aufgrund dessen, dass die Beweisführung bezüglich dessen erfolgt ist. Wenn er jedoch den vorsätzlichen Mord gesteht, ist dieser durch sein Geständnis bewiesen. Wenn er den fahrlässigen Mord gesteht und der Schutzberechtigte dies bestreitet, gilt das Wort des Mörders. Muss er darüber einen Eid ablegen? Hierzu gibt es zwei abgeleitete Ansichten. Wenn der Schutzberechtigte ihm die Fahrlässigkeit bestätigt, wird sie gegen ihn festgeschrieben. Wenn er den vorsätzlichen Mord gesteht, der Schutzberechtigte ihn jedoch der Lüge bezichtigt und sagt: „Nein, es war fahrlässig“, dann ist keine Vergeltung (Qawad) geboten, da der Schutzberechtigte diese nicht fordert, und das Blutgeld für den fahrlässigen Mord wird fällig. Die Sippe (Aqila) trägt in all diesen Fällen nichts von seinem Blutgeld, sondern es wird aus seinem Vermögen gezahlt, da es nicht durch einen Beweis festgestellt wurde, und in manchen dieser Fälle bestätigt der Mörder selbst, dass es aus seinem Vermögen und nicht aus dem seiner Sippe zu zahlen ist. Wenn einer der beiden Zeugen sagt: „Ich bezeuge, dass er den Mord vorsätzlich gestanden hat“ und der andere sagt: „Ich bezeuge, dass er den Mord fahrlässig gestanden hat“, so ist der Mord ebenfalls bewiesen, da zwischen ihren Zeugenaussagen kein Widerspruch besteht; denn es ist möglich, dass er vor dem einen das vorsätzliche Töten gestanden hat und vor dem anderen das fahrlässige Töten. Somit ist das Geständnis des Mordes ohne dessen Qualifizierung bewiesen, und er wird zur Erläuterung der Qualifizierung aufgefordert, so wie wir es im vorherigen Fall erwähnt haben. Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihn vorsätzlich getötet hat, und der andere bezeugt, dass er ihn fahrlässig getötet hat, ist der Mord ebenfalls bewiesen, ohne jedoch dessen Qualifizierung, und er wird zur Erläuterung der Qualifizierung aufgefordert, wie wir es erwähnt haben, da ein Akt von einem Zeugen als fahrlässig und vom anderen als vorsätzlich eingestuft werden kann, und das Urteil ist dasselbe, als ob sie eine Zeugenaussage über sein diesbezügliches Geständnis gemacht hätten. Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihn am Morgen tötete, der andere aber sagt: „am Abend“ oder wenn einer von ihnen sagt: „Er tötete ihn mit einem Schwert“ und der andere sagt: „mit einem Stock“, so ist die Zeugenaussage nicht vollständig. Dies erwähnte al-Qadi, da jeder von ihnen seinem Gegenüber widerspricht und ihn der Lüge bezichtigt. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Abu Bakr sagte: „Der Mord wird dadurch bewiesen“, da sie sich über den Mord einig sind, aber in dessen Art unterschiedlicher Ansicht sind, was dem vorherigen Fall gleicht. Die erste Ansicht ist jedoch korrekt, da jeder der Zeugen seinen Gefährten der Lüge bezichtigt; denn ein Mord am Morgen ist nicht dasselbe wie ein Mord am Abend, und es ist nicht vorstellbar, dass er am Morgen getötet und dann am Abend erneut getötet wird, noch dass er mit einem Schwert und dann mit einem Stock getötet wird, anders als bei Vorsatz und Fahrlässigkeit; denn die Handlung...
(12) Im Original: „shahadatuhuma“ (ihre Zeugenaussage). (13) In B, M: „shahida“ (er zeugte). (14) In B, M: „wa-qala“ (und er sagte). (15) In B ein Zusatz: „bi-dalil“ (durch einen Beweis). (16) In M: „li-anna“ (da/weil).
لقيامِ البَيِّنَةِ به، وإنْ أقَرَّ بقَتْلِ العمدِ، ثبتَ بإقْرارِه. وإنْ أقَرَّ بقَتْلِ الخَطَإِ، وأنْكَرَ الوَلِيُّ، فالقَوْلُ قَوْلُ القاتلِ. وهل يُسْتَحْلَفُ على ذلك؟ يُخَرَّجُ فيه وَجْهانِ. وإن صدَّقَه الوَلِيُّ على الخَطَإِ، ثبتَ عليه. وإن أَقَرَّ بقتْلِ العَمْدِ، وكَذَّبَه الوَلِيُّ، وقال: بل كان خَطَأً. لم يَجِبِ القَوَدُ؛ لأنَّ الوَلِيَّ لا يَدَّعِيه، وتَجِبُ دِيَةُ الخَطَإِ. ولا تَحْمِلُ العاقِلَةُ شيئًا من دِيَتِه في هذه المَواضعِ كُلِّها، وتكونُ في مالِه، لأَنَّها لم تَثْبُت بِبَيِّنَةٍ، وفي بَعْضِها القاتلُ مُقِرٌّ بأنَّها في مالِهِ دُونَ مالِ عَاقِلَتِهِ. وإن قال أحدُ الشَّاهِدَينِ: أشْهَدُ أنَّه أَقرَّ بِقَتْلِه عمدًا. وقال الآخَرُ: أَشْهَدُ أنَّه أَقَرَّ بقتلِهِ خطأً. ثبتَ القتلُ أيضًا؛ لأنَّه لا تَنَافِيَ بينَ شَهادَتَيْهما (١٢)؛ لأنَّه يجوزُ أن يُقِرَّ عندَ أحدِهما بِقتلِ العَمْدِ، ويُقِرَّ عندَ الآخَرِ بِقَتْلِ الخَطإِ، فثبتَ إِقْرارُه بالقتلِ دُون صِفَتِه، ويطالَبُ ببَيانِ صِفَتِه، على ما ذَكَرْنا في التي قبلَها. وَإنْ شَهِدَ أحدُهما أنَّه قتَلَه عمدًا، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه قتلَه خَطأً، ثبتَ القتلُ أيضًا دُونَ صِفَتِه، ويُطالَبُ ببَيانِ صِفَتِه، على ما ذَكَرْنا، لأنَّ الفعلَ قد يعْتقِدُه أحدُهما خَطَأً، والآخرُ عمدًا، ويكونُ الحُكمُ كما لو شَهِدَا (١٣) على إقْرارِه بذلك. وإن شَهِدَ أحدُهما أنَّه قتلَه غُدْوةً؛ وقال الآخَرُ: عَشِيَّةً. أو قال (١٤) أحدُهما: قتلَه بسَيْفٍ. وقال الآخَرُ: بِعَصًا. لم تتِمَّ الشَّهادةُ. ذكرَه القاضي؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يُخالِفُ صاحبَه ويُكَذِّبُه. وهذا مذهبُ الشافعيِّ. وقال أبو بكر: يَثبُتُ القتلُ بذلك (١٥)؛ لأنَّهما اتَّفقَا على القَتْلِ، واخْتَلَفا في صِفَتِهِ، فأشْبَهَ التي قبلَها. والأوَّلُ أصحُّ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ من الشَّاهِدين يُكَذِّبُ صَاحِبَه، فإنَّ القَتْلَ غُدْوَةً غيرُ القتلِ عَشِيَّةً؛ ولا يُتَصوَّرُ أنْ يُقتَلَ غُدْوَةً ثم يُقتَلَ عَشِيَّةً، ولا أنْ يُقْتلَ بِسَيْفٍ، ثم يُقْتلَ بِعصًا، بِخلافِ العَمْدِ والخَطَإِ؛ فإنَّ (١٦) الفِعْلَ
(١٢) في الأصل: "شهادتهما".(١٣) في ب، م: "شهد".(١٤) في ب، م: "وقال".(١٥) في ب زيادة: "بدليل".(١٦) في م: "لأن".