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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 224Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Die Sühne ist bei der Tötung eines geschützten Ungläubigen (Kafir al-Madmun) verpflichtend, unabhängig davon, ob er ein Dhimmi (geschützter Schutzbefohlener) oder ein Musta'man (jemand, dem ein Sicherheitsversprechen gewährt wurde) ist. Dies vertrat die Mehrheit der Gelehrten. al-Hasan und Malik sagten: „Es gibt dafür keine Sühne“, aufgrund des Wortes des Erhabenen: „Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“ Die implizite Bedeutung (Mafhum) daraus ist, dass bei einem Nicht-Gläubigen keine Sühne anfällt. Wir entgegnen mit dem Wort des Erhabenen: „Wenn er aber zu einem Volk gehört, zwischen dem und euch ein Vertrag besteht, so ist ein Sühnegeld, das an seine Angehörigen ausgehändigt wird, und die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“ (Sure An-Nisa 92). Der Dhimmi hat einen Vertrag, und dies ist ein expliziter Wortlaut (Mantuq), der dem impliziten Argument (Dalil al-Khitab) vorzuziehen ist. Zudem ist er ein Mensch, der ungerechterweise getötet wurde, weshalb die Sühne durch seine Tötung verpflichtend wird, wie beim Muslim.

Kapitel: Wenn ein Kind oder ein Geistesgestörter jemanden tötet, ist die Sühne aus ihrem Vermögen verpflichtend; dies gilt ebenso für einen Ungläubigen. Dies vertrat auch ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: „Es gibt für keinen von ihnen eine Sühne, da sie eine reine Gottesdiensthandlung ist, die durch das Gesetz (Schar') bestimmt wird, daher ist sie für das Kind, den Geistesgestörten und den Ungläubigen nicht verpflichtend, wie das Gebet und das Fasten.“ Wir entgegnen: Es ist ein finanzieller Anspruch, der an die Tötung gebunden ist, daher ist er ihnen zuzurechnen, wie beim Blutgeld (Diya). Es unterscheidet sich vom Fasten und Beten, da diese zwei körperliche Gottesdienste sind, während diese finanzieller Natur ist und eher den Unterhaltspflichten für Verwandte gleicht. Was die Sühne für einen Eid (Kaffarat al-Yamin) betrifft, so ist sie für das Kind und den Geistesgestörten nicht verpflichtend, da sie an das Wort gebunden ist, und sie kein Wort (in rechtlichem Sinne) haben. Diese hier aber ist an die Tat gebunden, und ihre Tat ist real vorhanden, da sie bereits die Haftung für sie begründet hat. Es kann sich an die Tat binden, was sich nicht an das Wort bindet; als Beweis dient, dass die Freilassung (Itq) an ihre geschlechtliche Zeugung (des Sklaven) gebunden ist, nicht aber an ihre eigene (verbale) Freilassung. Was den Ungläubigen betrifft, so ist sie für ihn verpflichtend und wirkt als Strafe gegen ihn, wie die Hadd-Strafen.

Kapitel: Wer im Kriegsgebiet (Dar al-Harb) einen Muslim tötet, den er für einen Ungläubigen hielt, oder wer in die Reihen der Ungläubigen schießt und dabei einen Muslim trifft und tötet, den trifft eine Sühne, aufgrund des Wortes des Erhabenen: „Wenn er aber zu einem Volk von Feinden von euch gehört, er aber gläubig ist, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“

Kapitel: Die implizite Bedeutung der Worte von al-Khiraqi ist, dass jede erlaubte Tötung keine Sühne nach sich zieht, wie die Tötung eines Harbi (feindlichen Ungläubigen), eines Aufständischen (Baghi), eines verheirateten Ehebrechers, sowie die Tötung als Wiedervergeltung (Qisas) oder als Hadd-Strafe; denn dies ist eine befohlene Tötung, und die Sühne ist nicht...

Anmerkungen

(6) Sure An-Nisa 92. (7) In B mit der Ergänzung: „al-mumayyiz“ (der Unterscheidungsfähige).

Arabisch (Quelle)

فصل: وتجبُ بِقَتْلِ الكافِرِ المَضْمُونِ، سواءٌ كان ذِمِّيًّا أو مُسْتَأْمَنًا. وبهذا قال أَكْثَرُ أَهْلِ العِلْمِ. وقال الحسنُ، ومالكٌ: لا كَفَّارَةَ فيه؛ لقولِه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ}. فمَفْهومُه أنْ لا كَفَّارَة في غيرِ المُؤْمِن. ولَنا، قولُه تعالى: {وَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُمْ مِيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٦). والذِّمِّيُّ له ميثاقٌ، وهذا مَنْطوقٌ يُقَدَّمُ على دليلِ الخِطَابِ، ولأنَّه آدَمِيٌّ مقْتولٌ ظُلمًا، فوَجَبتِ الكَفَّارةُ بقَتْلِه، كالمسلمِ.

فصل: وإذا قَتَلَ الصَّبِيُّ والمجنُونُ، وَجَبتِ الكَفَّارةُ في أمْوالِهما، وكذلك الكافِرُ. وبهذا قالَ الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا كَفَّارةَ على واحدٍ منهم؛ لأنَّها عِبادةٌ مَحْضَةٌ، تَجِبُ بالشَّرْعِ، فلا تجبُ على الصَّبِيِّ والمجْنونِ والكافرِ، كالصلاةِ والصِّيامِ. ولَنا، أنَّه حَقٌّ ماليٌّ، يتعلَّقُ بالقتلِ، فتعلَّقَتْ بهم، كالدِّيَةِ. وتُفارِقُ الصَّومَ والصَّلاةَ؛ لأنَّهما عِبادَتان بَدَنِيَّتانِ، وهذه ماليَّةٌ، أَشْبَهتْ نَفَقاتِ الأقاربِ. وأمَّا كَفَّارةُ (٧) اليَمِينِ، فلا تجبُ على الصَّبِيِّ والمجنونِ؛ لأنَّها تتعلَّقُ بالقوْلِ، ولا قَوْلَ لهما، وهذه تتعلَّقُ بالفِعْلِ، وفِعلُهما مُتَحقِّقٌ قد أوجبَ الضَّمانَ عليهما، ويتعلَّقُ بالفعلِ ما لا يتعلَّقُ بالقولِ؛ بدليلِ أنَّ العِتْقَ يتعلَّقُ بإِحْبالِهما دُونَ إعْتاقِهما بقَوْلِهما. وأمَّا الكَافِرُ فتجبُ عليه، وتكونُ عقوبةٌ عليه، كالحُدودِ.

فصل: ومن قَتَلَ في دارِ الحربِ مُسْلِمًا يَعْتقدُه كافرًا، أو رَمَى إلى صفِّ الكُفَّارِ، فأصابَ فيهم مُسْلِمًا فَقَتَلَه، فعليه كَفَّارَةٌ؛ لقولِه تعالى: {فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٦).

فصل: ومَفْهومُ كلامِ الْخِرَقِيِّ، أنَّ كُلَّ قَتْلٍ مُباحٍ لا كَفَّارةَ فيه، كقَتلِ الحَرْبِيِّ، والباغِي، والزَّانِي المُحْصَنِ، والقتلِ قِصاصًا أو حَدًّا؛ لأنَّه قَتْلٌ مأمورٌ به، والكَفَّارَةُ لا

Anmerkungen

(٦) سورة النساء ٩٢.(٧) في ب زيادة: "المميز".

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