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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 221Abschnitt

Übersetzung · DE

Sollte er jedoch zurückkehren und sagen: „Ich habe erfahren, dass der andere vorsätzlich gehandelt hat“, so darf er eine Person bestimmen und gegen sie den Eid leisten. Wenn er sagt: „Er handelte fahrlässig“, ist das Qasama-Verfahren zu diesem Zeitpunkt festgeschrieben, und der Beklagte wird befragt; leugnet er, so steht das Qasama-Verfahren fest. Gesteht er, so ist die Tötung gegen ihn erwiesen, und er trägt die Hälfte des Blutgeldes aus seinem eigenen Vermögen, da dies durch sein Geständnis und nicht durch das Qasama-Verfahren erwiesen ist. Der Qadi sagte: „Es lastet auf seiner Sippe (Aqila).“ Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, da die Sippe kein Schuldeingeständnis trägt. Der vierte Fall: Er sagt: „Beide haben ihn fahrlässig oder quasi-vorsätzlich getötet“, oder: „Einer von ihnen war fahrlässig und der andere handelte quasi-vorsätzlich.“ Dann darf er gegen beide den Eid leisten. Wenn er behauptet, dass der Täter seinen Schutzbefohlenen vorsätzlich getötet habe, und er nach der Auslegung des Vorsatzes befragt wird, diese aber als fahrlässigen Vorsatz beschreibt, so wird seine Auslegung akzeptiert, und er leistet den Eid entsprechend seiner Erläuterung; denn er hat sich in der Beschreibung der Tötung als vorsätzlich geirrt. Al-Muzani überlieferte von al-Shafi'i: Er leistet keinen Eid gegen ihn, da er durch die Klage auf Vorsatz die Sippe entlastet hat; daher wird seine Klage danach nicht mehr gehört, wenn sie ihnen eine finanzielle Last auferlegt. Unsere Ansicht ist, dass seine Klage präzisiert wurde und er sich lediglich in der Bezeichnung der quasi-vorsätzlichen Tötung als vorsätzliche geirrt hat. Da dies zu Verwechslungen führen kann, wird er dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. Hätte der Richter ihn vor der Präzisierung der Klage und der Bestimmung der Art der Tötung den Eid leisten lassen, so fände der Eid keine Berücksichtigung, da eine unpräzise Klage nicht angehört wird, womit es so wäre, als hätte er ihn vor der eigentlichen Klage vereidigt. Da er ihn zudem nur vereidigt, um ihm das zu gewähren, worauf er Anspruch hat, wird das Ziel des Eides nicht erreicht, wenn er nicht weiß, was ihm durch seine Klage zusteht; daher ist es ungültig.

Kapitel: Der Qadi sagte: Es ist den Erben gestattet, gegen den Mörder den Eid zu leisten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er ihn getötet hat, selbst wenn sie am Tatort nicht anwesend waren. Denn der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte zu den Ansar: „Ihr leistet den Eid und erlangt das Recht am Blut eures Gefährten.“ Sie waren in Medina, und die Tötung geschah in Khaybar. Zudem leistet ein Mensch den Eid auf der Grundlage seiner überwiegenden Vermutung (Ghalabat al-Zann), so wie es auch der Fall ist, wenn jemand von einem anderen etwas kauft und ein Dritter kommt und Anspruch darauf erhebt; es ist ihm gestattet zu schwören, dass der andere keinen Anspruch darauf hat, da der äußere Anschein besagt, dass es Eigentum desjenigen ist, der es verkauft hat. Ebenso ist es ihm gestattet zu schwören, wenn er etwas in seiner eigenen Handschrift, der Handschrift seines Vaters oder in seinem Notizbuch findet. Dasselbe gilt, wenn er etwas verkauft hat, bei dem ihm kein Mangel bekannt war, und man dies gegen ihn behauptet.

Anmerkungen

(11) Im Original: "wa-shibh" (quasi). (12) In B: "fa-in" (wenn). (13) In B: "ahlafahu" (er vereidigte ihn). (14) Die Belegstelle wurde bereits auf Seite 188 angeführt.

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