Dies ist die Aussage von al-Khiraqi, die Wahl von Ibn Hamid und die Aussage von al-Shafi'i, denn es handelt sich um einen Eid im Rahmen eines Anspruchs auf ein Recht, weshalb er nicht für andere als die Streitparteien vorgeschrieben ist, wie alle anderen Eide auch. Nach dieser Überlieferung werden (die fünfzig Eide) unter den Erben der Männer aus dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben und der Asaba entsprechend ihrer Erbanteile aufgeteilt. Wenn sie sich ohne Rest aufteilen lassen, wie etwa wenn der Getötete zwei Erben hinterlässt oder einen Bruder und einen Ehemann, so leistet jeder von ihnen fünfundzwanzig Eide. Wenn es jedoch drei Söhne sind [oder ein Großvater und zwei Brüder], so wird der Rest auf sie ausgeglichen, sodass jeder von ihnen siebzehn Eide leistet; denn die Vervollständigung auf fünfzig ist verpflichtend, und eine Teilung des Eides ist nicht möglich, ebenso wenig wie die Übernahme des Eides einiger für andere. Daher ist es zwingend, den unvollständigen Eid im Falle jedes Einzelnen zu vervollständigen. Wenn er einen Halbbruder väterlicherseits und einen Halbbruder mütterlicherseits hinterlässt, so entfällt auf den mütterlicherseits verwandten Bruder ein Sechstel der Eide, dann wird der Rest ausgeglichen, sodass auf ihn neun Eide entfallen, und auf den Bruder väterlicherseits zweiundvierzig. Dies ist eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i. Er sagte in der anderen: Jeder der Anspruchsberechtigten leistet fünfzig Eide, unabhängig davon, ob sie im Erbe gleichgestellt sind oder darin voneinander abweichen, denn das, was der Einzelne schwört, wenn er allein ist, schwört jeder aus der Gruppe, wie bei einem einzelnen Eid in anderen Klagen. Von Malik ist überliefert, dass er sagte: Man schaut auf denjenigen, auf den der größte Teil des Eides entfällt, dieser wird ihm auferlegt und entfällt für den anderen.
Wir stützen uns für die Auffassung, dass die fünfzig (Eide) unter ihnen aufgeteilt werden, auf das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu den Ansar: „Ihr leistet fünfzig Eide und erlangt das Blutgeld eures Gefährten.“ Das Höchste, was von ihm über die Eide überliefert wurde, sind fünfzig. Würde jeder einzelne fünfzig Eide leisten, wären es hundert oder zweihundert, was im Widerspruch zum Text (Nass) steht. Zudem ist dies ein Beweismittel für die Kläger, daher darf es nicht über das hinausgehen, was für den Einzelnen vorgeschrieben ist, wie bei einem Beweis (Bayyina). Dies unterscheidet sich vom Eid gegenüber dem Beklagten, denn dieser ist kein Beweismittel für den Kläger. Da eine Aufteilung nicht möglich war, wurde er für jeden Einzelnen vervollständigt, so wie beim unvollständigen Eid im Rahmen der Qasama; dieser wird ausgeglichen und für jeden Einzelnen vervollständigt, da er nicht teilbar ist, und was nicht teilbar ist...
(3) In M: „einen Großvater oder zwei Brüder“. (4) In B und M: „wa-ikhtalafu“ (und sie unterschieden sich). (5) In B: „fi haqq al-mudda'in“ (im Recht der Kläger). (6) Fehlt in B und M.