Darunter befanden sich auch Teilnehmer der Schlacht von Badr. Sie waren sich einig, dass gegen einen Mann, der aufgrund einer Auslegung des Korans eine verbotene geschlechtliche Handlung begangen hat, keine Strafe (Hadd) vollstreckt wird und er keinen Vermögensschaden ersetzen muss, den er aufgrund einer Auslegung des Korans verursacht hat (7). Dies liegt daran, dass sie eine Gemeinschaft sind, die sich aufgrund einer plausiblen Auslegung durch den Kampf zur Wehr setzt. Daher haften sie für das, was sie bei der Gegenseite zerstört haben, ebenso wenig wie die Anhänger der Gerechtigkeit. Zudem führt die Auferlegung einer Haftung bei ihnen dazu, dass sie davon abgeschreckt werden, zum Gehorsam zurückzukehren, weshalb dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, genau wie bei den Anhängern des Krieges (Ahl al-Harb). Was das Wort von Abu Bakr, möge Gott mit ihm zufrieden sein, betrifft, so ist er davon abgerückt und hat es nicht vollstreckt. Denn Umar sagte zu ihm: „Dass sie das Blutgeld für unsere Getöteten zahlen, nein; denn unsere Getöteten wurden auf dem Weg Gottes, des Erhabenen, getötet, gemäß dem, was Gott befohlen hat.“ Daraufhin stimmte ihm Abu Bakr zu und ging zu dessen Auffassung über, wodurch dies zu einem Konsens (Idschma) wurde, der als Beweis für uns dient. Es wurde auch nicht überliefert, dass er jemanden für so etwas zu einer Ersatzleistung verpflichtet hätte. Tulayha tötete Ukascha ibn Mihsan und Thabit ibn Aqram, doch dann nahm er den Islam an und wurde nicht zu einer Ersatzleistung verpflichtet (10). Selbst wenn eine solche Verpflichtung im Falle der Apostaten (Murtaddin) geboten wäre, müsste dies hier nicht zwangsläufig ebenso gelten; denn jene sind Ungläubige ohne eine rechtliche Auslegung, während diese hier eine Gruppe von Muslimen mit einer plausiblen Auslegung sind. Wie könnte es also korrekt sein, sie ihnen gleichzustellen! Was jedoch das betrifft, was einige von ihnen bei anderen außerhalb des Kriegszustandes, davor oder danach, zerstört haben, so ist der Verursacher zu Schadensersatz verpflichtet. Dies ist auch die Auffassung von asch-Schafi'i. Deshalb sandte Ali, als die Chawaridsch Abdullah ibn Chabbab töteten, an sie: „Gebt uns Sühne für Abdullah ibn Chabbab“ (11). Und als Ibn Muldscham Ali außerhalb des Schlachtfeldes tötete, wurde er dafür hingerichtet (13). Ist die Tötung eines Aufständischen (Baghi) zwingend vorgeschrieben, wenn er außerhalb des Schlachtfeldes jemanden von den Anhängern der Gerechtigkeit tötet? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie zwingend ist, da er durch das Entblößen der Waffe und das Streben nach Verderben auf Erden getötet hat; daher ist seine Tötung wie bei einem Wegelagerer (Qati' al-Tariq) zwingend. Die zweite besagt, dass sie nicht zwingend ist. [Dies ist die korrekte Ansicht]; aufgrund der Aussage von Ali, möge Gott...
(7) Al-Bayhaqī führte es an in: Bāb man qāla: lā tabāʿa fī al-jirāḥ wa-l-dimāʾ... (Kapitel über denjenigen, der sagte: Es gibt keine Vergeltung bei Wunden und Blutvergießen...), aus Kitāb qitāl ahl al-baghy (Buch über den Kampf gegen die rebellischen Leute). Al-Sunan al-kubrā 8/174, 175. (8) Fehlt in: B. (9) In B, M: „ghurm“ (Schadenersatz/Schuld). (10) Siehe: Al-Kāmil, von Ibn al-Athīr 2/347. (11) Die Takhrij wurde bereits angeführt auf Seite 241. (12) Fehlt in: M. (13) Die Takhrij wurde bereits angeführt auf Seite 239. (14) In B: „ka-quṭṭāʿ“ (wie Wegelagerer). (15) Fehlt in: B.