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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 242

Übersetzung · DE

sind sie? Er sagte: ‚Sie sind ein Volk, das von einer Prüfung (Fitna) heimgesucht wurde, in der sie blind und taub wurden. Sie lehnten sich gegen uns auf und bekämpften uns, also haben wir sie bekämpft.‘ (29) Und als ihn Ibn Muljam verletzte, sagte er zu al-Hasan: ‚Behandelt seinen Gefangenen gut; wenn ich überlebe, bin ich derjenige, der über mein Blut entscheidet, und wenn ich sterbe, so ein Schlag als Vergeltung für meinen Schlag.‘ Dies ist auch die Ansicht von Umar ibn 'Abd al-'Aziz bezüglich ihrer und der vieler Gelehrter. (30) Das Richtige, so Gott will, ist, dass es zulässig ist, die Kharijiten von Beginn an zu töten und ihre Verwundeten zu erledigen, aufgrund des Befehls des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sie zu töten, und wegen seines Versprechens der Belohnung für denjenigen, der sie tötet. Denn Ali – möge Gott mit ihm zufrieden sein – sagte: ‚Wäre es nicht, dass ihr dann übermütig werdet (31), hätte ich euch berichtet, was Allah denjenigen versprochen hat, die sie auf der Zunge von Muhammad – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – töten.‘ (32) Und weil ihre Neuerung (Bid'a) und ihre böse Tat die Zulässigkeit ihres Blutes rechtfertigen, belegt durch das, was der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – über das Ausmaß ihrer Sünden berichtete: dass sie die schlimmsten Geschöpfe und der schlimmsten Schöpfung sind, dass sie aus der Religion heraustreten, dass sie die Hunde des Feuers sind, und sein Ansporn, sie zu töten, sowie seine Ankündigung, dass er sie, wenn er sie erreichte, wie das Volk von 'Ad getötet hätte. Es ist daher nicht zulässig, sie mit denjenigen gleichzusetzen, bei denen der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – befahl, von ihnen abzulassen, da sich viele Gefährten des Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – aus Frömmigkeit davor scheuten, sie zu bekämpfen, während es keine Neuerung (Bid'a) in ihnen gab.

Die vierte Kategorie: Ein Volk von den Leuten der Wahrheit, das sich aus der Hand des Imams begibt und seine Absetzung aufgrund einer vertretbaren Auslegung (Ta'wil) anstrebt, und unter ihnen ist Widerstandskraft vorhanden, bei der es notwendig ist, das Heer zu versammeln, um sie aufzuhalten. Dies sind die Aufständischen (Bughat), deren Urteil wir in diesem Kapitel erwähnen. Es ist für die Menschen verpflichtend, ihren Imam beim Kampf gegen die Aufständischen zu unterstützen, gemäß dem, was wir zu Beginn des Kapitels erwähnten; und weil sie, wenn sie seine Unterstützung unterließen, von den Leuten des Unrechts (Bughat) überwältigt würden und Verderben auf Erden entstünde.

Anmerkungen

(29) Im Original, B: „fa-qatalnāhum“ (so töteten wir sie). Und al-Bayhaqī führte es aus in: Bāb al-dalīl ʿalā anna al-fiʾa al-bāghiya... (Kapitel über den Beweis, dass die rebellische Gruppe...), aus Kitāb qitāl ahl al-baghy (Buch über den Kampf gegen die rebellischen Leute). Al-Sunan al-kubrā 8/174. Und ʿAbd al-Razzāq in: Bāb mā jāʾa fī al-ḥarūriyya (Kapitel über das, was über die Ḥarūriyya überliefert wurde), aus Kitāb al-luqaṭa (Buch über die Fundstücke). Al-Muṣannaf 10/150. Und Ibn Abī Shayba in: Bāb mā dhukira fī al-khawārij (Kapitel über das, was über die Khawārij erwähnt wurde), aus Kitāb al-jamal (Buch über die Kamelschlacht). Al-Muṣannaf 15/256, 257, 332. (30) In B: „al-fuqahāʾ“ (die Rechtsgelehrten). (31) In den Manuskripten: „yanzurū“ (sie sollen schauen), ein Schreibfehler. (32) Muslim führte es aus in: Bāb al-taḥrīḍ ʿalā qatl al-khawārij (Kapitel über die Anstiftung zum Töten der Khawārij), aus Kitāb al-zakāt (Buch über die Zakāt). Ṣaḥīḥ Muslim 2/747. Und Abū Dāwūd in: Bāb fī qitāl al-khawārij (Kapitel über den Kampf gegen die Khawārij), aus Kitāb al-sunna (Buch über die Sunna). Sunan Abī Dāwūd 2/543. Und Ibn Mājah in: Bāb dhikr al-khawārij (Kapitel über die Erwähnung der Khawārij), aus der Muqaddima (Einleitung). Sunan Ibn Mājah 1/59.

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