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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 231Abschnitt

Übersetzung · DE

Schuraih: „Steh auf, denn du hast keine Zeugenaussage.“ Wenn die Zeugenaussage die Wunde betrifft und sie sagten: „Er schlug ihn und fügte ihm eine Wunde zu (Mudiha)“ oder: „Er wurde dadurch verwundet“ oder: „Wir fanden ihn aufgrund des Schlages verwundet vor“, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert. Wenn sie aber sagen: „Er schlug ihn und sein Kopf wurde verwundet“ oder: „Wir fanden ihn verwundet vor“ oder: „Er ließ sein Blut fließen und wir fanden an seinem Kopf eine Mudiha-Wunde“, so ist die Mudiha-Wunde nicht bewiesen, da die Möglichkeit besteht, dass er kurz nach dem Schlag aus einer anderen Ursache verwundet wurde. Die genaue Bestimmung der Mudiha-Wunde ist für die Auferlegung der Vergeltung (Qisas) unerlässlich; denn wenn es an seinem Kopf zwei Mudiha-Wunden gibt, müssen sie klarstellen, welche von beiden sie bezeugt haben. Wenn es nur eine gibt, bleibt die Möglichkeit, dass jemand anderes als der Angeklagte ihm diese zugefügt hat. Daher müssen die Zeugen sie bestimmen, indem sie sagen: „Diese hier“. Wenn sie sagen: „Er fügte ihm an dieser und jener Stelle seines Kopfes eine Mudiha-Wunde zu, deren Ausmaß so und so groß ist“, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert. Wenn sie sagen: „Wir kennen ihr Ausmaß oder ihre Stelle nicht“, wird kein Urteil auf Vergeltung gefällt, da dies bei Unwissenheit nicht möglich ist. Die Blutgeldzahlung (Diya) ist jedoch verpflichtend, da diese sich nicht durch deren Verschiedenheit unterscheidet. Wenn sie sagen: „Er schlug seinen Kopf und ließ sein Blut fließen“, war es eine offene Wunde (Bazila). Wenn sie sagen: „Sein Blut floss“, ist nichts bewiesen, da die Möglichkeit besteht, dass sein Blut aus einer anderen Ursache floss. Wenn sie sagen: „Wir bezeugen, dass er ihn schlug und seine Hand abtrennte“ und er nicht beidhändig amputiert war, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert und die Vergeltung bewiesen, da keine Unklarheit besteht. Wenn er jedoch beidhändig amputiert war und sie die abgetrennte Hand nicht genau bestimmt haben, wird die Vergeltung nicht bewiesen, da sie die Hand, für die die Vergeltung fällig ist, nicht bestimmt haben. Das Blutgeld für beide Hände ist jedoch fällig, da es sich nicht durch die Verschiedenheit der Hände unterscheidet.

Abschnitt: Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er den Mord vorsätzlich gestanden hat, und der andere bezeugt, dass er den Mord gestanden hat – ohne „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ zu sagen –, so ist der Mord bewiesen, da der Beweis gegen ihn erbracht wurde, aber dessen Art nicht bewiesen ist, da der Beweis in diesem Punkt nicht vollständig war. Der Beschuldigte wird über die Art des Mordes befragt; wenn er den Mord an sich bestreitet, wird sein Bestreiten nicht akzeptiert.

Anmerkungen

(7) In B: „fa-wajadnahu“ (wir fanden ihn). (8) In B: „annahu“ (dass er). (9) In B: „nahkumu“ (wir urteilen). (10) Im Original: „al-yad“ (die Hand). (11) In B: „'ala“ (auf/über).

Arabisch (Quelle)

شُرَيْحٌ: قُمْ، فلا شهادةَ لك. وإن كانتِ الشَّهادةُ بالجُرْحِ، فقالا: ضَرَبَه، فأَوْضَحَه. أو فاتَّضَحَ منه. أو: فَوَجَدْناه مُوضَحًا من الضَّرْبَةِ. قُبِلَتْ شَهادَتُهما. وإن قالا: ضَرَبَهُ فاتَّضَحَ رَأْسُه. أو: وَجَدْنَاه (٧) مُوضَحًا، أو: فأَسْالَ دَمَهُ، وَوَجَدْنَا في رَأْسِه مُوضِحةً. لم يثبُتْ الإِيضاحُ؛ لجَوَازِ أن يَتَّضِحَ عَقِيبَ ضَرْبِه بسَببٍ آخَرَ. ولا بُدَّ مِن تَعْيِينِ المُوضِحَةِ في إيجابِ القِصاصِ؛ لأنَّه إن كان في رَأسِه مُوضِحَتان، فيَحْتاجان إلى بَيانِ ما شَهِدَا به (٨) منهما، وإن كانتْ واحِدةً، فيَحْتمِلُ أن يكونَ قد أوسَعَها غيرُ المشْهودِ عليه، فيجبُ أنْ يُعَيِّنَها الشاهدان، فيقولان: هذه. وإن قالا: أوْضَحَه في مَوْضِعِ كذا من رأْسِه مُوضِحَةً قَدْرُ مساحتِها كذا وكذا. قُبِلَتْ شَهادتُهما. وإن قالا: لا نعلمُ قدرَها، أو مَوْضِعَها. لم يُحْكَمْ (٩) بالقِصاصِ؛ لأنَّه يَتَعَذَّرُ مع الجَهالَةِ، وتجبُ الدِّيَةُ؛ لأنَّها لا تخْتلِفُ باخْتِلافِها. وإن قالا: ضَرَبَ رَأْسَه، فأسالَ دَمَه. كانتْ بازِلَةً. وإنْ قالا: فسال دَمُه. لم يثبُتْ شَىءٌ؛ لَجَوَازِ أن يَسِيلَ دَمُه بسبَبٍ آخَرَ. وإن قالا: نَشْهَدُ أنَّه ضَرَبَه، فقَطَعَ يدَه. ولم يكُنْ أقْطَعَ اليدَيْنِ، قُبِلتْ شَهادتُهما، وثَبَتَ القِصاصُ؛ لعدَمِ الاشْتِباه. وإن كان أقطعَ اليدَيْن، ولم يُعَيِّنا المقْطوعةَ، لم يَثْبُتِ القِصاصُ؛ لأنَّهما لم يُعيِّنا اليَدَ التي يَجِبُ القِصاصُ منها، وتَجِبُ دِيَةُ اليدَيْن (١٠)؛ لأنَّها لا تخْتلِفُ باخْتِلافِ اليدَيْن.

فصل: إذا شَهِدَ أحدُهما أنَّه أقَرَّ بقَتْلِه عَمْدًا، وشَهِدَ الآخرُ أنَّه أَقَرَّ بِقَتْلِه. ولم يَقُلْ: عَمْدًا ولا خَطَأً. ثبتَ القتلُ؛ لأنَّ البَيِّنَةَ قد تَمَّتْ عليه، ولم تَثْبُتْ صِفَتُه؛ لعَدَمِ تَمامِها عليه، ويُسْألُ الْمَشْهُودُ عليه عن (١١) صِفَتِه، فإنْ أنْكَرَ أصلَ القَتْلِ، لم يُقْبَلْ إنْكارُه،

Anmerkungen

(٧) في ب: "فوجدناه".(٨) في ب: "أنه".(٩) في ب: "نحكم".(١٠) في الأصل: "اليد".(١١) في ب: "على".

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