Allah – eine andere Überlieferung besagt, dass der vorsätzliche Mörder einen gläubigen Sklaven befreien muss.
Die Grundlage für die Sühne (Kaffara) beim Töten ist das Wort des Erhabenen: „Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“ (Sure An-Nisa 92), bis zum Ende des Verses. Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der fahrlässig tötet, eine Sühne leisten muss, ungeachtet dessen, ob der Getötete ein Mann oder eine Frau war. Sie ist auch bei der Tötung eines Kindes oder eines Erwachsenen verpflichtend, unabhängig davon, ob er die Tötung unmittelbar vollzog oder sie durch eine Ursache herbeiführte, für die er die Haftung für das Leben übernimmt, wie etwa das Graben einer Grube, das Aufstellen eines Messers oder falsches Zeugnis. Dies vertraten Malik und ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: „Sie ist nicht durch die mittelbare Verursachung (Tasabbub) verpflichtend, da dies keine Tötung im eigentlichen Sinne ist und weil er den Ersatz dafür ohne unmittelbare Tat leistete, weshalb ihn die Sühne nicht trifft, wie bei der Sippe (Aqila).“ Wir entgegnen: Sie ist in Bezug auf die Haftung wie die unmittelbare Tat, also ist sie auch in Bezug auf die Sühne wie die unmittelbare Tat. Und weil es eine Ursache für die Vernichtung eines Menschen ist, mit der seine Haftung verbunden ist, ist damit auch die Sühne verbunden, so als ob er reitend mit seinem Reittier einen Menschen niedergestoßen hätte. Ihr Analogieschluss wird dadurch widerlegt, dass ein Vater, wenn er einen Menschen dazu zwingt, seinen Sohn zu töten, zur Sühne verpflichtet ist, ohne dass er die Tat unmittelbar ausführte. Es unterscheidet sich von der Sippe, da diese für andere einsteht, ohne dass von ihr eine Tötung oder eine Ursache dazu ausging. Ihre Aussage, es sei keine Tötung, ist unzulässig. Der Qadi sagte: „Die Zeugen trifft die Sühne, egal ob sie sagten: ‚Wir haben uns geirrt‘ oder ‚Wir haben vorsätzlich gehandelt‘.“ Dies deutet darauf hin, dass die Tötung durch Verursachung in jedem Fall zur Sühne verpflichtet und dabei nicht zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden wird; denn wenn er damit die Tötung beabsichtigte, läuft es auf den Weg der Fahrlässigkeit hinaus, insofern, als dass darauf kein Wiedervergeltungsrecht (Qisas) steht.
Kapitel: Die Sühne ist auch bei der Tötung eines Sklaven verpflichtend. Dies vertraten auch Abu Hanifa und ash-Shafi'i. Malik sagte: „Sie ist dabei nicht verpflichtend, da er durch den Wert ersetzt wird, was der Vieh gleicht.“ Wir entgegnen: Aufgrund der Allgemeinheit des Wortes Gottes, des Erhabenen: „Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“ Und weil bei seiner Tötung die Wiedervergeltung (Qisas) verpflichtend ist, ist auch die Sühne bei ihm verpflichtend, wie beim Freien. Zudem ist er ein Gläubiger, daher gleicht er dem Freien und unterscheidet sich dadurch von Tieren.
(2) Sure An-Nisa 92. (3) Im Original: „la“ (nicht). (4) In den Kopien: „yantaqid“. (5) In B und M: „bi-l-sabab“ (durch die Ursache).
اللهُ، رِوايةٌ أُخْرَى، أنَّ عَلَى قَاتِلِ الْعَمْدِ تَحْرِيرَ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ)
الأصلُ في كفَّارةِ القتلِ قولُه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٢). الآيةُ. وأجْمَعَ أهلُ العِلْمِ على أنَّ على القاتِلِ خَطَأً كفَارَةٌ سواءٌ كان المقْتُولُ ذَكَرًا أو أُنْثَى، وتجِبُ في قَتْلِ الصَّغِيرِ والكَبِيرِ، سواءٌ باشَرَه بالقَتْلِ، أو تَسَبَّبَ إلى قَتْلِه بِسَبَبٍ يَضْمَنُ به النَّفْسَ، كحَفْرِ البِئْرِ، ونَصْبِ السِّكِّينِ، وشهادةِ الزُّورِ. وبهذا قال مالكٌ. والشَّافِعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا تجِبُ بالتَّسَبُّبِ؛ لأنَّه ليس بقتلٍ، ولأنَّه (٣) ضَمِنَ بَدَلَه بغيرِ مُباشَرَةٍ للقَتْلِ، فلم تَلْزَمْهُ الْكَفارةُ كالعاقِلَةِ. ولَنا، أنَّه كالمُباشرَةِ في الضَّمانِ، فكان كالمُباشرَةِ في الكفَّارَةِ، ولأنَّه سَبَبٌ لإِتْلافِ الآدَمِي، يَتَعَلَّقُ به ضَمَانُه، فَتَعَلَّقَتْ به الكَفَّارَةُ، كما لو كانَ رَاكِبًا فَأَوْطَأَ دَابَّتَهُ إِنْسانًا. وقِياسُهم يَنْتَقِضُ (٤) بالأبِ إذا أَكْرَه إنْسانًا على قَتْلِ ابْنِه؛ فإنَّ الكَفَّارةَ تَجبُ عليه مِن غيرِ مُبَاشَرَةٍ، وفَارَقَ العاقِلَةَ؛ فَإنَّها تَتَحَمَّل عن غيرِها. ولم يَصْدُرْ منها قَتْلٌ، ولا تَسَبُّبٌ إليه. وقولُهم: ليسَ بقتلٍ. مَمْنُوعٌ. قال القاضِي: ويَلْزَمُ الشُّهودَ الكَفَّارَةُ، سواءٌ قالوا: أَخْطأْنَا، أو تَعمَّدْنَا. وهذا يَدُلُّ على أنَّ القَتْلَ بالتَّسَبُّبِ (٥) تَجِبُ به الكَفَّارَةُ بِكلِّ حالٍ، ولا يُعْتَبَرُ فيه الْخطأُ والعَمْدُ؛ لأنَّه إنْ قَصَدَ به القتلَ، فهو جارٍ مَجْرَى الخَطَإِ، في أنَّه لا يَجِبُ به القِصاصُ.
فصل: وتجبُ الكفَّارَةُ بقَتْلِ العَبْدِ. وبه قال أبو حنيفةَ، والشافِعيُّ. وقال مالكٌ: لا تجبُ به، لأنَّه مَضْمونٌ بالقِيمةِ، أشْبَهَ البَهِيمةَ. ولَنا، عُمومُ قولِه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ}. ولأنَّه يَجِبُ القِصاصُ بقَتْلِه، فتجبُ الكفَّارةُ به، كالحُرِّ، ولأنَّه مُؤْمِنٌ، فأشْبَهَ الحُرَّ، ويُفَارِقُ البهائمَ بذلك.
(٢) سورة النساء ٩٢.(٣) في الأصل: "ولا".(٤) في النسخ: "ينتقد".(٥) في ب، م: "بالسبب".