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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 212Abschnitt

Übersetzung · DE

..., wie bei der Scheidung und der Sklavenfreilassung. Was Malik erwähnte, ist nicht korrekt; denn es bedeutet einen Verzicht auf den Eid seitens desjenigen, dem ein Teil davon auferlegt wurde, was nicht zulässig ist, ebenso wie wenn die Brüche gleich wären, etwa wenn jedem der zwei Erben die Hälfte oder jedem der drei ein Drittel davon obläge, und durch Analogie zu demjenigen, auf den der größte Teil entfällt. Zudem vollendet sich der Eid in allen anderen Klagen für jeden Einzelnen, ungeachtet dessen, ob derjenige, der einen Anspruch erhebt, einen großen oder kleinen Anteil hat; so verhält es sich auch hier. Ferner führt dies dazu, dass jemand anderes als derjenige, dem die Pflicht obliegt, den Eid leistet, was nicht zulässig ist, genau wie beim vollständigen Eid und beim größeren Teil.

Abschnitt: Wenn unter ihnen jemand ist, für den die Qasama (Blutgeld-Eid-Verfahren) überhaupt nicht gilt, nämlich Frauen, so entfällt für sie diese Bestimmung. Wenn also ein Sohn und eine Tochter vorhanden sind, leistet der Sohn alle fünfzig Eide. Wenn es einen Bruder und eine Schwester mütterlicherseits sowie einen Bruder und eine Schwester väterlicherseits gibt, werden die Eide zwischen den beiden Brüdern auf der Grundlage von elf Teilen aufgeteilt: Auf den mütterlicherseits verwandten Bruder entfallen drei, auf den anderen acht. Danach wird der Bruch für beide ausgeglichen, sodass der Bruder väterlicherseits siebenunddreißig Eide und der Bruder mütterlicherseits vierzehn Eide leistet.

Abschnitt: Wenn der Anspruchsberechtigte stirbt, geht der ihm obliegende Teil der Eide auf seinen Erben über. Die Eide werden unter ihnen nach Maßgabe ihrer Erbanteile aufgeteilt, und der Bruch wird für sie ausgeglichen, so wie er im Fall der Erben des Getöteten ausgeglichen wird. Stirbt einer von ihnen, so wird sein Anteil an den Eiden unter seinen Erben aufgeteilt. Wenn der Getötete beispielsweise drei Söhne hinterlassen hätte, so hätte auf jeden von ihnen siebzehn Eide entfallen. Stirbt einer von ihnen, bevor die Aufteilung erfolgt ist, und hinterlässt er selbst drei Söhne, so werden seine Eide unter ihnen aufgeteilt, sodass auf jeden von ihnen sechs Eide entfallen. Hinterlässt er zwei Söhne, so leistet jeder von ihnen neun Eide. Dies sagen wir deshalb, weil der Erbe an die Stelle des Erblassers tritt bei der Sicherung seiner Beweismittel, so wie er an seine Stelle tritt bei der Erlangung seines Vermögens. Dies gehört zu seinen Beweismitteln; daher ist er befugt, Beweise (Bayyina) vorzubringen, Eide bei einer Ablehnung zu leisten und dies gemeinsam mit einem einzelnen Zeugen bei einem Vermögensanspruch zu tun. Wenn sein Tod eintrat, nachdem...

Anmerkungen

(7) Fehlt in B. (8) In B und M: "al-akthar" (der größte Teil). (9) In M: "yunjbaru" (wird ausgeglichen).

Arabisch (Quelle)

يكْمُلُ، كالطَّلاقِ والعَتاقِ. وما ذكرَه مالكٌ لا يَصحُّ؛ لأنه إسْقاطٌ لليَمِينِ عمَّن عليهِ (٧) بَعْضُها، فلم يَجُزْ، كما لو تَساوَى الكَسْرانِ، بأن يكونَ على كلِّ واحدٍ من الاثْنَيْنِ نصفُها، أو على كلِّ (٧) واحدٍ من الثَّلاثةِ ثُلثُها، وبالقياسِ على مَن عليهِ أكثرُها؛ ولأنَّ اليَمِينَ في سائرِ الدَّعاوَى تَكْمُلُ في حقِّ كلِّ واحدٍ، ويسْتَوِى مَن له في المُدَّعِى كثيرٌ وقليلٌ، كذا ههُنا، ولأنَّه يُفْضِي إلى أن يتَحَمَّلَ اليَمينَ غيرُ مَن وَجبتْ عليه عمَّن وَجبتْ عليه، فلم يَجُزْ ذلك، كاليَمِينِ الكاملةِ، وكالجُزْءِ الأكْبَرِ (٨).

فصل: فإن كان فيهم مَن لا قَسامةَ عليه بحالٍ، وهو النِّساءُ، سقَطَ حكمُه، فإذا كان ابنٌ وبنتٌ، حَلَفَ الابنُ الخمسين كلَّها. وإن كانَ أخٌ وأختٌ لأُمٍ وأخٌ وأختٌ لأبٍ، قُسِمَتِ الأيمانُ بينَ الأخَوَيْنِ، على أحدَ عشَر، على الأخِ من الأُمِّ ثلاثةٌ، وعلى الآخَرِ ثمانيةٌ، ثم يُجْبَرُ الكَسْرُ عليهما، فيَحْلِفُ الأخُ من الأبِ سبعةً وثلاثين يَمِينًا، والأخُ من الأُمِّ أربعَةَ عشرَ يَمِينًا.

فصل: فإن ماتَ المُسْتَحِقُّ، انتقلَ إلى وارثهِ ما عليه من الأيْمانِ، وكانتِ الأيْمانُ بينَهم على حَسَبِ مَواريثهِم، ويُجْبَرُ الكَسْرُ فيها عليهم، كما يُجْبَرُ (٩) في حقِّ وَرَثةِ القتيل. وإن ماتَ بعضُهم، قُسِمَ نَصِيبُه من الأيْمانِ بينَ ورَثتِه، فلو كان للقتيلِ ثلاثةُ بنينَ، كان على كلِّ واحدٍ سبعَةَ عشرَ يَمِينًا، فإن ماتَ بعضُهم قبلَ أن يُقْسِمَ، وخَلَفَ ثلاثةَ بَنِينَ، قُسِمَتْ أيْمانُه بينَهم، فكان على كلِّ واحدٍ منهم سِتَّةُ أيْمانٍ. وإن خَلَفَ ابْنَيْن، حَلَفَ كلُّ واحدٍ تسعةَ أيْمانٍ. وإنَّما قُلْنا هذا؛ لأنَّ الوارثَ يقومُ مَقامَ المَوْروثِ في إثْباتِ حُجَجِه، كا يقومُ مَقامَه في اسْتِحْقاقِ مالِه، وهذا من حُجَجِه، ولذلك يَملِكُ إقامةَ البَيِّنَةِ والحَلِفَ في الإِنْكارِ، ومع الشَّاهدِ الواحدِ في دَعْوَى المالِ. وإن كان مَوْتُه بعدَ

Anmerkungen

(٧) سقط من: ب.(٨) في ب، م: "الأكثر".(٩) في م: "ينجبر".

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