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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 228Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Erfordernis des Beweises entspricht dem, was wir dargelegt haben; und zwar deshalb, weil es [das quasi-vorsätzliche Töten] in Bezug auf die Aufhebung der Vergeltung (Qisas), die Übernahme des Blutgeldes durch die 'Aqila (den Verwandtschaftsstamm) und dessen Stundung auf drei Jahre dem fahrlässigen Töten gleichgestellt wurde, weshalb es auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Sühne dessen Gleichgestelltem folgt. Da der Mörder keinen Teil des Blutgeldes trägt, weil er die Sühne zu leisten hat, würde er, falls die Sühne für ihn nicht verpflichtend wäre, einen Teil des Blutgeldes tragen müssen, damit der Mörder nicht völlig von einer Verpflichtung befreit bleibt; ein solches Vorgehen ist im Gesetz (Scharia) nicht überliefert.

Kapitel: Die Sühne für Tötung ist die Freilassung eines gläubigen Sklaven, gemäß dem Wortlaut der Schrift (Koran), unabhängig davon, ob der Mörder oder der Getötete ein Muslim oder ein Ungläubiger ist. Sollte er in seinem Besitz keinen Sklaven finden, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht, oder sollte er nicht dessen Kaufpreis finden, der über seinen Lebensunterhalt hinausgeht, so ist die Sühne das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten als Reue von Gott; dies ist ebenfalls durch den Text (des Korans) belegt. Falls er dazu nicht in der Lage ist, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass die Verpflichtung zum Fasten in seiner moralischen Verantwortung (Dhimma) verbleibt und keine weitere Verpflichtung hinzukommt, da Gott der Erhabene keine weitere erwähnte, und hätte eine solche existiert, so hätte Er sie erwähnt. Die zweite besagt, dass die Speisung von sechzig Bedürftigen verpflichtend ist, da es sich um eine Sühne handelt, die die Befreiung eines Sklaven und das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten umfasst; daher beinhaltet sie beim Fehlen dieser beiden (Mittel) die Speisung von sechzig Bedürftigen, wie bei der Sühne für den Zihar (Rücktrittsschwur) und den Fastenbruch im Ramadan. Auch wenn dies nicht explizit im Text des Korans erwähnt wurde, ist es bei einem analogen Fall genannt, woraus man es ableiten kann. Gemäß dieser Überlieferung verbleibt, falls er zur Speisung unfähig ist, diese Verpflichtung in seiner Verantwortung, bis er dazu in der Lage ist. Von asch-Schafi'i gibt es hierzu zwei Meinungen, entsprechend den beiden Überlieferungen. Und Gott weiß es am besten.

1530 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und bei dem, was Vergeltung (Qisas) zur Folge hat, werden nur zwei Zeugen akzeptiert.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Handlungen, die eine Vergeltung bei einer Person nach sich ziehen, wie bei vorsätzlicher feindseliger Tötung durch einen Gleichgestellten, oder bei einem Körperteil, wie dem vorsätzlichen Abtrennen eines Gliedes durch einen Gleichgestellten, nur die Aussage von zwei gerechten Zeugen akzeptiert wird. Nicht akzeptiert wird hingegen die Aussage eines Mannes und zweier Frauen, noch ein Zeuge und der Eid des Klägers. Wir kennen diesbezüglich keine [andere Meinung].

Anmerkungen

(20) Das „Waw“ ist im Original entfallen. (21) In B und M: „tahammul“ (tragen/übernehmen). (22) In M: „wa-th-thani“ (und die zweite [Meinung]). (23) In M: „'adamiha“ (deren Fehlen).

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