und er zahlte für ein Volk aus dem Staatsvermögen (Bait al-Mal) der Muslime Blutgeld, die während der Flucht getötet worden waren. Von Abu Umama wird berichtet, dass er sagte: „Ich war bei Siffin zugegen, und sie (die Gefährten) ließen keinen Verwundeten den Garaus machen, töteten keinen Fliehenden und raubten keinen Getöteten aus.“ Der Qadi hat in seinem „Scharh“ von Abdullah ibn Mas'ud überliefert, dass der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden – sagte: „O Sohn der Umm 'Abd, welches ist das Urteil über denjenigen, der gegen meine Gemeinschaft (Umma) rebelliert?“ Ich sagte: „Allah und Sein Gesandter wissen es am besten.“ Er sagte: „Ihr Fliehender darf nicht verfolgt, ihr Verwundeter nicht getötet, ihr Gefangener nicht hingerichtet und ihre Kriegsbeute (Fai') nicht aufgeteilt werden.“ Dies gilt, weil die Absicht darin besteht, sie abzuwehren und von ihrem Handeln abzuhalten, was bereits erreicht wurde; daher ist es nicht erlaubt, sie zu töten, ähnlich wie bei einem Angreifer (Sa'il). Sie werden auch nicht aufgrund der Befürchtung getötet, dass sie erneut kämpfen könnten, genauso wie wenn sie keine Gruppe (Fi'a) hätten. Wenn dies feststeht: Wenn eine Person jemanden tötet, dessen Tötung verboten wurde, so haftet sie (Daman), da sie eine unantastbare Person (Ma'sum) getötet hat, deren Tötung nicht befohlen wurde. Bezüglich der Wiedervergeltung (Qisas) gibt es zwei Meinungen: Erstens, sie ist verpflichtend, da es sich um eine gleichwertige, unantastbare Person handelt. Zweitens, sie ist nicht verpflichtend, da über die Tötung von Aufständischen unter den Gelehrten Uneinigkeit herrscht, was einen rechtlichen Zweifel (Schubha) darstellt, der die Anwendung von Qisas ausschließt, da Qisas durch Zweifel abgewehrt wird. Was ihren Gefangenen betrifft: Wenn er sich dem Gehorsam unterwirft, wird er freigelassen. Wenn er dies verweigert und ein wehrfähiger Mann ist, wird er so lange inhaftiert, wie der Krieg andauert. Sobald der Krieg endet, wird er freigelassen, unter der Bedingung, dass er nicht wieder zum Kampf zurückkehrt. Wenn der Gefangene nicht wehrfähig ist – wie Frauen, Kinder oder gebrechliche Greise –, so werden sie in einer der beiden Ansichten freigelassen und nicht inhaftiert. In der anderen Ansicht werden sie inhaftiert, um den Mut der Aufständischen zu brechen. Wenn jede der beiden Parteien Gefangene der anderen Seite macht, ist es erlaubt, die Gefangenen der gerechten Seite gegen die Gefangenen der Aufständischen auszutauschen. Wenn die Aufständischen die Gefangenen der gerechten Seite töten, ist es der gerechten Seite nicht erlaubt, ihre Gefangenen zu töten, weil sie nicht getötet werden dürfen.
(9) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: „Über die Aufständischen, wenn sie umkehren...“, aus dem Buch des Kampfes gegen die Aufständischen, al-Sunan al-Kubra 8/182. Und von al-Hakim im Kapitel: „Urteil über die Aufständischen dieser Gemeinschaft“, aus dem Buch des Kampfes gegen die Aufständischen, al-Mustadrak 2/155. (10) In M: „erwähnte“. (11) In M: „mit“ (eine Verfälschung). (12) In B mit dem Zusatz: „in“. (13) In B: „die Wiedervergeltung (Qisas)“.
وَدَى قومًا من بيتِ مالِ المسلمين، قُتِلُوا مُدْبِرين. وعن أبي أُمامَةَ، أنَّه قال: شَهِدتُ صِفِّينَ، فكانوا لا يُجِيزونَ على جَرِيحٍ، ولا يَقْتُلُونَ مُولِيًا، وَلا يَسْلِبون قتيلًا (٩). وقد رَوَى (١٠) القاضِي، في "شَرحِه"، عن عبدِ اللَّه بنِ مسعودٍ، أنَّ النَّبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "يَا ابْنَ أُمِّ عَبْدٍ، مَا حُكْمُ مَنْ بَغَى عَلَى أُمَّتِي؟ " فقلتُ: اللهُ ورسولُه أعْلَمُ. فقال: "لَا يُتْبَعُ مُدْبِرُهُمْ، وَلَا يُجَازُ عَلَى جَرِيحِهِمْ، وَلَا يُقْتَلُ أَسِيرُهُمْ، وَلَا يُقْسَمُ فَيْئُهُمْ" (٩). ولأنَّ المقصودَ دَفْعُهم وكَفُّهم، وقد حصَلَ، فلم يَجُزْ قَتْلُهم، كالصائلِ. ولا يُقْتَلُون لما يُخَافُ في الثاني، كما لو لم تكُنْ لهم فِئَةٌ. إذا ثبتَ هذا، فإنْ قتلَ إنسانٌ مَنْ (١١) مُنِعَ مِنْ قَتلهِ، ضَمِنَه؛ لأنَّه قتلَ مَعْصومًا، لم يُؤْمَرْ بقتلِه. وفي القِصاصِ وَجْهانِ؛ أحدُهما، يجبُ؛ لأنَّه مُكافِىءٌ مَعْصومٌ. والثاني: لا يجبُ؛ لأنَّ في قَتْلِهم اخْتِلافًا بينَ الأئِمَّةِ، فكانَ (١٢) ذلك شُبْهَةً دارِئَةً للقِصاصِ (١٣)؛ لأنَّه ممَّا يَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ. وأمَّا أسِيرُهم، فإنْ دخلَ في الطَّاعَةِ، خُلِّيَ سبيلُه، وإنْ أَبَى ذلك، وكان رجلًا جَلْدًا من أهلِ القتالِ، حُبِسَ ما دامتِ الحربُ قائمةً، فإذا انْقَضتِ الحربُ، خُلِّيَ سَبيلُه، وشُرِطَ عليه أنْ لا يعودَ إلى القتالِ، وإنْ لم يكُن الأسيرُ من أهلِ القتالِ، كالنِّساءِ والصِّبيانِ والشُّيوخِ الفَانِينَ، خُلِّيَ سبيلُهم، ولم يُحْبَسُوا، في أحَدِ الوَجْهَيْن. وفي الآخَرِ، يُحْبَسون؛ لأنَّ فيه كسرًا لِقُلوبِ البُغاةِ. وإن أَسَرَ كلُّ واحدٍ من الفَرِيقَيْن أُسارَى من الفريقِ الآخَرِ، جازَ فِداءُ أُسَارَى أهلِ العدلِ بأُسارَى أهلِ البَغْيِ. وإن قَتَلَ أهلُ البَغْيِ أُسَارَى أهلِ العدلِ، لم يَجُزْ لأهِل العَدْلِ قَتْلُ أُسَارَاهم؛ لأنَّهم لا يُقْتَلونَ
(٩) أخرجهما البيهقي، في: باب أهل البغي إذا فاءوا. . ., من كتاب قتال أهل البغي. السنن الكبرى ٨/ ١٨٢. والحاكم، في: باب حكم البغاة من هذه الأمة، من كتاب قتال أهل البغي. المستدرك ٢/ ١٥٥.(١٠) في م: "ذكر".(١١) في م: "مع" تحريف.(١٢) في ب زيادة: "في".(١٣) في ب: "القصاص".