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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 237Buch über den Kampf gegen die Aufständischen (ahl al-baghy)

Übersetzung · DE

Buch über den Kampf gegen die Abtrünnigen (Kitab Qital Ahl al-Baghy)

Die Grundlage in diesem Kapitel ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „Wenn zwei Gruppen der Gläubigen einander bekämpfen, dann stiftet Frieden zwischen ihnen. Wenn aber eine von ihnen die andere unterdrückt, dann bekämpft diejenige, die unterdrückt, bis sie zu Allahs Befehl zurückkehrt.“ Bis zu Seinem Wort: „Die Gläubigen sind ja Brüder. So stiftet Frieden zwischen euren Brüdern“ (1). Darin liegen fünf Erkenntnisse: Erstens, dass sie durch das Aufbegehren (al-Baghy) nicht aus dem Glauben ausgetreten sind, denn Er hat sie als Gläubige bezeichnet. Zweitens, dass Er ihren Kampf für verpflichtend erklärt hat. Drittens, dass Er ihren Kampf als hinfällig erklärte, wenn sie zu Allahs Befehl zurückkehren. Viertens, dass Er sie von der Haftung für das befreit hat, was sie während ihres Kampfes zerstört haben. Fünftens, dass der Vers die Zulässigkeit des Kampfes gegen jeden rechtfertigt, der ein ihm obliegendes Recht verweigert.

Abdullah ibn Amr überlieferte, er habe den Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagen hören: „Wer einem Imam die Treue schwört (wörtlich: die Handfläche reicht) und ihm die Früchte seines Herzens schenkt (2), der soll ihm gehorchen, so gut er kann. Wenn dann ein anderer kommt, um ihn zu bekämpfen, so schlagt dem anderen den Kopf ab.“ Überliefert von Muslim (3). Arfaja überlieferte, der Gesandte Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – habe gesagt: „Es wird Ereignisse und Unruhen geben.“ Und er erhob seine Stimme: „Wahrlich, wer gegen meine Gemeinschaft aufbegehrt, während sie geeint ist, dem schlagt mit dem Schwert den Kopf ab, wer auch immer er sein mag“ (5). Jeder, dessen Imamat feststeht, dessen Gehorsam ist verpflichtend und das Aufbegehren gegen ihn ist untersagt.

Anmerkungen

(1) Sure al-Hujurat 9, 10. (2) In M: "fu'adihi" (seinem Herzen). (3) In: Kapitel über die Pflicht, den Treueid der Kalifen zu erfüllen..., aus dem Buch der Herrschaft (Kitab al-Imara). Sahih Muslim 3/1472, 1473. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über die Erwähnung der Wirren (al-Fitan)..., aus dem Buch der Wirren. Sunan Abi Dawud 2/413. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über das, was auf demjenigen lastet, der dem Imam den Treueid leistet, aus dem Buch des Treueids. al-Mujtaba 7/137, 138. Und Ibn Majah, in: Kapitel über das, was an Wirren geschehen wird, aus dem Buch der Wirren. Sunan Ibn Majah 2/1306, 1307. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 2/161, 191, 193. (4) Das "Waw" fehlt im Original und in B. (5) Überliefert von Muslim, in: Kapitel über das Urteil für jemanden, der die Angelegenheit der Muslime spaltet..., aus dem Buch der Herrschaft (Kitab al-Imara). Sahih Muslim 3/1479. Und von Abu Dawud, in: Kapitel über das Töten der Kharijiten, aus dem Buch der Sunna. Sunan Abi Dawud 2/543. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 4/341.

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