…ein Sklavenbefreiung, und Gott der Erhabene befreit durch jedes Glied davon ein Glied von ihm aus dem Feuer.“(13) Und weil sie, falls sie für die fahrlässige Tötung verpflichtend ist, für die vorsätzliche Tötung erst recht verpflichtend sein müsste; denn sie ist sündhafter und ein größeres Verbrechen, und das Bedürfnis zur Sühne seiner Sünde ist dort noch größer. Unsere Gegenargumentation beruht auf dem Sinngehalt der Worte des Erhabenen: „Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven...“. Dann erwähnte Er die vorsätzliche Tötung, ohne für sie eine Sühne festzulegen, und bestimmte als Strafe dafür die Hölle, was impliziert, dass es dafür keine Sühne gibt. Es wurde berichtet, dass [al-Harith ibn] (14) Suwayd ibn as-Samit einen Mann tötete und der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) gegen ihn die Vergeltung (Qisas) anordnete, jedoch keine Sühne verpflichtend machte. Auch 'Amr ibn Umayya ad-Damri tötete zwei Männer, die unter dem Schutz (der Dhimma) des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) standen, woraufhin der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) für sie das Blutgeld zahlte, ohne [ihn zur Sühne aufzufordern] (16). Zudem handelt es sich um eine Handlung, die den Tod nach sich zieht, weshalb sie keine Sühne nach sich zieht, wie beim Ehebruch eines verheirateten Menschen (Zina des Muhsan). Der Hadith von Wa'ilah ist so zu verstehen, dass es sich um einen versehentlichen Fall gehandelt haben könnte, den er als „verpflichtend“ (muwajib) bezeichnete, d. h. er ließ das Leben durch das Töten entweichen. Es ist auch möglich, dass es sich um eine quasi-vorsätzliche Tötung handelte, oder er befahl ihnen die Freilassung als freiwillige Tat, weshalb er auch andere als den Mörder zur Freilassung aufforderte. Die von ihnen angeführte Bedeutung ist nicht stichhaltig, denn die Sühne wurde für die fahrlässige Tötung festgesetzt, um die Sünde zu tilgen, da diese nicht ohne Fahrlässigkeit geschieht; daraus folgt jedoch nicht, dass sie in einem Fall verpflichtend ist, in dem die Sünde so groß ist, dass sie durch die Sühne nicht aufgehoben wird. Sobald dies feststeht, gibt es keinen Unterschied zwischen vorsätzlicher Tötung, die Qisas nach sich zieht, und jener, die keinen Qisas nach sich zieht, wie die Tötung des Sohnes durch den Vater, des Sklaven durch den Herrn, des Sklaven durch einen Freien oder des Ungläubigen durch einen Muslim; denn all dies gehört zu den Arten der vorsätzlichen Tötung.
Kapitel: Die Sühne ist bei quasi-vorsätzlicher Tötung verpflichtend. Mir ist diesbezüglich keine Meinung unserer Anhänger bekannt, jedoch...
(13) Ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über den Lohn der Sklavenbefreiung, aus dem Buch der Sklavenbefreiung, Sunan Abi Dawud 2/354. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 3/491. (14) Notwendige Ergänzung. Siehe die Geschichte in: at-Tabaqat al-Kubra von Ibn Sa'd (Beirut) 3/552, 553 und as-Sira von Ibn Hisham 3/89. (15) Weggefallen in: M. (16) In M: „verpflichtet zur Sühne“. Der Hadith wurde bereits früher erwähnt in: 9/158. (17) In B: „Muwajib“ (ursächlich). (18) In B Ergänzung: „davon“. (19) In B: „wa-la“ (und nicht).