den Schirk begangen, für den es keine größere Sünde gibt, daher ist sein Eid nicht dazu berechtigt, das Blut eines Muslims einzufordern, noch kann dadurch ein Tötungsdelikt bewiesen werden. Der Qadi sagte: Es ist vorzuziehen, dass ihm das Qasama-Verfahren angeboten wird; wenn er den Eid leistet, wird das Blutgeld fällig. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i; denn der Anspruch auf Vermögen durch Qasama ist sein Recht, das durch seinen Abfall (vom Glauben) nicht hinfällig wird, so wie man Vermögen auf verschiedenen Wegen erwerben kann. Sein Unglaube hindert ihn nicht an der Eidesleistung, da der Eid eines Ungläubigen gültig ist und ihm bei Rechtsstreitigkeiten angeboten wird. Wenn er schwört, wird die Qisas-Strafe oder das Blutgeld festgesetzt. Wenn er zum Islam zurückkehrt, steht es ihm zu, und wenn er stirbt, wird es zu Fay'. Die korrekte Ansicht ist, so Gott will, diejenige, die Abu Bakr geäußert hat; denn bezüglich des Vermögens des Murtadd (Abtrünnigen) gilt entweder, dass sein Eigentumsrecht an ihm erloschen ist, oder dass es aufgeschoben (mawqouf) ist, und die Rechtsregeln für Vermögensansprüche folgen demselben Status. Wenn wir also den Verlust seines Eigentumsrechts annehmen, hat er keinen Anspruch. Wenn wir annehmen, es sei aufgeschoben, so ist es vor der Klärung seines Zustands zweifelhaft, und ein Rechtsurteil wird nicht aufgrund von etwas Zweifelhaftem festgesetzt. Wie könnte dies bei der Tötung eines Muslims der Fall sein, die eine schwerwiegende Angelegenheit ist, welche nicht aufgrund von Zweifeln (Schubuhat) festgesetzt wird und bei der nicht auf Basis von Unsicherheit vollstreckt werden darf? Wenn er jedoch vor dem Tod des Erblassers abfällt, ist er kein Erbe und hat keinen Anspruch; das Qasama steht dann anderen Erben zu. Wenn der Verstorbene außer ihm keinen Erben hat, gibt es darin kein Qasama, aus den von uns genannten Gründen. Wenn er jedoch vor dem Qasama-Verfahren anderer zum Islam zurückkehrt, entspricht es der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, dass er in das Qasama einbezogen wird; denn sobald er vor der Erbteilung zurückkehrt, wird ihm ein Anteil zugemessen. Der Qadi sagte: Das Qasama kehrt nicht zu ihm zurück, da es bereits anderen gegenüber als Anspruch feststand. Wenn ein Mann abfällt und sein Sklave getötet wird, oder wenn dieser getötet wird und er danach abfällt: Hat er das Recht, den Eid zu leisten? Dazu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der zuvor genannten Differenz. Wenn er zum Islam zurückkehrt, kehrt das Recht auf Qasama zurück, da er Anspruch auf den Gegenwert des Sklaven hat.
Abschnitt: Es gibt kein Qasama bei Verletzungen, die nicht zum Tode führen, wie bei Gliedmaßen oder Wunden. Ich kenne unter den Gelehrten hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Zu denen, die sagten, dass es hier kein Qasama gibt, gehören Malik, Abu Hanifa und al-Schafi'i. Dies liegt daran, dass das Qasama nur für das Leben (die Person) aufgrund seiner Heiligkeit festgesetzt wurde und daher darauf beschränkt ist, im Gegensatz zu Gliedmaßen, wie bei der Sühne (Kaffara). Zudem wurde es nur dort festgesetzt, wo es dem Verletzten unmöglich war, sich zu äußern...
(9) In B und M: "gegen ihn". (10) Fällt in B und M aus. (11) In B und M: "der Erbe". (12) In M: "und Wunden". (13) In B und M: "festgesetzt".
الشِّرْكِ الذي لا ذَنْبَ أعظمُ منه، فلا يَسْتَحِقُّ بيَمِينِه دمَ مسلمٍ، ولا يَثْبُتُ بها قَتْلٌ. وقال القاضي: الأَوْلَى أن تُعْرَضَ عليه القَسامةُ، فإن أقْسَمَ، وجَبتِ الدِّيَةُ، وهذا قولُ الشافعيِّ؛ لأنَّ اسْتِحْقاقَ المالِ بالقَسامةِ حَقٌّ له (٩)، فلا يَبْطُلُ بِرِدَّتِه، كاكْتسابِ المالِ بوُجوهِ الاكْتِسابِ، وكُفْرُه لا يَمْنَعُ يَمِينَه، فإنَّ الكافرَ تَصِحُّ يَمِينُه، وتُعْرَضُ عليه في (١٠) الدَّعاوَى، فإن حَلَفَ، ثَبَتَ القِصاصُ أو الدِّيَةُ، فإن عادَ إلى الإِسلامِ، كان له، وإن ماتَ كان فَيئًا. والصحيحُ، إن شاءَ اللهُ، ما قال أبو بكر؛ لأنَّ مالَ المُرْتَدِّ إمَّا أن يكونَ مِلْكُه قد زالَ عنه، وإمَّا مَوْقوفٌ، وحقوقُ المالِ حُكْمُها حُكْمُه؛ فإن قُلنَا بزَوالِ مِلْكِه، فلا حَقَّ له، وإن قُلنا: هو موقوفٌ. فهو قبلَ انْكِشافِ حالِه مَشْكُوكٌ فيه، فلا يَثْبُتُ الحكمُ بشَىءٍ مَشْكوكٍ فيه، فكيفَ وقَتْلُ المسلمِ أمرٌ كبيرٌ لا يَثْبُتُ مع الشُّبُهاتِ، ولا يُسْتَوْفَى مع الشكِّ. فأمَّا إِن ارتدَّ قبلَ مَوْتِ مَوْروثهِ، لم يكُنْ وارثًا، ولا حقَّ له، وتكونُ القَسامةُ لغيرِه من الوُرَّاثِ (١١). فإن لم يكُنْ للمَيِّتِ وارثٌ سِواهُ، فلا قَسامةَ فيه؛ لما ذكرْنا. وإن عادَ إلى الإِسلامِ قبلَ قَسامَةِ غيرِه، فقياسُ المذهَبِ أنَّه يدْخُلُ في القَسامَةِ؛ لأنَّه متى رجَعَ قبلَ قَسْمِ الميراثِ، قُسِمَ له. وقال القاضي: لا تعودُ القَسامةُ إليه؛ لأنَّها اسْتَحَقَّت على غيرِه. وإن ارتدَّ رجلٌ فقُتِلَ عبدُه، أو قُتِلَ ثم ارْتَدَّ، فهل له أن يُقْسِمَ؟ على وَجْهَين؛ بِناءً على الاخْتلافِ المُتقَدِّمِ. فإن عادَ إلى الإِسلامِ، عادتِ القَسامَةُ؛ لأنَّه يَسْتَحِقُّ بَدَلَ العَبْدِ.
فصل: ولا قَسامةَ فيما دونَ النَّفْسِ من الأطْرافِ والجِرَاحِ (١٢). ولا أعلمُ بينَ أهلِ العلمِ في هذا خلافًا، ومِمَّن قال: لا قسامةَ في ذلك. مالكٌ، وأبو حنيفةَ، والشافعيُّ؛ وذلك لأنَّ القَسامةَ ثبَتتْ (١٣) في النَّفسِ لحُرْمَتِها، فاختَصَّتْ بها دونَ الأطْرافِ، كالكفَّارَةِ؛ ولأنَّها ثبتَتْ (١٣) حيث كان الْمَجنِيُّ عليه لا يُمْكِنُه التَّعْبيرُ عن
(٩) في ب، م: "عليه".(١٠) سقط من: ب، م.(١١) في ب، م: "الوارث".(١٢) في م: "والجوارح".(١٣) في ب، م: "ثبت".