Allah (erhaben sei Er) wohlgefällig seien. Wir kennen für sie niemanden unter den Gefährten (Sahaba), der ihnen widersprochen hätte, und die Gelehrten folgten ihnen darin. Dies liegt daran, dass es sich um ein Vermögen handelt, das aufgrund von gegenseitigem Beistand (Muwasat) zur Pflicht wird, weshalb es nicht sofort fällig ist, wie bei der Zakat. Jedes Blutgeld, das die 'Aqila trägt, wird gestundet fällig, wie wir bereits erwähnt haben. Was hingegen die 'Aqila nicht trägt, ist sofort fällig; denn es ist der Ersatz für etwas Zerstörtes, also obliegt es dem Zerstörer sofort, wie bei den Werten von zerstörten Sachen. Es unterscheidet sich von dem, was die 'Aqila trägt; denn jenes wird aus gegenseitigem Beistand zur Pflicht, weshalb die Stundung zur Entlastung desjenigen vorgeschrieben wurde, der es trägt, und man wich dabei vom ursprünglichen Prinzip der sofortigen Fälligkeit ab, ebenso wie man vom ursprünglichen Prinzip abwich, es nicht dem Nicht-Täter aufzuerlegen.
Abschnitt: Den Mörder trifft keinerlei Teil des Blutgeldes. Dies ist die Auffassung von Malik und asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er ist wie einer aus der 'Aqila; denn es wurde ihnen zur Unterstützung für ihn auferlegt, daher dürfen sie ihn dabei nicht belasten. Unser Argument ist das, was Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) das Blutgeld für die Frau ihrer 'Aqila auferlegte, was ein konsensfähiger Bericht (muttafaq 'alayh) ist (17). Dies impliziert, dass er es vollständig ihnen auferlegte. Zudem ist er ein Mörder, dem das Blutgeld nicht zur Pflicht wurde, also wurde ihm auch kein Teil davon zur Pflicht, wie wenn der Imam ihm befiehlt, einen Mann zu töten, er ihn tötet, in der Annahme, es sei rechtmäßig, sich dann aber herausstellt, dass er unschuldig war. Zudem ist die Sühneleistung (Kaffara) für den Mörder aus seinem Vermögen verpflichtend, und dies gleicht seinen Anteil am Blutgeld aus oder übertrifft ihn sogar, daher besteht keine Notwendigkeit, ihm irgendeinen Teil des Blutgeldes aufzuerlegen.
Abschnitt: Die Sühneleistung liegt im Vermögen des Mörders und eine Übernahme durch andere kommt hierfür nicht infrage. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten in einer der beiden Ansichten: Sie ist aus dem Bayt al-Mal (Staatsschatzkammer) zu leisten; denn sie kommt häufig vor, weshalb eine Auferlegung auf sein Vermögen ihn in Bedrängnis brächte. Unser Argument ist, dass es eine Sühneleistung ist, also wird sie nicht für jemanden zur Pflicht, von dem nicht ihr Grund (Sabab) ausgegangen ist, wie bei allen anderen Sühneleistungen, und wie wenn es sich um Fasten handeln würde. Zudem wurde die Sühneleistung zur Sühne für den Täter gesetzlich festgelegt, und er kann nicht durch das Handeln eines anderen gesühnt werden. Sie unterscheidet sich vom Blutgeld; denn jenes wurde nur zum Ausgleich für den Schauplatz (des Schadens) gesetzlich festgelegt, und das wird dadurch erreicht, wie auch immer es geschieht. Zudem hat der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm), als er das Blutgeld der 'Aqila auferlegte, keine Sühne für die Mörderin geleistet (18). Was sie erwähnten, hat keine Grundlage und seine Analogie zum Blutgeld ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig...
(16) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor auf Seite 17 aufgeführt. (17) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor auf Seite 16 aufgeführt. (18) In (M): "al-qatil" (der Mörder). Siehe den Bericht, dessen Quellenangabe zuvor über Abu Huraira auf Seite 16 aufgeführt wurde.