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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 213Abschnitt

Übersetzung · DE

...begonnen hat und einige davon geleistet hat, so müssen seine Erben die Eide von neuem beginnen und dürfen nicht auf seinen Eiden aufbauen; denn die fünfzig Eide fungieren wie ein einziger Eid. Zudem ist es nicht zulässig, dass er [den Erhalt von etwas] durch den Eid eines anderen für sich beansprucht. Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, wenn er alle Eide geleistet hat und dann verstirbt, da er das Vermögen als Erbe von ihm beansprucht, nicht durch seinen Eid. Wenn die beiden Erben jeweils fünfundzwanzig Eide leisten, so wird das Blutgeld (Diya) durch ihre beiden Eide beansprucht, da sie sich die Eide teilen und jeder von ihnen in Höhe seiner Eide Anspruch erhebt, wobei er nicht durch den Eid eines anderen Anspruch erhebt, auch wenn die Erfüllung der Gesamtzahl eine Bedingung für die Anspruchsberechtigung ist.

Abschnitt: Wenn er einige Eide geleistet hat und dann wahnsinnig wird, dann aber wieder genesen ist, so vervollständigt er sie, und es obliegt ihm nicht, von neuem zu beginnen; denn seine Eide wurden zur rechten Zeit geleistet. Dies unterscheidet sich vom Tod, da beim Tod das Vervollständigen der Eide durch ihn unmöglich ist und kein anderer auf seinem Eid aufbauen kann, während es ihm hier möglich ist, sie nach seiner Genesung zu vollenden. Es (das Verfahren) wird auch nicht durch eine Unterbrechung ungültig, wie sich daran zeigt, dass wenn der Richter ihn einige Eide leisten lässt und sich dann von ihm abwendet, es nicht ungültig wird und er sie vervollständigt. Was nicht durch eine Unterbrechung ungültig wird, wird auch nicht durch das Dazwischentreten von Wahnsinn ungültig, wie beim Laufen (Sa'i) zwischen Safa und Marwa. Wenn er einige Eide geleistet hat, dann der Richter abgesetzt wurde und ein anderer an seine Stelle trat, so vollendet er sie bei dem Zweiten, und es ist ihm nicht auferlegt, sie von neuem zu beginnen, da die Eide zur rechten Zeit geleistet wurden. Ebenso verhält es sich, wenn er einige davon geleistet hat, dann den Richter um Aufschub bat und dieser ihm diesen gewährte: Er baut auf dem auf, was bereits vergangen ist, und muss nicht von neuem beginnen, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben.

Abschnitt: Wenn die Eide auf die Beklagten zurückgewiesen werden und es sich um einen vorsätzlichen Fall handelt, so ist dies für nicht mehr als eine Person zulässig, sodass er fünfzig Eide leistet. Wenn es sich um einen Fall handelt, der nicht vorsätzlich war, wie bei einem Versehen oder einem quasi-vorsätzlichen Tötungsdelikt, so ist die offenkundige Lehrmeinung von al-Khiraqi, dass es hierbei keine Qasama gibt; denn eine der Bedingungen der Qasama ist der Lawth (ein starkes Indiz), und die Feindschaft hat ihre Wirkung nur bei vorsätzlicher Tötung, nicht bei einem Versehen, da die Möglichkeit eines Versehens bei einem Feind und bei einem Nicht-Feind gleich ist.

Anmerkungen

(10) In M: "ahad" (einer). (11) In M: "yaminayn" (zwei Eide). (12) Im Original: "wa la bima" (und nicht dadurch). In B: "wa li-annaha" (und weil sie). (13) In B und M: "wa yutimmuha" (und er vervollständigt sie). (14) In B und M: "al-'amd" (der Vorsatz).

Arabisch (Quelle)

شُروعِه في الأيمانِ، فحَلَفَ بعضَها، فإنَّ ورثتَه يسْتأْنِفُونَ الأيْمانَ، ولا يَبْنُونَ على أَيْمانِه؛ لأنَّ الخمسين جَرتْ مَجْرَى اليَمِينِ الواحدةِ؛ ولأنَّه لا يجوزُ أن يسْتَحِقَّ [أخْذَ شيءٍ] (١٠) بِيَمِينِ (١١) غيرِه، ولا يَبْطُلُ هذا بما إذا حلَف جميعَ الأيْمان ثم مات؛ لأنَّه يسْتَحِقُّ المالَ إرْثًا عنه، لا بيَمِينِه، ولأنَّه (١٢) إذا حَلَفَ الوارثان، كلُّ واحدٍ خمسةً وعشرين يمينًا، فإنَّ الدِّيَةَ تُسْتَحَقُّ بيَمِينِهما؛ لأنَّهما يشْتركانِ في الأيْمانِ، ويَسْتَحِقُّ كلُّ واحدٍ بقَدْرِ أيْمانِه، ولا يَسْتَحِقُّ بيَمِينِ غيرِه، وإن كان اجْتماعُ العَدَدِ شَرْطًا في اسْتِحْقاقِها.

فصل: ولو حَلَفَ بعضَ الأيْمانِ، ثم جُنَّ، ثم أفاق، فإنَّه يُتَمِّمُ، ولا يَلْزَمُه الاسْتِئْنافُ؛ لأنَّ أيْمانَه وقَعتْ مَوْقِعَها، ويُفارقُ الموتَ؛ لأنَّ الموتَ يتَعذَّرُ معه إتْمامُ الأيْمانِ منه، وغيرُه لا يَبْنى على يَمِينِه، وههُنا يُمْكنُه أن يُتِمَّها إذا أفاقَ، ولا تَبْطُلُ بالتَّفْريقِ؛ بدليلِ أنَّ الحاكمَ إذا حَلَّفه بعضَ الأيْمان، ثم تشَاغلَ عنه، لم تبْطُلْ، ويُتَمِّمُهَا (١٣)، وما لا يُبْطِلُه التَّفْرِيقُ، لا يُبْطِلُه تخَلُّلُ الجُنونِ لَه، كالسَّعي بين الصَّفَا والمَرْوةِ. وإن حَلَفَ بعضَ الأيْمانِ، ثم عُزِلَ الحاكمُ، ووَلِيَ غيرُه، أتمَّها عندَ الثاني، ولم يَلْزَمْه اسْتئْنافُها؛ لأنَّ الأيمانَ وقَعتْ مَوْقِعَها. وكذلك لو حَلَفَ بعضَها، ثم سألَ الحاكمَ إنْظارَه، فأنْظَرَه، بنَى على ما مضَى، ولم يَلْزَمْه الاسْتِئْنافُ؛ لمَا ذكرْنا.

فصل: إذا رُدَّتِ الأيْمانُ على المُدَّعَى عليهم، وكان عَمْدًا، لم تَجُزْ على أكثرَ من واحدٍ، فيَحْلِفُ خمسين يَمينًا، وإن كانت عن غيرِ عَمْدٍ، كالخطإِ وشِبْهِ العَمْدِ، فظاهرُ كلامِ الخِرَقِيِّ، أنَّه لا قَسامَةَ في هذا؛ لأنَّ القَسامَةَ من شَرْطِها اللَّوْثُ، والعداوةُ إنَّما أثَرُها في تَعمُّدِ القتلِ، لا في خَطَئِه، فإنَّ احْتمالَ الخطإِ في العَدُوِّ (١٤) وغيرِه سَواءٌ.

Anmerkungen

(١٠) في م: "أحد".(١١) في م: "يمينين".(١٢) في الأصل: "ولا بما". وفي ب: "ولأنها".(١٣) في ب، م: "ويتمها".(١٤) في ب، م: "العمد".

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