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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 226Abschnitt

Übersetzung · DE

wenn er jemand anderen tötet, gemäß dem Beweis seiner Worte: „...und ein Blutgeld, das an seine Familie ausgehändigt wird.“ Derjenige, der sich selbst tötet, für den ist kein Blutgeld verpflichtend, gemäß dem Beweis der Tötung von 'Amir ibn al-Akwa'. Und Gott weiß es am besten.

Kapitel: Wer an einer Tötung beteiligt ist, die die Sühne erforderlich macht, für den wird eine Sühne verpflichtend, und für jeden seiner Mittäter wird ebenfalls eine Sühne verpflichtend. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen al-Hasan, 'Ikrimah, an-Nakha'i, al-Harith al-'Ukli, ath-Thawri, Malik, ash-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ahl al-Ra'y). Abu al-Khattab berichtete von Ahmad eine andere Überlieferung, dass für alle zusammen nur eine einzige Sühne fällig sei. Dies ist die Meinung von Abu Thawr. Es wurde von al-Awza'i berichtet, und Abu 'Ali at-Tabari berichtete es von ash-Shafi'i, wobei jedoch alle seine Gefährten dies ablehnten. Diejenigen, die eine einzige Sühne für verpflichtend hielten, argumentierten mit dem Wort des Erhabenen: „Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“. Das Wort „Wer“ bezieht sich sowohl auf den Einzelnen als auch auf die Gruppe, und es wurde nur eine einzige Sühne und ein Blutgeld auferlegt. Da sich das Blutgeld nicht vervielfältigt, gilt dies auch für die Sühne. Zudem ist sie eine Sühne für eine Tötung, daher vervielfältigt sie sich nicht durch die Vervielfältigung der Täter bei einem einzigen Opfer, ähnlich der Sühne für die Jagd im heiligen Gebiet (Haram). Unsere Ansicht ist, dass sie nicht teilbar ist und zu den Verpflichtungen gehört, die aus der Tötung eines Menschen resultieren, weshalb sie für jeden einzelnen der Beteiligten in vollem Umfang gilt, wie beim Vergeltungsmord (Qisas). Dies unterscheidet sich von der Sühne für die Jagd, da diese als Ersatz fällig wird, weshalb sie auch für Teile davon fällig ist, ebenso wie beim Blutgeld.

Kapitel: Wenn jemand auf den Bauch einer Frau schlägt und sie daraufhin einen toten Fötus zur Welt bringt, so ist für ihn die Sühne verpflichtend. Dies vertraten al-Hasan, 'Ata', az-Zuhri, an-Nakha'i, al-Hakam, Hammad, Malik, ash-Shafi'i und Ishaq. Abu Hanifa sagte: Sie ist nicht verpflichtend. Diese Frage wurde bereits im Abschnitt über das Blutgeld für den Fötus behandelt.

Kapitel: Die bekannte Lehrmeinung (in der Rechtsschule) ist, dass es für vorsätzliche Tötung keine Sühne gibt. Dies vertraten auch ath-Thawri, Malik, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Vernunft (Ahl al-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, dass die Sühne dafür verpflichtend sei. Dies wurde auch von az-Zuhri berichtet und ist die Meinung von ash-Shafi'i, basierend auf dem, was Wa'ilah ibn al-Asqa' berichtete: Wir kamen zum Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) mit einem Gefährten von uns, der durch das Töten (die Todesstrafe) verpflichtet war. Er sagte: „Befreit für ihn..."

Anmerkungen

(11) Weggefallen in: Al-Asl, B. (12) Auf Seite 59.

Arabisch (Quelle)

إذا قَتَلَ غيرَه، بدليلِ قولِه: {وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ}. وقاتلُ نفسِه لا تجِبُ فيه دِيَةٌ، بدليلِ قَتْلِ عامرِ بن الأكْوَعِ. واللهُ أعلمُ.

فصل: ومَن شاركَ في قَتْلٍ يُوجِبُ الكَفَّارةَ، لَزِمَتْه كَفَّارَةٌ، ويَلْزَمُ كُلَّ واحدٍ من شُركائِه كَفَّارَةٌ. هذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، منهم الحسنُ، وعِكْرِمَةُ، والنَّخَعِيُّ، والحارِثُ الْعُكْلِيُّ، والثَّوْرِيُّ، ومالِكٌ، والشافِعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وحَكَى أبو الخَطَّابِ، عن أحمدَ، روايةً أُخْرَى، أنَّ على الجميعِ كَفَّارةً واحِدةً. وهو قولُ أبي ثَوْرٍ. وحُكِيَ عن الأوْزاعِيِّ، وحَكاه أبو عليٍّ الطَّبَرِيُّ عن الشافِعيِّ، وأنْكرَه سائرُ أصحابِه. واحْتجَّ لِمن أوْجَبَ كَفَّارَةً وَاحِدةً بقولِه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ}. و"مَن" يتَناولُ الواحدَ والجماعةَ، ولم يُوجبْ إلَّا كَفَّارةً واحدةً، ودِيَةً، والدِّيَةُ لا تَتَعَدَّدُ، فكذلك الكَفَّارةُ؛ ولأنَّها كَفَّارةُ قَتْلٍ، فلم تَتَعَدَّدْ بتَعَدُّدِ القاتِلين مع اتِّحادِ المقْتُولِ، ككَفَّارةِ الصَّيْدِ الحَرَمِيِّ. ولَنا، أنَّها لا تَتَبَعَّضُ، وهي من مُوجَبِ قَتْلِ الآدَمِيِّ، فكَمَلَتْ في حَقِّ كلِّ واحدٍ من المُشْترِكين، كالقِصَاصِ. وتُخالِفُ كَفَّارةَ الصَّيْدِ؛ فإنَّها تجبُ بَدَلًا، ولهذا تجبُ في أبْعاضِه، وكذلك الدِّيَةُ.

فصل: إذا ضَرَبَ بَطْنَ امْرأةٍ، فألْقَتْ جَنينًا مَيِّتًا، فعليه الكَفَّارةُ. وبه قال الحسنُ، وعَطاءٌ، والزُّهْرِيُّ، والنَّخَعِيُّ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ (١١)، ومالكٌ، والشافِعيُّ، وإسْحاقُ. وقال أبو حنيفةَ: لا تجبُ. وقد مضَتْ هذه المسألةُ في دِيَةِ الْجَنِينِ (١٢).

فصل: والمشهورُ في المذهبِ: أنَّه لا كَفَّارةَ في قَتْلِ الْعَمْدِ. وبه قال الثَّوْريُّ، ومالِكٌ، وَأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِر، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، تجِبُ فيه الكَفَّارةُ. وحُكِيَ ذلك عن الزُّهْرِيِّ. وهو قولُ الشافعيِّ؛ لما رَوَى وَاثِلَةُ بنُ الأَسْقعِ، قال: أتَيْنا النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بصاحبٍ لَنا، قد أُوجِبَ بالقَتْلِ. فقال: "اعْتِقُوا عَنْه

Anmerkungen

(١١) سقط من: الأصل، ب.(١٢) في صفحة ٥٩.

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