ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 247Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Es darf gegen die Aufständischen (al-Bughat) nicht mit Mitteln gekämpft werden, deren Zerstörungskraft allgemein ist, wie etwa Feuer, Katapulte oder Überschwemmungen, es sei denn, es besteht eine Notwendigkeit dazu. Denn es ist nicht zulässig, denjenigen zu töten, der nicht kämpft, und was eine allgemeine Zerstörung verursacht, trifft sowohl denjenigen, der kämpft, als auch denjenigen, der nicht kämpft. Wenn jedoch eine Notwendigkeit dazu zwingt – etwa, wenn die Aufständischen den Imam oder seine Truppen einkesseln und diese sich nur befreien können, indem sie jene mit Mitteln angreifen, deren Wirkung allgemein ist –, dann ist dies zulässig. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn sich die Charidschiten verschanzen und der Imam gezwungen ist, sie mit dem Katapult zu beschießen, so darf er dies tun, solange sie ein Heerlager haben und nicht in die Flucht geschlagen wurden. Und wenn die Aufständischen sie mit Katapulten und Feuer beschießen, ist es zulässig, sie mit dem Gleichen zu bekämpfen.

Abschnitt: Abu Bakr sagte: Wenn zwei Gruppen der Aufständischen gegeneinander kämpfen und der Imam in der Lage ist, beide zu unterwerfen, soll er keine der beiden Seiten unterstützen, da beide sich im Unrecht befinden. Wenn er dazu jedoch nicht in der Lage ist und fürchtet, dass sie sich gegen ihn vereinen, soll er sich mit derjenigen Gruppe verbünden, die der Wahrheit näher steht. Wenn beide gleich sind, soll er nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, welche er zur Unterstützung wählt. Er darf dabei nicht die Absicht haben, einer der beiden Seiten beizustehen, sondern lediglich Unterstützung gegen die andere zu suchen. Sobald er die gegnerische Gruppe in die Flucht geschlagen hat, darf er diejenige, die auf seiner Seite stand, nicht bekämpfen, bevor er sie nicht zum Gehorsam aufgerufen hat, da sie nun unter seinem Schutz stehen. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Er darf bei ihrem Kampf unter keinen Umständen Unterstützung bei Ungläubigen oder bei jemandem suchen, der es für zulässig hält, fliehende Aufständische zu töten. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y) sagten hingegen: Es ist zulässig, bei ihrem Kampf Unterstützung bei den Dhimmi (unter Schutz stehenden Nichtmuslimen) und den Musta'min (sicheren Besuchern) sowie anderen Gruppen ihrer Art zu suchen, sofern die Leute der Gerechtigkeit diejenigen sind, die über die von ihnen zur Unterstützung Geholten dominieren. Wir entgegnen: Das Ziel ist ihre Zurückhaltung und ihre Rückkehr zum Gehorsam, nicht ihre Tötung. Wenn die Notwendigkeit zur Unterstützung durch sie besteht, und der Imam in der Lage ist, sie (die Aufständischen) im Zaum zu halten, so kann er sie einsetzen; ist er dazu nicht in der Lage, so ist es nicht zulässig.

Abschnitt: Wenn eine Gruppe die Ansichten der Charidschiten offenbart – wie etwa die Leugnung des Glaubens (Takfir) eines Muslims, der eine große Sünde begangen hat, das Verlassen der Gemeinschaft (Jama'a) und die für zulässig erklärte Tötung und Enteignung von Muslimen –, sie jedoch nicht aus dem Herrschaftsbereich des Imams austreten und kein unschuldiges Blut vergießen, so hat der Qadi von Abu Bakr überliefert, dass es in diesem Fall nicht zulässig ist, sie zu töten oder gegen sie zu kämpfen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, asch-Schafi'i und der Mehrheit der Gelehrten. Dies wurde auch von Umar ibn Abd al-Aziz überliefert. Demnach unterliegen sie im Hinblick auf die Verantwortung für Leben und Eigentum den gleichen Regeln wie alle anderen Muslime. Wenn sie den Imam oder andere Leute der Gerechtigkeit beleidigen, sollen sie mit Ta'zir (Disziplinarstrafe) belegt werden, da sie etwas Verbotenes begangen haben, für das es keine festgelegte Hadd-Strafe gibt. Wenn sie jedoch Anspielungen machen...

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يُقْاتَلُ البُغاةُ بما يَعمُّ إتْلافُه، كالنَّارِ، والمَنْجَنِيقِ، والتَّغْرِيقِ، مِن غيرِ ضَرُورةٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ قَتْلُ مَن لا يُقاتِلُ، وما يَعُمُّ إتلافُه يقعُ على مَن يُقاتلُ ومَن لا يُقاتِلُ. فإن دَعَتْ إلى ذلك ضرورةٌ، مثل أنْ يحتاطَ بهم البُغاةُ، ولا يُمْكِنُهم التَّخَلُصُ إلَّا بِرَمْيِهم بما يَعُمُّ إتْلافُه، جازَ ذلك. وهذا قول الشافعي. وقال أبو حنيفةَ: إذا تحصَّنَ الخوارجُ، فاحتاجَ الإمامُ إلى رَمْيِهم بالمنْجَنِيقِ، فَعَلَ ذلك بهم ما كان لهم عَسْكَرٌ، وما لم يَنْهَزِمُوا، وإن رَماهم البُغاةُ بالمَنْجَنِيقِ والنَّارِ، جازَ رَمْيُهم بمثلِه.

فصل: قال أبو بكرٍ: وإذا اقْتَتَلَتْ طائفتانِ من أهلِ البَغْيِ، فقَدَرَ الإِمامُ على قهرِهما، لم يُعِنْ واحدةً منهما؛ لأنَّهما جميعًا على الخَطإِ، وإنْ عَجَزَ عن ذلك، وخاف اجْتماعَهما على حَرْبِه، ضَمَّ إليه أقْربَهما إلى الحَقِّ، فإن اسْتَوَيَا، اجْتَهدَ برَأْيِه في ضَمِّ إحداهُما، ولا يَقْصِدُ بذلكَ مَعُونةَ إحداهُما، بل الاسْتعانةَ على الأُخْرَى، فإذا هَزَمَها، لم يُقاتِلْ مَنْ معه حتى يدْعُوَهم إلى الطاعةِ؛ لأنَّهم قد حَصَلُوا في أمانِه. وهذا مذهبُ الشافعيِّ. ولا يسْتعينُ على قتالِهم بالكُفَّارِ بحالٍ، ولا بمَن يَرَى قَتْلَهم مُدْبِرِينَ. وبهذا قال الشافِعيُّ. وقال أصْحابُ الرَّأْيِ: لا بَأْسَ أنْ يسْتعينَ عليهم بأهلِ الذِّمَّةِ والمُسْتَأْمَنين وصِنْفٍ آخَرَ منهم، إذا كان أهلُ العَدْلِ هم الظَّاهرين على مَن يَسْتعينُونَ به. ولَنا، أنَّ القَصْدَ كَفُّهم، وردُّهم إلى الطاعةِ، دونَ قَتْلِهم، وإنْ دعتِ الحاجَةُ إلى الاسْتعانة بهم، فإن كان يَقْدِرُ على كَفِّهم، اسْتعانَ بهم، وإن لم يَقْدِرْ، لم يَجُزْ.

فصل: وإذا أظْهَرَ قَوْمٌ رَأىَ الخَوارِجِ، مثلَ تكفيرِ مَن ارْتكبَ كبيرةً، وتَرْكِ الجماعةِ، واستحلالِ دماءِ المسلمينَ وأَمْوالِهم، إلَّا أنَّهم لم يخْرُجُوا عن قَبْضةِ الإِمامِ، ولم يَسْفِكُوا الدَّمَ الحَرامَ، فحَكَى القاضِى عن أبي بكرٍ، أنَّه لا يَحِلُّ بذلك قَتْلُهم ولا قِتالُهم. وهذا قولُ أبي حَنيفَة، والشافعيِّ، وجُمْهورِ أهلِ الفقه. ورُوِيَ ذلك عن عمرَ بنِ عبد العزيز. فعلى هذا، حكمُهم في ضَمانِ النَّفْسِ والمالِ حُكْمُ المسلمين. وإن سَبُّوا الإِمامَ أو غيرَه من أهلِ العدلِ، عُزِّرُوا؛ لأنَّهم ارْتَكَبُوا مُحَرَّمًا لا حَدَّ فيه. وإن عَرَّضُوا

ZurückBand 12 · Seite 247Weiter
Zurück12·247Weiter