststeht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass für ihn keine Qasama gilt, da er rechtlich nicht voll verantwortlich ist und die Tötung nicht durch seine Zeugenaussage bewiesen wird; er gleicht insofern der Frau.
1526 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn der Getötete drei Söhne hinterlässt, wird der Bruch (bei der Verteilung) auf sie ausgeglichen, sodass jeder von ihnen siebzehn Eide leistet.“
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad darüber, wen die Eide der Qasama verpflichten. So wurde überliefert, dass fünfzig Männer aus der Verwandtschaft (Asaba) den Eid leisten, sowohl die Erben unter ihnen als auch die Nicht-Erben, wobei jeder von ihnen einen einzigen Eid leistet. Dies ist eine Ansicht von Malik. Nach dieser Auffassung leisten die Erben unter ihnen, die den Anspruch auf das Blutgeld haben, den Eid. Wenn sie nicht fünfzig an der Zahl sind, werden sie durch die übrigen Asaba ergänzt, wobei man die jeweils Nächstverwandten aus dem Stamm nimmt, dem er angehört, sofern die Art der Verwandtschaft zum Getöteten bekannt ist. Wer hingegen als zugehörig zum Stamm bekannt ist, dessen Verwandtschaftsverhältnis aber unbekannt ist, darf den Eid nicht leisten. Zum Beispiel, wenn der Mann ein Quraischit ist und der Getötete ebenfalls ein Quraischit, man aber den Grad seiner Verwandtschaft zu ihm nicht kennt, so leistet er keinen Eid; denn wir wissen, dass die Menschen alle von Adam und Noah abstammen und alle auf einen einzigen Stammvater zurückgehen. Würde jemand getötet, dessen Verwandtschaftsverhältnis nicht bekannt ist, so würden nicht alle Menschen für ihn den Eid leisten. Falls keine fünfzig Männer aus seiner Verwandtschaft gefunden werden, werden die Eide auf sie wiederholt und unter ihnen aufgeteilt. Wenn die Anzahl (bei der Teilung) einen Bruch ergibt, so wird dieser Bruch auf sie ausgeglichen, bis sie fünfzig erreichen, gemäß dem Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu den Ansar: „Fünfzig Männer von euch leisten den Eid, und ihr erlangt das Blutgeld eures Gefährten.“ Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – wusste, dass Abdullah ibn Sahl keine fünfzig erbberechtigten Männer hatte, denn außer seinem Bruder oder jemandem in seinem Rang oder einem näheren Verwandten beerbt ihn niemand. Zudem wandte er sich damit an seine Vettern (väterlicherseits), die keine Erben waren. Die zweite Überlieferung besagt, dass nur der Erbe den Eid leistet und die Eide den Erben des Getöteten vorbehalten sind, nicht anderen, und zwar entsprechend ihrer Erbanteile. Dies ist das Offensichtliche.
(1) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 188. (2) In B und M: „wa-tu'radu“ (und sie werden vorgetragen).
يَمِينًا. وإن قَدِمَ رابعٌ، كان على هذا المِثالِ. واللهُ أعلمُ.
فصل: والخُنْثَى المُشْكِلُ يَحْتَمِلُ أن يُقْسِمَ؛ لأنَّ سبَبَ القَسامةِ وُجِدَ في حقِّه، وهو كَوْنُه مُسْتَحِقًّا للدَّمِ، ولم يتَحَقَّقِ المانِعُ من يَمِينِه. ويَحْتَمِلُ أن لا قَسامةَ عليه؛ لأنَّه لا يَعْقِلُ من العَقْلِ، ولا يَثْبُتُ القتلُ بشهادتِه، أشْبَهَ المرأةَ.
١٥٢٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا خَلَفَ المقْتُولُ ثَلاثَةَ بَنِينَ، جُبِرَ الكَسْرُ عَلَيْهِمْ، فَحَلَفَ كُلُّ وَاحِدٍ مِنْهُمْ سَبْعَ عَشْرَةَ يَمِينًا)
اخْتلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، في مَن تجبُ عليه أيْمانُ القَسامةِ؛ فرُوِىَ أنَّه يَحْلِفُ من العَصَبَةِ الوارثُ منهم وغيرُ الوارثِ، خمسون رجلًا، كُلُّ واحدٍ منهم يَمِينًا واحدةً. وهذا قولٌ لمالكٍ، فعلى هذا، يَحْلِفُ الوارثُ منهم الذين يسْتَحِقُّونَ دمَه، فإن لم يبْلُغُوا خَمسين، تُمِّمُوا من سائرِ العَصَبَةِ، يُؤْخَذُ الأقْرَبُ منهم فالأقْربُ من قَبِيلتِه التي يَنْتَسِبُ إليها، ويُعْرَفُ كيْفِيَّةُ نَسَبِه من المقْتولِ، فأمَّا مَن عُرِفَ أنَّه من القبيلةِ، ولم يُعْرَفْ وَجْهُ النَّسَبِ، لم يُقْسِمْ، مثلَ أنْ يكونَ الرجلُ قُرَشِيًّا والمقتولُ قُرَشيٌّ، ولا يُعْرَفُ كيْفيَّة نَسَبِه منه، فلا يُقْسِمُ؛ لأنَّنا نعلمُ أنَّ الناسَ كلَّهم من آدمَ ونُوحٍ، وكلُّهم يَرْجعون إلى أبٍ واحدٍ، ولو قُتِلَ مَن لا يُعْرَفُ نَسَبُه، لم يُقْسِمْ عنه سائرُ الناسِ، فإن لم يُوجَدْ مِن نَسَبِه خَمسون، رُدِّدَتِ الأيْمانُ عليهم، وقُسِمتْ بينَهم، فإنِ انكَسَرتْ عليهم، جُبِرَ كَسْرُها عليهم حتى تبْلُغَ خمسين؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- للأنْصارِ: "يَحْلِفُ خَمْسُونَ رَجُلًا مِنْكُمْ، وَتَسْتَحِقُّونَ دَمَ صَاحِبِكُمْ" (١). وقد عَلِمَ النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه لم يكُنْ لعبدِ اللهِ بنِ سَهْلٍ خمسون رجلًا وارِثًا، فإنَّه لا يَرثُه إلَّا أخُوه، أو مَنْ هو في دَرجتهِ، أو أقْرَبُ منه نَسبًا، ولأنَّه خاطَبَ بهذا بَنِي عمِّه، وهم غيرُ وارِثين. والرِّوايةُ الثانيةُ، لا يُقْسِمُ إلَّا الوارثُ، وتُفْرَضُ (٢) الأيْمانُ على وَرَثةِ المقتولِ دُونَ غيرِهم، على حسَبِ مَوارِيثِهم. هذا ظاهرُ
(١) تقدم تخريجه، في صفحة ١٨٨.(٢) في ب، م: "وتعرض".