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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 234Abschnitt

Übersetzung · DE

Er leistet den Eid nur bezüglich dessen, was gegen ihn geltend gemacht wird, und es wird nichts anderes als das Blutgeld gegen ihn geltend gemacht.

Abschnitt: Wenn ein Mann verletzt wird und zwei seiner Erben, bei denen es sich nicht um seine Eltern oder seine Kinder handelt, zu seinen Gunsten aussagen, so muss man prüfen: Wenn die Wunde bereits verheilt ist, so ist ihre Zeugenaussage zulässig, da sie sich selbst keinen Nutzen verschaffen. Wenn sie jedoch noch nicht verheilt ist, so wird ihre Zeugenaussage nicht für rechtsgültig erklärt, da die Möglichkeit besteht, dass der Tod eintritt, wodurch ihnen durch ihre eigene Zeugenaussage das Blutgeld zustehen würde. Wenn sie in diesem Zustand aussagen und ihre Zeugenaussage zurückgewiesen wird, sie diese dann aber nach der Heilung wiederholen, wird sie dann akzeptiert? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass sie nicht akzeptiert wird, weil die Zeugenaussage aufgrund des Verdachts auf Eigennutz zurückgewiesen wurde, und sie daher selbst dann nicht akzeptiert wird, wenn der Verdacht wegfällt, so wie bei einem Frevler (Fasiq), der seine zurückgewiesene Zeugenaussage nach Erlangung seiner Rechtschaffenheit (Adala) wiederholt. Die zweite besagt, dass sie akzeptiert wird, da der Grund für den Verdacht nachweislich entfallen ist. Bei asch-Schafi'i gibt es ebenfalls zwei Auffassungen, die diesen entsprechen. Wenn die beiden Erben eines Kranken bezüglich eines Vermögenswertes aussagen, gibt es zwei Auffassungen über die Zulässigkeit ihrer Zeugenaussage zu seinen Gunsten: Eine besagt, sie wird akzeptiert, da sie das Vermögen für den Kranken bestätigen, und falls dieser stirbt, das Vermögen von ihm auf sie übergeht; dies gleicht der Zeugenaussage für eine gesunde Person, im Gegensatz zum Verbrechen (Jinaya), da bei diesem, wenn daraus der Tod folgt, das Blutgeld ihnen durch ihre Aussage zusteht. Die zweite Auffassung ist, dass sie nicht akzeptiert wird, da das Recht der Erben an dem Vermögen haftet, sobald es für den Kranken feststeht; deshalb wird seine Schenkung, die über ein Drittel hinausgeht, nicht vollzogen. Wenn hingegen jemand, der ihn nicht beerbt – etwa weil er durch einen anderen Erben ausgeschlossen (Mahjub) ist –, für den Verletzten bezüglich der Wunde aussagt, wie etwa zwei Brüder, die für ihren Bruder aussagen, während er einen Sohn hat, so wird ihre Zeugenaussage gehört. Wenn sein Sohn dann stirbt, so muss man prüfen: Wenn der Richter bereits aufgrund ihrer Zeugenaussage geurteilt hat, so wird sein Urteil nicht aufgehoben, da Ereignisse, die nach dem Urteil aufgrund der Zeugenaussage eintreten, keinen Einfluss darauf haben, wie etwa der spätere Verlust der Rechtschaffenheit (Fisq). Wenn dies jedoch vor dem Urteil aufgrund der Zeugenaussage geschah, so wird nicht auf deren Grundlage geurteilt, da sie nun anspruchsberechtigt geworden sind, weshalb ihre Zeugenaussage keine Gültigkeit hat, so als ob die Zeugen ihre Rechtschaffenheit vor dem Urteil aufgrund ihrer Aussage verloren hätten. Wenn gegen einen Mann bezüglich einer Wunde ausgesagt wird, die das Blutgeld durch die Stammesangehörigen (Aqila) zur Folge hat, und ein Teil der Aqila des Beschuldigten gegen die Zeugen aussagt, so wird seine Zeugenaussage nicht akzeptiert, selbst wenn er arm ist, da er zum Zeitpunkt der Haftung (Aql) über Vermögen verfügen könnte und somit nur sein eigenes Interesse verteidigt, und wenn die Wunde von einer Art ist, die nicht...

Anmerkungen

(21) In B, M: "al-jurh" (die Wunde). (22) Fehlt in: al-Asl. (23) Fehlt in: B.

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