ihre Tötung herbeiführt, so trifft den Verteidiger keine Schuld, weder im Sinne einer Sünde, noch einer Haftung, noch einer Sühneleistung (Kaffara); denn er hat das getan, wozu er angewiesen wurde, und er hat jemanden getötet, dessen Tötung Gott für erlaubt erklärt und zum Kampf gegen ihn aufgerufen hat. Ebenso gibt es keine Haftung für das Vermögen, das die Anhänger der Gerechtigkeit (Ahl al-Adl) bei den Anhängern der Auflehnung (Ahl al-Baghy) während des Krieges zerstören; denn wenn sie nicht einmal für den Verlust von Leben haften, so gilt dies für Sachwerte erst recht. Sollte der Verteidiger des Rechts (der Adil) getötet werden, so ist er ein Märtyrer (Schahid), da er in einem Kampf getötet wurde, zu dem Gott der Erhabene mit Seinen Worten aufgerufen hat: „So kämpft gegen die, die sich auflehnt“ (Sure al-Hudschurat 9). Wird er gewaschen und wird das Gebet für ihn gesprochen? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen (Riwayatan): Erstens, er wird nicht gewaschen und das Totengebet wird nicht für ihn gesprochen, da er ein Märtyrer auf dem Schlachtfeld ist, für den der Kampf angeordnet wurde, womit er dem Märtyrer auf dem Schlachtfeld gegen die Ungläubigen gleicht. Zweitens, er wird gewaschen und das Totengebet wird für ihn gesprochen. Dies ist die Auffassung von al-Awza'i und Ibn al-Mundhir; denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ordnete das Totengebet für jeden an, der sagte: „Es gibt keinen Gott außer Gott“, wobei er den im Kampf getöteten Ungläubigen ausnahm. In allen anderen Fällen bleibt es beim ursprünglichen Rechtsgrundsatz. Zudem ist der Lohn des Märtyrers auf dem Schlachtfeld gegen die Ungläubigen größer und sein Vorzug bedeutender; es ist überliefert, dass er für siebzig Mitglieder seiner Hausgemeinschaft Fürsprache einlegen darf. Dies kann hier in seinem Vorzug nicht gleichgesetzt werden, daher findet für ihn nicht dasselbe Urteil Anwendung, denn eine Sache wird nur mit ihrem Gleichen verglichen.
Abschnitt: Die Anhänger der Auflehnung (Ahl al-Baghy) haften ebenfalls nicht für das, was sie während des Krieges an Leben oder Vermögen zerstört haben. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und – in einer seiner beiden Ansichten – von asch-Schafi'i. In der anderen Ansicht haften sie dafür, aufgrund dessen, was Abu Bakr zu den Anhängern der Apostasie (Ahl al-Ridda) sagte: „Ihr zahlt das Blutgeld für unsere Getöteten, doch wir zahlen kein Blutgeld für eure Getöteten.“ Zudem handelt es sich um geschützte Leben und Vermögen, die ohne Rechtfertigung und ohne die Notwendigkeit der Abwehr von etwas Erlaubtem vernichtet wurden, weshalb die Haftung wie bei dem, was außerhalb des Kriegszustandes zerstört wurde, verpflichtend ist. Wir stützen uns auf das, was al-Zuhri überlieferte, dass er sagte: Es gab die große Versuchung (Fitna) unter den Menschen...
(1) Sūrat al-Ḥujurāt 9. (2) In B, M: „wa-li-anna“ (und weil). (3) Die Takhrij wurde bereits angeführt in: 3/357. Bei al-Dāraquṭnī, und darin kam die Ausnahme nicht vor. (4) Al-Tirmidhī führte es aus in: Bāb fī thawāb al-shahīd (Kapitel über den Lohn des Märtyrers), aus den Kapiteln über die Vorzüge des Dschihād. ʿĀriḍat al-aḥwadhī 7/161. Und Saʿīd in: Bāb mā li-l-shahīd min al-thawāb (Kapitel über das, was der Märtyrer an Lohn erhält), aus Kitāb al-jihād (Buch über den Dschihād). Al-Sunan 2/217, 218. (5) Al-Bayhaqī führte es aus in: Bāb man qāla: yutbaʿūna bi-l-dam (Kapitel über denjenigen, der sagte: Sie werden wegen des Blutes verfolgt), aus Kitāb qitāl ahl al-baghy (Buch über den Kampf gegen die rebellischen Leute), und in: Bāb qitāl ahl al-ridda wa-mā uṣība fī aydīhim min matāʿ al-muslimīn (Kapitel über den Kampf gegen die Abtrünnigen und das, was in ihren Händen an Gütern der Muslime erbeutet wurde), aus Kitāb al-ashriba wa-l-ḥadd fīhā (Buch über die Getränke und die Strafe dafür). Al-Sunan al-kubrā 8/183, 184, 335. Und Ibn Abī Shayba in: Bāb mā qālū fī al-rajul yuslim thumma yartaddu... (Kapitel über das, was sie über den Mann sagten, der den Islam annimmt und dann abfällt...), aus Kitāb al-jihād (Buch über den Dschihād). Al-Muṣannaf 12/264. Siehe das, was zuvor von seiner Takhrij von Abū ʿUbayd angeführt wurde, im vierten Teil, Seite 9. Und die Takhrij von al-Bukhārī und Fatḥ al-Bārī wird gestrichen. (6) In B: „kāna“ (er war). Und in M: „talifat“ (sie ging zugrunde).
قَتَلَهم؛ مِن إِثْمٍ ولا ضَمانٍ ولا كَفَّارَةٍ؛ لأَنَّهُ فعَل ما أُمِرَ به، وقتل مَنْ أحَلَّ اللهُ قَتْلَه، وأمَرَ بمُقَاتَلَتِهِ، وكذلك ما أتْلَفَه أهلُ العدلِ على أهلِ البَغْيِ حالَ الحربِ، من المالِ، لا ضَمانَ فيه؛ لأنَّهم إذا لم يُضَمَّنُوا الأنْفُسَ، فالأَمْوَالُ أَوْلَى. وإنْ قُتِلَ العادِلُ، كان شَهِيدًا؛ لأنَّه قُتِلَ في قِتالٍ أَمَرَ اللهُ تعالى بِه بقَولِه: {فَقَاتِلُوا الَّتِي تَبْغِي} (١). وهل يُغَسَّلُ ويُصَلَّى عليه؟ فيه روَايتانِ؛ إحداهُما، لا يُغَسَّلُ، ولا يُصَلّى عليه؛ لأنَّه شَهِيدُ معركةٍ أُمِرَ بالقتالِ فيها، فأشْبَهَ شَهِيدَ معركةِ الكُفَّارِ. والثانيةُ، يُغَسَّلُ، ويُصَلَّى عليه. وهو قَولُ الأوْزَاعِيِّ، وابنِ الْمُنْذِرِ؛ لأنَّ (٢) النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمرَ بالصلاةِ على مَن قالَ: لا إلهَ إلَّا اللهُ، واسْتَثْنَى قَتِيلَ الكُفَّارِ في المَعْركةِ (٣)، ففيما عَدَاهُ يَبْقَى على الأصْلِ؛ ولأَنَّ شَهِيدَ مَعْركةِ الكفارِ أَجْرُهُ أعظمُ، وفَضْلُه أكْثرُ، وقد جاء أنَّه يُشَفَّعُ في سبعينَ من أهلِ بيتِه (٤)، وهذا لا يَلْحَقُ به في فضلِه، فلا يثْبُتُ فيه مثلُ حُكْمِه، فإنَّ الشىءَ إنَّما يُقَاسُ على مثلِه.
فصل: وليس على أهلِ البَغْيِ أيضًا ضَمانُ ما أتْلَفُوه حالَ الحربِ، من نفسٍ ولا مَالٍ. وبه قالَ أبو حنيفةَ، والشافِعِيُّ، في أَحدِ قَوْليْه. وفي الآخَرِ، يَضْمَنونَ ذلك؛ لقولِ أبي بكرٍ لأهلِ الرِّدَّةِ: تَدُونَ قَتْلَانا، ولا نَدِي قَتْلاكُمْ (٥). ولأنَّها نفوسٌ وأموالٌ مَعْصُومةٌ، أُتْلِفَتْ بِغيرِ حَقٍّ ولا ضرورةِ دَفْعِ مُباحٍ؛ فوجبَ ضَمانُه، كالذي تَلِفَ (٦) في غيرِ حالِ الحربِ. ولَنا، ما روَى الزُّهْرِيُّ، أنَّه قال: كانتِ الفتنةُ العُظْمَى بينَ النَّاسِ،
(١) سورة الحجرات ٩.(٢) في ب، م: "ولأن".(٣) تقدم تخريجه، في: ٣/ ٣٥٧. عند الدارقطني، ولم يرد فيه الاستثناء.(٤) أخرجه الترمذي، في: باب في ثواب الشهيد، من أبواب فضائل الجهاد. عارضة الأحوذي ٧/ ١٦١. وسعيد، في: باب ما للشهيد من الثواب، من كتاب الجهاد. السنن ٢/ ٢١٧، ٢١٨.(٥) أخرجه البيهقي، في: باب من قال: يتبعون بالدم، من كتاب قتال أهل البغى، وفي: باب قتال أهل الردة وما أصيب في أيديهم من متاع المسلمين، من كتاب الأشربة والحد فها. السنن الكبرى ٨/ ١٨٣، ١٨٤، ٣٣٥. وابن أبي شيبة، في: باب ما قالوا في الرجل يسلم ثم يرتد. . ., من كتاب الجهاد. المصنف ١٢/ ٢٦٤. وانظر ما تقدم من تخريجه عن أبي عبيد، في الجزء الرابع، صفحة ٩. ويحذف تخريج البخاري وفتح الباري.(٦) في ب: "كان". وفي م: "تلفت".