von Frauen wie in der ersten Kategorie. Was die Richtigkeit hiervon verdeutlicht, ist, dass, da Frauen keinen Zugang zur Qasama (einer speziellen Form der Eidesleistung bei Tötungsdelikten) bei vorsätzlicher Tötung haben, sie auch keinen Zugang zur Qasama bei fahrlässiger Tötung oder quasi-vorsätzlicher Tötung, die zur Zahlung von Blutgeld führen, haben können. Dies deutet darauf hin, dass sie in keinem Fall Zugang zur Zeugenaussage in Blutangelegenheiten haben. Unsere Argumentation ist, dass dies eine Zeugenaussage über etwas ist, bei dem es speziell um Vermögen geht, daher muss sie akzeptiert werden, genau wie bei einer Zeugenaussage über Kauf oder Miete. Es unterscheidet sich von vorsätzlicher Tötung, da diese eine Strafe nach sich zieht, bei deren Verhängung man Vorsicht walten lässt; daher wurde bei der Zeugenaussage über ihre Ursachen Vorsicht walten gelassen. In unserer Rechtsfrage ist das Ziel (der Zeugenaussage) das Vermögen, und ihre Zeugenaussage wird diesbezüglich akzeptiert, folglich wurde ihre Zeugenaussage auch über deren Ursache akzeptiert.
Abschnitt: Wer eine vorsätzliche Tötung behauptet und sagt: „Ich habe auf die Vergeltung (Qisas) darin verzichtet“, bei dem wird ein Mann und zwei Frauen nicht akzeptiert; denn er verzichtet nur auf etwas, das ihm zusteht, und diese Tötung wird durch jene Zeugenaussage nicht bewiesen. Wenn die Tötung jedoch entweder durch zwei Zeugen oder durch ein Geständnis des Angeklagten bewiesen ist, ist der Verzicht gültig; denn das Recht stand ihm durch das Vorliegen der Tötung zu, lediglich die Beweisführung darüber war demjenigen verborgen, der dies nicht wusste. Sobald er dies jedoch erfuhr, war bekannt, dass es seit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Tötung bewiesen war. Somit trifft der Verzicht auf sein feststehendes Recht zu, [und er wird rechtswirksam, so wie wenn er] einen Sklaven frei ließe, um den es einen Streit gibt, und sich später herausstellt, dass er zum Zeitpunkt der Freilassung sein Eigentum war.
Abschnitt: Eine Tötung wird durch eine Zeugenaussage nur bewiesen, wenn die Zweideutigkeit in der Formulierung der Zeugen beseitigt ist, wie etwa, wenn sie sagen: „Wir bezeugen, dass er ihn schlug und ihn damit tötete“ oder: „Er starb dadurch“. Wenn sie aber sagen: „Er schlug ihn mit dem Schwert, woraufhin er starb“ oder: „Wir fanden ihn tot“ oder: „Er starb kurz darauf“ oder sie sagen: „Er schlug ihn mit dem Schwert, woraufhin er Blut verlor“ oder: „Er ließ ihn verbluten, und er starb an Ort und Stelle“, dann ist die Tötung nicht bewiesen, da die Möglichkeit besteht, dass er kurz nach dem Schlag aus einer anderen Ursache starb. Es wurde von Schuraih berichtet, dass ein Mann vor ihm über einen Mord aussagte und sagte: „Ich bezeuge, dass er sich mit seinem Ellenbogen auf ihn stützte und er starb“. Daraufhin sagte Schuraih zu ihm: „Starb er dadurch?“, woraufhin der Mann seine erste Aussage wiederholte, und so sagte er zu ihm:
(2) In B und M: „ma“ (was). (3) In M: „wa-lam“ (und nicht). (4) In B: „iqrar“ (Geständnis). (5) Im Original: „fa-nafadha 'amman 'taqa“ (und er wird rechtswirksam gegenüber dem, den er freiließ) [Anm.: Dies scheint ein Korrekturvorschlag oder Variantenvermerk zum Textfluss zu sein]. (6) In B: „fa-wujida“ (daher wurde gefunden).