Gott, möge Gott mit ihm zufrieden sein: „Wenn ich will, verzeihe ich, und wenn ich will, verlange ich den Ausgleich (qisas).“ Was die Chawaridsch betrifft, so ist die korrekte Ansicht, wie wir bereits dargelegt haben, dass ihre Tötung erlaubt ist. Daher gibt es keinen Qisas für denjenigen, der einen von ihnen tötet, und es gibt für ihn keine Verpflichtung zum Ersatz ihres Vermögens.
1534 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sie zurückgedrängt werden, soll kein Fliehender von ihnen verfolgt, kein Verwundeter von ihnen getötet, kein Gefangener von ihnen hingerichtet, kein Vermögen von ihnen als Beute genommen und keine Nachkommenschaft von ihnen in die Sklaverei geführt werden.)
[Zusammenfassend] gilt: Wenn die Aufständischen (Ahl al-Baghy) den Kampf einstellen – sei es durch die Rückkehr zum Gehorsam, durch das Niederlegen der Waffen, durch die Flucht zu einer Gruppe oder ohne eine solche, oder durch Unfähigkeit aufgrund von Verletzung, Krankheit oder Gefangennahme –, dann ist ihre Tötung und die Verfolgung ihrer Fliehenden verboten. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn sie besiegt werden und keine Gruppe haben, zu der sie zurückkehren können, gilt dies wie unsere Auffassung. Wenn sie jedoch eine Gruppe haben, zu der sie Zuflucht suchen können, ist es erlaubt, ihre Fliehenden und Gefangenen zu töten und ihre Verwundeten zu töten. Wenn sie keine Gruppe haben, sollen sie nicht getötet, sondern schmerzhaft geschlagen und inhaftiert werden, bis sie von dem ablassen, worauf sie sich befinden, und Reue zeigen. Sie erwähnten dies im Zusammenhang mit den Chawaridsch. Von Ibn Abbas wird Ähnliches berichtet, und einige Anhänger von asch-Schafi'i bevorzugten dies, weil sie, wenn man sie nicht tötet, sich wieder sammeln und den Kampf wieder aufnehmen könnten. Unser Beweis ist das, was von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, am Tage der Kamel-Schlacht überliefert wurde: Er sagte: „Kein Verwundeter soll getötet werden (la yudhaffafu), kein Vorhang soll zerrissen, keine Tür aufgebrochen werden. Wer eine Tür verschließt, ist in Sicherheit, und kein Fliehender soll verfolgt werden.“ Ähnliches wurde von Ammar überliefert. Und von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, dass er...
(16) In M gibt es den Zusatz: „anna“ (dass). (1) Im Original, B: „wa-lam yujīzū“ (und sie erlaubten nicht). (2) Im Original, B: „jarīḥ“ (verwundet). (3) In den Manuskripten: „lahu“ (für ihn). (4) In M: „wa-jumlatuhu“ (und seine Gesamtheit). (5) In B: „dhikr“ (Erwähnung). (6) Lā yudhaffif: Er gibt ihm nicht den Gnadenschuss (er tötet ihn nicht endgültig). (7) In B: „satruhu“ (sein Verbergen). (8) Al-Bayhaqī führte es aus in: Bāb ahl al-baghy idhā fāʾū... (Kapitel über die rebellischen Leute, wenn sie zurückkehren...), aus Kitāb qitāl ahl al-baghy (Buch über den Kampf gegen die rebellischen Leute). Al-Sunan al-kubrā 8/181. Und Ibn Abī Shayba in: Bāb fī masīrat ʿAlī wa-Ṭalḥa wa-ʿĀʾisha (Kapitel über den Marsch von ʿAlī, Ṭalḥa und ʿĀʾisha), aus Kitāb al-jamal (Buch über die Kamelschlacht). Al-Muṣannaf 15/263, 267, 280, 281.